Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aktuell entschieden, dass es hierbei nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung als maßgebliches Indiz ankommt, sondern dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle weiteren Umstände zu betrachten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einkünften ein Veranlassungszusammenhang besteht. Die Aufwendungen müssen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden. Nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen für die ...
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Wenn Arbeitnehmer feiern erschienen in Westfalen-Blatt am 05.09.2015, Länge 447 Wörter
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