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Corona: Verlust im Jahr 2020 kann Steuerlast 2019 mindern

Aachener Nachrichten vom 04.05.2020 / Wirtschaft

Der Steuerratgeber Aufgrund der Corona-Krise sind viele Gewerbetreibende, Selbstständige, Land- und Forstwirte oder Vermieter insofern betroffen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern oder gar für 2020 mit einem Verlust zu rechnen ist. Steuerliche Verluste können grundsätzlich in das dem Verlustjahr vorangegangene Jahr oder in die Folgejahre zur Verrechnung mit positiven Einkünften zurück- bzw. vorgetragen werden. Ein Anspruch auf Verlustrücktrag in das vorangegangene Jahr entsteht frühestens mit endgültiger Feststellung des Verlustes.Konkret bedeutet dies, dass ein Verlust für 2020 frühestens mit dem Jahresabschluss in 2021 festgestellt und erst dann in das Jahr 2019 zurückgetragen werden kann. Jetzt hat ...

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Corona: Verlust im Jahr 2020 kann Steuerlast 2019 mindern erschienen in Aachener Nachrichten am 04.05.2020, Länge 607 Wörter


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Metainformationen

Beitrag: Corona: Verlust im Jahr 2020 kann Steuerlast 2019 mindern
Quelle: Aachener Nachrichten Online-Archiv
Ressort: Wirtschaft
Datum: 04.05.2020
Wörter: 607
Preis: 2,14 €
Schlagwörter: Steuerrecht , Einkommensteuer , Bundesrepublik Deutschland
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