Von Fritz HimmelAachen Eheleute und eingetragene Lebenspartner können in einem gemeinsamen Testament ihren beiderseitigen letzten Willen niederlegen. Im " Berliner Testament" setzen sich die Ehepartner gegenseitig und wechselbezüglich als Alleinerben und meist die gemeinsamen Kinder nach dem Tode des Letztversterbenden als Schlusserben ein. Die Kinder sind nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten somit enterbt, da ihr gesetzliches Erbrecht testamentarisch ausgeschlossen ist. Dieses Modell birgt Konfliktpotenzial.Die Bindungswirkung: In einem Ehegattentestament werden in der Regel wechselseitige Verfügungen getroffen mit strenger Bindungswirkung. Eine Lösung von dieser Bindungswirkung zu Lebzeiten ist nur möglich durch ein neues gemeinschaftliches Testament, eine einseitige Erklärung vor dem ...
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Über das eigene Erbe nachdenken erschienen in Aachener Nachrichten am 30.10.2019, Länge 471 Wörter
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