1. Zwecke des sog. KassenrechtsDas sog. Kassenrecht umfasst Vorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung.[7] Mit den Vorschriften sollen im kameralen Rechnungswesen verschiedene Zwecke erreicht werden. Für die Neufassung der Vorschriften in Hamburg waren die Zwecke daraufhin zu prüfen, ob sie auch im Kontext der staatlichen Doppik zu verfolgen sind.1.1 Ordnungsmäßigkeit der RechnungslegungÖffentliches Vermögen unterliegt der öffentlichen Kontrolle. Damit diese Kontrolle möglich ist, muss jeder Geschäftsvorfall so in einer Buchführung erfasst werden, dass am Ende eines Haushaltsjahrs Rechnung gelegt und (in Hamburg) der Senat von der Bürgerschaft entlastet werden kann.[8] Mit der Entlastung nimmt die Bürgerschaft dem ...1
1. Rechtliche Grundlagen des steuerlichen QuerverbundsDer steuerliche Querverbund wurde im Rahmen des JStG 2009 erstmals gesetzlich in § 4 Abs. 6 KStG geregelt. Danach kann ein Betrieb gewerblicher Art (vgl. die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 KStG) mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn sie gleichartig sind (Nr. 1), zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (Nr. 2) oder es sich um Betriebe gewerblicher Art i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG handelt (Nr. 3), also solche, die der Versorgung der Bevölkerung mit ...9
Sachverhalt:Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte für den Monat August ... gegenüber der Klägerin (Kl.in) Kapitalertragsteuer festsetzen durfte.Die Kl.in ist eine Gemeinde, die u.a. einen Eigenbetrieb unterhält. Die Tätigkeit des Eigenbetriebes umfasst u.a. den Hafenbetrieb und den Kurbetrieb.Das Finanzamt führt und veranlagt den Kur- und den Hafenbetrieb jeweils als gesonderte Betriebe gewerblicher Art (BgA). Entsprechend der Regelungen der Eigenbetriebsverordnung in der für das Streitjahr geltenden Fassung vom 25.2.2008 (EigVO M-V a.F.) wird die Gewinnermittlung zunächst für den gesamten Eigenbetrieb (§ 20 EigVO M-V a.F.) ...11
Der BFH hat mit Urteil vom 10.12.2019, I R 58/17, BStBl II 2021, 945, zum Fall eines Verpachtungs-BgA (§ 4 Abs. 4 KStG) entschieden, dass es zur Frage der Entgeltlichkeit allein auf das Tragen der wirtschaftlichen Last der Pachtzinsen durch den Pächter ankommt. Diese liege nicht vor, wenn der Pachtzins und ein dem Pächter gewährter Betriebskostenzuschuss in mindestens gleicher Höhe bei wirtschaftlicher Betrachtung in Abhängigkeit zueinander stehen. Auf eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen Pachtzins und Zuschuss kommt es nach Auffassung des BFH nicht an. Im Rahmen eines Obiter Dictums ist der BFH unter Hinweis auf seine Entscheidung ...13
Die Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Stadtstaaten) wiesen im 1. Halbjahr 2021 ein Finanzierungsdefizit von 5,7 Mrd. Euro auf. Im 1. Halbjahr 2020 hatte das Defizit knapp 9,6 Mrd. EUR betragen, im 1. Halbjahr 2019, also vor Beginn der Corona-Pandemie, 0,3 Mrd. EUR. Die besonderen Zuweisungen des kommunalen Solidarpakts 2020, die der Bund und die Länder zum Ausgleich der Einnahmenausfälle in der Corona-Krise an die Kommunen gezahlt haben, wurden in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 ausgezahlt und beeinflussen daher die aktuellen Ergebnisse nicht.Das Ergebnis setzt sich aus kommunalen Kern- und Extrahaushalten zusammen: Das Defizit der Kernhaushalte ...13
In weiten Teilen des Bundesgebietes entstehen durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten erneut durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19.3.2020[1] Folgendes:1. Stundung im vereinfachten Verfahren1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.1.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.1.2022 fälligen ...14
[Durch die] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) [war] grundsätzlich zu klären, unter welchen Voraussetzungen interkommunale Darlehen rechtlich zulässig sind und damit als Alternative für kommunale Einlagen in Frage kommen.Nunmehr hat die BaFin auf diese Frage wie folgt reagiert:"Wegen des Umstands, dass die Kommunen zeitweise kurzfristige Überschussliquiditäten anlegen müssen, fragen Sie, unter welchen Voraussetzungen interkommunale Darlehen ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) zulässig seien, und ob es in meinem Haus hierzu ein Merkblatt oder Prüfschema gebe.Die Gewährung von Gelddarlehen erfüllt auf der Geberseite grundsätzlich den Tatbestand des Kreditgeschäfts ...16
Sachverhalt:Die Beteiligten streiten über die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer durch den Beklagten angeordneten Außenprüfung.Unternehmensgegenstand der in B-Stadt ansässigen Klägerin laut Handelsregister ist der Handel mit Erzeugnissen und der Vertrieb von Waren [...] sowie damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen [...]Mit Verfügung vom 9.8.2017 ordnete der Beklagte eine steuerliche Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2013 bis 2015 u.a. für Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer an. Nach einem entsprechenden Teilnahmeersuchen der Stadt B erging am 29.11.2017 eine geänderte Anordnung, in der es unter Bezug auf § 21 Abs. 3 des ...16
Sachverhalt:Die Beteiligten streiten über eine Entschädigung für die überlange Dauer eines abgabenrechtlichen Klageverfahrens.Der Kläger ist ein Zweckverband von Städten und Gemeinden [...] mit der Aufgabe, im Verbandsgebiet die Trinkwasserversorgung und die Schmutzwasserbeseitigung durchzuführen. Gegenstand des vom Kläger als überlang gerügten Ausgangsverfahrens war ein von ihm erlassener Beitragsbescheid für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage, gegen den der betroffene Bürger im Oktober 2011 Klage erhoben hatte. [...]Aus den Gründen:Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. [...]Die allein streitige Frage, ob der Zweckverband an dem als überlang gerügten Verfahren in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts ...19
Sachverhalt: Das in einem Gewerbegebiet liegende Grundstück des Klägers hatte im Jahr 1986 eine Straßenanbindung bekommen. Fertiggestellt in voller Länge und gewidmet wurde die Straße aber erst im Jahr 2007. Der Erschließungsbeitrag in Höhe von rund 70000 EUR wurde erst 2011 veranlagt. Die dagegen erhobene Klage blieb vor dem VG Koblenz und dem OVG Rheinland-Pfalz erfolglos. Auf die Revision des Klägers setzte das BVerwG das Verfahren mit dem Az. 9 C 8.18 aus. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG Rheinland-Pfalz (KAG RP) knüpft die Frist zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht an den Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage an. E ...22