1. EinführungDer kommunale Finanzausgleich ist ein vertikaler Ausgleich mit horizontalem Effekt. Die originären Steuerquellen der Gemeinden reichen nicht aus, um ihre steuerfinanzierten Ausgaben zu decken. Der Finanzausgleich dient zunächst einmal dazu, die Finanzkraft der kommunalen Ebene insgesamt so aufzustocken, dass der Finanzbedarf der Gemeinden im Durchschnitt gedeckt werden kann. Diese vertikale Ausgleichsfunktion wird durch die horizontale Ausgleichsfunktion ergänzt und überlagert. Sie besteht darin, Finanzkraftdifferenzen innerhalb der kommunalen Ebene zwischen relativ armen und reichen Gemeinden abzubauen, damit alle Gemeinden ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen können.Das wesentliche Instrument zum Abbau der Finanzkraftdifferenzen zwischen armen und reichen Gemeinden sind die Schlüsselzuweisungen, die aus ...193
1. SachverhaltIm Verfahren des FG Rheinland-Pfalz vom 18.9.2019[2] hatte die Klägerin, eine Ortsgemeinde, in den Streitjahren (2012 bis 2014) ein Dorfgemeinschaftshaus (Bürgerhaus) errichten und ausstatten lassen und begehrte den Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb des Hauses. Die Räumlichkeiten wurden unentgeltlich oder gegen geringe Miete für Gemeinderatssitzungen genutzt oder an Vereine überlassen sowie jeweils für einen Tag an nicht unternehmerisch tätige Privatpersonen für Familienfeiern, Beerdigungen und ähnliche Anlässe vermietet, wobei keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. In der Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses war die Nutzung der Thekeneinrichtung und des dort vorhandenen Geschirrs und Bestecks inbegriffen.2. Entscheidung des FGDas FG ...197
Sachverhalt:Streitig ist, ob für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eines Regiebetriebes an die Trägerkörperschaft Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG als verwendet gelten, obwohl für die Leistung eine Bescheinigung i.S.d. § 27 Abs. 3 KStG nicht vorliegt.Die Klägerin (Kl.in) unterhält einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) in Form eines Regiebetriebs. Sie hat am 3.7.2015 eine Körperschaftsteuererklärung für 2013 eingereicht, in der sie einen Jahresfehlbetrag i.H.v. ... EUR erklärte. Außerdem hat sie eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit abgegeben, in der ...202
1. Umsatzsteuerbarkeit bei privatrechtlichen VerträgenErbringt eine juristische Person des öffentlichen Rechts nachhaltig Leistungen gegen Entgelt aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stets von einer unternehmerischen Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 UStG auszugehen. Die Unternehmereigenschaft ist in diesen Fällen nicht durch § 2b UStG eingeschränkt, weil die öffentliche Hand in zivilrechtlicher Handlungsform am Markt teilnimmt und nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt handelt. Die Einräumung eines Wegenutzungsrechts durch die Gemeinden gegen Zahlung einer Konzessionsabgabe im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags ist also immer umsatzsteuerbar.Die Betrachtung von § 46 EnWG führt ...205
Sachverhalt:Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014 Nr. L 94, 65).Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung (ISE) mbH und der Stadt Köln (Deutschland) über zwei zwischen der Stadt Köln und dem Land Berlin (Deutschland) geschlossene Verträge, die die entgeltfreie Überlassung einer Software zur Leitung von Feuerwehreinsätzen an die Stadt Köln und eine Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Software ...205
Aus den Gründen:Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Popularklage.1. Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen; dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts wie die Gemeinden.[1] Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dazu zählt auch Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 BayFAG.Der Sache nach greifen die Antragstellerinnen die von ihnen bezeichnete ...210
Aus den Gründen:Die zulässige Berufung ist begründet. [...] Die der Erhebung der Grundgebühr zugrunde liegende Regelung des § 54 Abs. 2 der Abwassersatzung (AbwS) des Beklagten vom 13.6.2006, zuletzt geändert durch die 10. Änderungssatzung vom 29.9.2015, ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit nichtig, weshalb es an einer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG für die Abgabenerhebung erforderlichen Satzungsbestimmung fehlt (1.). Die Nichtigkeit der Bestimmungen zur Grundgebühr führten zur Gesamtnichtigkeit der gebührenrechtlichen Regelungen der Abwassersatzung des Beklagten, weshalb die angefochtenen Bescheide insgesamt aufzuheben sind (2.).1. § 54 Abs. 2 ...212
Sachverhalt: Der Kläger wendet sich gegen einen Vorausleistungsbescheid über Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung der Fahrbahn, der Gehwege und Parkflächen sowie der Straßenbeleuchtung. Neben weiteren Einwendungen bezweifelt er auch die Höhe der beitragsfähigen Aufwendungen, soweit die Gemeinde Bauleitungskosten für eigene Bedienstete in die Berechnung eingestellt hat.Aus den Gründen: Das OVG Rheinland-Pfalz hat die Klage abgewiesen, weil der Vorausleistungsbescheid rechtmäßig ist. Der für die Bauleitung durch eigene Mitarbeiter angesetzte Betrag wurde fehlerfrei ermittelt. Dabei hat sich die Gemeinde am Stundensatz orientiert, der im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 22.8.2017 als Richtwert festgesetzt wird. Zwar sind diese Richtwerte ...214