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Inhaltsverzeichnis ZKF - Zeitschrift für Kommunalfinanzen Ausgabe vom 01.08.2020
8 Dokumente
Beeinflussung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch die Siedlungsstruktur
Zur Bestimmung des Einflusses der Siedlungsstruktur auf die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Kommune bedürfen sowohl die Siedlungsstruktur als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Definition. Siedlungsstruktur beschreibt ein mehrdimensionales Phänomen. Zur Erfassung der Siedlungsstruktur hat die Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften (ÜPKK) in Hessen mit ihrer 203. Vergleichenden Prüfung untersucht, wie das mehrdimensionale Phänomen in einem Siedlungsindex zusammengefasst werden kann.[2] Die Prüfung wurde vom Kompetenzzentrum Öffentliche Wirtschaft, Infrastruktur und Daseinsvorsorge e.V. wissenschaftlich begleitet.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der finanziellen Leistungsfähigkeit ist von elementarer Bedeutung im Haushaltsrecht der Kommunen - nicht nur in Hessen, sondern in allen Flächenländern (s. Abb. 1).
Eine Möglichkeit ...
S. 169
Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung
1. Vorbemerkungen
Der Deutsche Städtetag hat die hier vorgestellte Umfrage im Kreis seiner ca. 200 unmittelbaren Mitgliedstädte durchgeführt. An der Umfrage beteiligten sich 139 Städte aus allen Größenklassen von 10000 bis über eine Million Einwohnern. Die teilnehmenden Städte repräsentieren in den Jahren 2017 bis 2019 rund 37 % des gesamten Gewerbesteueraufkommens (brutto). Gemeindegrößenklassenabhängige Besonderheiten konnten in der Auswertung nicht festgestellt werden. Die Ergebnisse der Umfrage sind damit auch für die Gesamtheit der Städte und Gemeinden repräsentativ und können - wie im Folgenden geschehen - jeweils auf die Gesamtheit der Städte und Gemeinden im Bundesgebiet hochgerechnet werden.
2. Fiskalische Bedeutung der Nachzahlungs- ...
S. 173
Zu den wesentlichen Beschlussformen des Aufsichtsrates einer kommunalen Beteiligungs-GmbH
1. Definition und Reichweite
Bei der Beschlussfassung und dem Zustimmungsvorbehalt handelt es sich um zwei verschiedene Entscheidungsformen mit unterschiedlicher Reichweite:
Das Recht zur "Beschlussfassung" räumt dem Aufsichtsrat grundsätzlich eine originäre Entscheidungsbefugnis ein. Der Aufsichtsrat ist in diesen Fällen also selbst zur Entscheidung befugt. Ein Sonderfall sind die in den Gesellschaftsverträgen vorgesehenen "Empfehlungsbeschlüsse" des Aufsichtsrates.[2] Diese dienen in der Regel der Vorbereitung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. Die originäre Entscheidungsbefugnis steht hier also nicht dem Aufsichtsrat, sondern der Gesellschafterversammlung zu. Der Empfehlungsbeschluss des Aufsichtsrates hat lediglich die Funktion einer vorbereitenden und vorläufigen Stellungnahme. Die Gesellschafterversammlung ist aber zumindest verpflichtet, sich mit der ...
S. 178
Anwendungsfragen des § 2b UstG
I.
Ein Großteil möglicher Anwendungsfragen zur Steuerbarkeit nach § 2b UStG lässt sich mit folgenden zwei Regeln beantworten:
Privatrechtliche Verträge führen unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG zur Steuerbarkeit der Leistung.
Bei Erbringung einer Leistung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass durch die Möglichkeit, diese Leistung auch von Privaten erhalten zu können, Wettbewerb besteht und eine fehlende Steuerbarkeit zu einer Verzerrung dieses Wettbewerbs führen würde, mithin die Anwendung von § 2b UStG ausgeschlossen ist. Bei § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG ist eine gesonderte Wettbewerbsprüfung durchzuführen.[1]
§ 2b UStG privilegiert bestimmte Tätigkeiten der ...
S. 181
Regelung des Rechts auf Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen
Aus den Gründen:
Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die in der Prüfungsanordnung vom 27.04.2017 geregelte Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung rechtmäßig ist.
1. Das FA war für den Erlass eines Verwaltungsakts, der das Beteiligungsrecht der Gemeinde gegenüber dem Steuerpflichtigen (Klägerin) i.S. einer Duldungspflicht regelt, formell zuständig.
a) Gemäß § 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FVG sind die Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern (Gewerbe- und Grundsteuern: § 3 Abs. 2 AO, Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG), d ...
S. 185
Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung des Kreisumlagesatzes durch die Aufsichtsbehörde
Sachverhalt:
Die klagende Gemeinde wendet sich gegen den Kreisumlagebescheid des beklagten Landkreises für das Jahr 2010.
Nachdem es dem Kreistag des Beklagten nicht gelungen war, für das Jahr 2010 eine Haushaltssatzung zu erlassen, beschloss der beigeladene Freistaat im Wege der Ersatzvornahme eine solche Satzung, die rückwirkend zum 1.1.2010 in Kraft trat. § 4 der Satzung enthielt die Festlegung eines Umlagesolls in Höhe von 30918300 EUR und eines Umlagesatzes von 42,309 %.
Auf der Grundlage dieser Satzung setzte der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.6.2010 eine Kreisumlage für das Jahr 2010 in Höhe von 5347230,2 ...
S. 188
Erschließungsbeitrag - Eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche ist keine beitragspflichtige Grünanlage
Sachverhalt: Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen für die Herstellung einer ca. 9700 m² großen öffentlichen Grünanlage. Er hat vorgetragen, dass es sich bei der Grünanlage um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche und nicht um eine beitragspflichtige Grünanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB handle. Anstelle von Erschließungsbeiträgen käme deshalb nur eine Kostenerstattung nach § 135a Abs. 3 BauGB in Betracht. Nach der Begründung des Bebauungsplans solle eine Kompensation für den baulichen Eingriff in Natur und Landschaft durch die ökologische Aufwertung der verbleibenden Freiflächen erfolgen, mit einer umfangreichen naturnahen Begrünung und Lebensräumen für heimische Pflanzen und Tiere. D ...
S. 189
Erschließungsvertrag - Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren seit Kenntnis
Sachverhalt: Der Kläger streitet mit der beklagten Gemeinde über die Rückabwicklung eines Erschließungsvertrags, der im Jahr 1997 in privatrechtlicher Form geschlossen wurde. Darin war auch vereinbart, dass der Kläger die Flächen der Erschließungsanlagen an die Gemeinde "abzutreten und aufzulassen" hat. Weil es Probleme in der zeitlichen Abwicklung gegeben hat, haben die Beteiligten im Jahr 2003 über die Rückabwicklung des Vertrags verhandelt, allerdings sind diese Verhandlungen Ende 2004 ergebnislos "eingeschlafen". Erst im August 2011 hat der Kläger gegen die Gemeinde eine Klage auf Schadenersatz erhoben. Ihm stehe ein Erstattungsanspruch zu, weil der Erschließungsvertrag wegen Formmangel nichtig sei. Das VG Dresden und ...
S. 190
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