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Inhaltsverzeichnis ZKF - Zeitschrift für Kommunalfinanzen Ausgabe vom 01.07.2020
8 Dokumente
Haushaltsregeln auf lokaler Ebene - ein europaweiter Vergleich
1. Politökonomische Erklärungsfaktoren für die kommunale Verschuldung
Gemäß politökonomischer Theorieansätze unterliegen gewählte Politiker einer systematischen Verschuldungsneigung. Hierfür existieren unterschiedliche Erklärungen. Einerseits wird argumentiert, dass öffentliche Haushalte ein Allmende-Gut darstellen, das der ständigen Gefahr der Übernutzung unterliegt (common-pool-Problem). Während von einzelnen Staatsausgaben nur bestimmte Gruppen profitieren, tragen die Kosten dieser Maßnahmen alle Steuerzahler. Demnach haben Politiker Anreize, zahlreiche solcher Maßnahmen zu fordern, da der Nutzen vollständig bei ihrer Klientel anfällt, die Kosten jedoch teilweise auf andere externalisiert werden können. Diese Anreizstrukturen begünstigen höhere Ausgaben und eine stärkere Verschuldung.[2] Andererseits wird die Verschuldungsneigung auch auf den begrenzten Zeithorizont der Politik zurückgeführt, die ...
S. 145
Rechtsstellung, Aufgaben und Methodik der örtlichen Rechnungsprüfung - Teil 2
E. Gesetzliche Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung
I. Jahresabschlussprüfung
Die wesentliche Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung ist die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie ggf. des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes (§ 102 Abs. 1 GO NRW).
1. Ziel
Nach § 102 Abs. 3 Satz 2 GO NRW hat sich die Prüfung des Jahresabschlusses darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Der Prüfungsgegenstand ist im Zusammenhang mit dem in § 102 Abs. 3 Satz 3 GO NRW beschriebenen gesetzlichen Ziel der Jahresabschlussprüfung zu sehen. Danach sollen wesentliche Unrichtigkeiten und Verstöße im Rahmen des anzuwendenden ...
S. 151
Haushaltsplanung in Krisenzeiten
1. Haushaltsplanung mit vielen Fragezeichen
Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bestimmen derzeit das öffentliche und private Leben. Auch in den Städten, Gemeinden und Kreisen sind die finanziellen Auswirkungen zu spüren: Auf der Ausgabenseite müssen Mittel zur Krisenbewältigung zur Verfügung gestellt werden, auf der Einnahmenseite brechen vor allem Gewerbesteuererträge und privatrechtlichen Entgelte ein, zudem wird das Verbundsteuer-Aufkommen sinken. Auch die Beteiligungen leiden unter dem wirtschaftlichen Einbruch, was sich in den Haushaltsplänen niederschlagen wird.
Prognosen, wie sich die Ertrags- und Finanzlage der Kommunen entwickeln wird, sind derzeit schwerer denn je. Ungewiss ist nicht nur der Verlauf der Pandemie selbst, zu wenig belastbar ...
S. 158
KfW-Kommunalpanel 2020: Konjunkturprogramm kommt keine Minute zu früh
Die Corona-Krise belastet die Haushalte der deutschen Städte, Gemeinden und Landkreise durch einbrechende Einnahmen und steigende Ausgaben. Die Befragungen zum KfW-Kommunalpanel 2020 zeigen: 9 von 10 Kommunen blicken pessimistisch auf die Finanzen für das laufende Jahr, für 2021 sind dies noch 80 %, vor allem aufgrund sinkender Steuereinahmen. Jede zweite Kommune rechnet mit höheren Ausgaben in allen relevanten Kategorien - außer bei den Investitionen.
Daher steht zu befürchten, dass die Kommunen ihre Investitionen einschränken, weil sie diese, anders als verpflichtende Ausgaben wie etwa Sozialleistungen, erst einmal aufschieben können. Für eine nachhaltige Erholung nach der Corona-Krise wäre das aber fatal, denn ...
S. 161
Erlass von Gewerbesteuerschulden
Sachverhalt:
Das Finanzamt führte beim Kläger für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2016 eine Betriebsprüfung durch und schätzte dabei zu den erklärten Gewinnen Gewinne aus Gewerbebetrieb hinzu, weil die Buchführung des Klägers mangelhaft gewesen sei. Die auf dieser Grundlage erlassenen Gewerbesteuermess- und Gewerbesteuerbescheide wurden bestandskräftig. Der Kläger beantragte bei der Beklagten den Erlass der noch rückständigen Gewerbesteuern und Nebenforderungen u.a. mit der Begründung, die Schätzung des Finanzamts sei zu hoch ausgefallen. Er habe die hinzugeschätzten Gewinne aus gesundheitlichen Gründen gar nicht erzielen können. Außerdem sei er wirtschaftlich nicht in der Lage, die auf den hinzugeschätzten Gewinnen beruhenden Gewerbesteuermehrforderungen zu begleichen. D ...
S. 163
Straßenausbaubeitrag - Voraussetzungen für die Beitragspflicht eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks
Sachverhalt: Der Kläger betreibt einen großen Gebäudekomplex, der sich über mehrere, zusammenhängende Grundstücke erstreckt; die Grundstücke sind im Grundbuch als separate Buchgrundstücke eingetragen. Die grenzüberschreitende Bebauung zieht sich über das gesamte Areal zwischen zwei Anbaustraßen hin. Nach dem Ausbau einer dieser Anliegerstraßen hat die Gemeinde auch ein Buchgrundstück in die Veranlagung einbezogen, das nicht unmittelbar an die ausgebaute Straße, sondern an die andere Straße angrenzt. Die Gemeinde ist der Auffassung, dass es wegen der einheitlichen Nutzung aller Grundstücke als so genanntes Hinterliegergrundstück einen beitragsrelevanten Vorteil aus der abgerechneten Anbaustraße hat. Von dort aus gebe es auch einen Eingang zum Gebäude. D ...
S. 165
Straßenausbaubeitrag - Für die Erschließung genügt eine Zugangsmöglichkeit von der Straße aus
Sachverhalt: Ein durch zwei Anbaustraßen erschlossenes Grundstück wurde nach baulichen Verbesserungsmaßnahmen an der rückwärtigen Straße zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen. Die Grundstückseigentümerin vertrat in ihrer Klagebegründung die Auffassung, ihr Grundstück sei durch die ausgebaute Straße nicht erschlossen. Von dieser aus bestehe für die Feuerwehr kein dem § 5 Abs. 1 BauO NRW genügender geradliniger Zugang zur Vorderseite eines von der ausgebauten Straße aus gesehenen rückwärtigen Gebäudes. Das VG Münster hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.
Aus den Gründen: Das OVG Nordrhein-Westfalen hat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt, weil das VG Münster die Klage zu Recht ...
S. 166
Abgabenordnung -Bestreiten des Zugangs eines Abgabenbescheids
Sachverhalt: Der Kläger, der gegen einen Zweitwohnungsteuerbescheid erst nach zwei Jahren Widerspruch erhoben hat, hat im Berufungsverfahren beim OVG Schleswig-Holstein vorgebracht, er habe den Steuerbescheid nicht erhalten, weshalb er dagegen auch kein Rechtsmittel einlegen konnte. Die Gemeinde hat dargelegt, wie der Bescheid bei ihr bearbeitet und versandt worden ist. Bei der vorgenommenen automatischen Bescheidversendung stimme das Datum des Bescheids mit dem Tag der Absendung überein. Sie könne den Nachweis für den Zugang des Bescheids nach den Grundsätzen des ersten Anscheins führen, weil sie die Aufgabe des Briefs zur Post nachweisen könne. Es sei dann Sache des Betroffenen, den Anscheinsbeweis zu ...
S. 167
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