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Inhaltsverzeichnis ZKF - Zeitschrift für Kommunalfinanzen Ausgabe vom 01.01.2020
5 Dokumente
Nachhaltige Entschuldung - Ermittlung und Bekämpfung der Ursachen von Kassenkredit-Verschuldung
1. Ursachen der Kassenkreditverschuldung
Falls die "Opfer-These′ stimmt, dass nicht endogene Faktoren wie kommunal-individuelle Fehlentscheidungen oder Ineffizienzen, sondern exogen verursachte Soziallasten, Steuerschwäche o.ä. für Kassenkredit-Verschuldung ursächlich sind und der vorhandene KFA zur Kompensation nicht ausreicht, dann müssten diese exogenen Variablen eine hohe Erklärungskraft besitzen. Im Rahmen einer multiplen Regression wird deshalb hier überprüft, welche Erklärungskraft diese exogenen Variablen - neben anderen möglichen Erklärungsansätzen - für den Verschuldungsgrad einer Kommune besitzen.
Wesentliche Variablen, die die wirtschaftliche Entwicklung beschreiben, sind - zumindest für einen längeren Vorlauf - nur auf Kreisebene verfügbar. Dies betrifft die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts, der Beschäftigung, der Bodenpreise u.ä ...
S. 1
Integration eines Chancen- und Risikomanagementsystems in das kommunale Finanzcontrolling
1. Ausgangslage und Motivation
Auch beim Landkreis Osnabrück gestaltet sich die finanzielle Lage aktuell relativ positiv. Getragen von verhältnismäßig hohen Erträgen infolge der wirtschaftlich guten Lage auf der einen Seite und dem gemeinsamen Bestreben seitens Politik und Verwaltung zur Haushaltskonsolidierung auf der anderen Seite, konnten die Altfehlbeträge aus kameralen Zeiten ab- und eine Überschussrücklage aufgebaut werden. Die Überschüsse lagen in den letzten Jahren bei durchschnittlich rund 1,5 bis 2 % des Haushaltsvolumens, gleichzeitig konnte die Investivverschuldung bei hoher Reinvestitionsquote deutlich reduziert werden, Kassenkredite spielen so gut wie keine Rolle.
Zudem wurde mit dem Haushalt 2019 die Kreisumlage um drei Punkte ...
S. 9
Vollstreckung: Keine Mitteilung der Meldeadresse an den Gläubiger bei Auskunftssperre des Schuldners
Aus den Gründen:
Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Weigerung des Gerichtsvollziehers, dem Gläubiger die Anschrift der Schuldnerin mitzuteilen, rechtmäßig war.
Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann.
a) Gemäß § 51 Abs. 1 des zum 1.11.2015 in Kraft getretenen ...
S. 15
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuern - mit Anmerkung Carl Georg Müller
Sachverhalt:
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Erhebung von Zweitwohnungsteuern aufgrund kommunaler Satzungen im Freistaat Bayern.
Die Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 807/12 (im Folgenden: Beschwerdeführer zu I)) sind Miteigentümer einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet des Markts Oberstdorf.
1. Die Gemeinde erhebt aufgrund der Satzung des Markts Oberstdorf über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 29.10.2004, geändert durch die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnung-steuer im Markt Oberstdorf vom 19.12.2008, (im Folgenden: ZwStS Oberstdorf) eine Zweitwohnungsteuer. Die für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Satzungsbestimmungen lauten:
§ 2 Begriff der Zweitwohnung
Zweitwohnung ist jede Wohnung im Markt Oberstdorf, die ...
S. 16
Zweitwohnungsteuer - Nacherhebung einer zu niedrig geschätzten Zweitwohnungsteuer ist zulässig
Sachverhalt: Wegen angeforderter, aber nicht eingereichter Zweitwohnungsteuererklärungen hat die Gemeinde mit Bescheid vom 29.3.2010 die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2006 bis 2010 aufgrund einer Schätzung festgesetzt. Nachdem am 11.7.2017 eine Zweitwohnungsteuererklärung bei der Gemeinde eingegangen war, hat sie mit Bescheid vom 21.7.2017 die Zweitwohnungsteuer ab 2006 mit höheren als den bisherigen Beiträgen festgesetzt und die nachgeforderten Differenzbeträge einzeln aufgelistet. Der Kläger vertrat die Auffassung, beim Bescheid vom 21.7.2017 handle es sich um einen Änderungsbescheid, durch den der Erstbescheid vollständig oder in Teilen aufgehoben werde. Eine parallele Festsetzung für dieselben Veranlagungsjahre in mehreren ...
S. 23
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