1. SachaufklärungBeispiel: Der Vollstreckungsschuldner S hat vor anderthalb Jahren im Vermögensverzeichnis nach § 802f Abs. 5 Satz 1 ZPO angegeben, bei der M GmbH beschäftigt zu sein und ein Arbeitseinkommen von monatlich 900,00 EUR netto zu erzielen. Die Frage nach Konten hat er mit "nein" beantwortet. Weitere Angaben dazu fehlen.Neben einer Forderungspfändung (dazu 2.1) ist unter anderem an eine weitere Sachaufklärung durch die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zu denken. Die Voraussetzungen einer Nachbesserung liegen vor, wenn das Vermögensverzeichnis (1) äußerlich erkennbar (2) unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist.[5] Offenbart der Schuldner Arbeitseinkommen oder laufende Soziallleistungen in Geld, ohne ...49
1. Zweitwohnungsteuer keine VerbrauchssteuerDie Zweitwohnungsteuer erfüllt nicht die Merkmale einer typischen Verbrauchssteuer; denn sie ist keine "Warensteuer", durch die der Verbrauch vertretbarer Güter besteuert wird und die an den Übergang einer Sache aus der steuerlichen Gebundenheit in den freien Verkehr anknüpft. Das besteuerte Gut muss - zumindest auch - in unveränderter Form konsumierbar sein (potentielle Verbrauchsfähigkeit).[2] Der Grund für die Unterscheidung zwischen Aufwand- und Verbrauchssteuer liegt in der unterschiedlichen Festsetzungsfrist: Aufwandsteuer vier Jahre, Verbrauchssteuer ein Jahr (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO).Die Verbrauchssteuer[3] kennzeichnet, dass sie als Steuergegenstand ein spezielles Gut hat, an ...54
1. Hat eine Gesellschaft von einer Kommune als Gesellschafterin die hoheitliche Aufgabe der Durchführung der Straßenbeleuchtung in der Kommune übernommen, wobei die Kommune als Gesellschafterin die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Straßenbeleuchtungsanlagen getragen hat und die Beleuchtungsanlagen - ohne die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei der Gesellschaft - unentgeltlich in das Vermögen der Gesellschaft eingebracht hat, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Straßenbeleuchtungsanlagen nicht in die Mindestbemessungsgrundlage für die von der Gesellschaft an ihre Gesellschafterin erbrachten (Beleuchtungs-)Leistungen einzubeziehen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich insoweit um sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ...58
Der Verkauf von Grundstücken durch eine GmbH an einen Landkreis ist nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.Zusammengefasster Sachverhalt:Der Kläger und Revisionskläger (Kl.), ein Landkreis, hatte im Jahr 1992 eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (A-GmbH) gegründet. An dieser war er zu mehr als 75 % beteiligt. Zum 31.12.2008 wurde die A-GmbH aufgelöst, weil der Kl. die bislang von ihr wahrgenommenen Aufgaben wieder selbst übernahm. Im Rahmen der Liquidation wurden alle weiteren Gesellschaftsanteile eingezogen, sodass der Kl. alleiniger Gesellschafter der A-GmbH in Liquidation (i.L.) wurde. Grunderwerbsteuer wurde für die ...60
Das Finanzvermögen des Öffentlichen Gesamthaushalts (Bund, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände und Sozialversicherung einschließlich aller Extrahaushalte) beim nicht-öffentlichen Bereich belief sich zum Jahresende 2015 auf 555,5 Mrd. EUR. Damit hat sich das Finanzvermögen gegenüber den revidierten Ergebnissen zum 31.12.2014 um 3,1 % beziehungsweise 16,6 Mrd. EUR erhöht.Zum nicht-öffentlichen Bereich zählen Kreditinstitute sowie der sonstige inländische (zum Beispiel private Unternehmen) und der sonstige ausländische Bereich. Das Finanzvermögen umfasst Bargeld und Einlagen, Wertpapiere, Ausleihungen beim nicht-öffentlichen Bereich sowie sonstige Forderungen. Nicht einbezogen werden Anteilsrechte und Finanzderivate. Aufgrund europäischer Vorgaben wird ab 2015 das Finanzvermögen aller Holdinggesellschaften des Staatsektors in ...62
Sachverhalt:Im Zusammenhang mit einem Feuerstättenbescheid zog die Antragsgegnerin den Antragsteller durch Bescheid vom 10.12.2014 zu Verwaltungsgebühren heran. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, ließ den Bescheid bestandskräftig werden, verweigerte aber die Zahlung mit der Begründung, der Feuerstättenbescheid sei rechtswidrig bzw. nichtig. Nach erfolglosen Mahnungen und einem abgebrochenen Vollstreckungsversuch forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Abgabe einer Vermögensauskunft auf. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb in beiden Instanzen erfolglos.Aus den Gründen:Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die auf § 284 AO gestützte Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 27.1.2016 ist unbegründet. D ...62
Sachverhalt:Die Klägerin (Klin.), eine KG, hatte ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von ca. 30000 qm errichtet und in der Folgezeit an etwa 40 Mieter überlassen, die auf ihnen zugewiesenen Flächen Waren und Dienstleistungen anboten. Die Klin. hatte die Mieter verpflichtet, mit zwei weiteren Gesellschaften Verträge zur Besorgung des laufenden Betriebs, der Instandhaltung, Reinigung und Bewachung des gesamten Einkaufszentrums einschließlich der Parkplätze sowie der Reinigung der vorhandenen Sanitär- und Sozialräume abzuschließen. Die Mieter waren der Klin. gegenüber verpflichtet, eine von ihnen selbst zu gründende Werbe-GbR zu finanzieren, in der v.a. ein letztlich von ihnen bezahlter Centermanager Werbemaßnahmen und ...65
Sachverhalt:Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit sowohl einer kommunalaufsichtlichen Beanstandungsverfügung als auch einer parallel dazu erlassenen kommunalaufsichtlichen Anordnung.Mit Schreiben vom 17.4.2013 übersandte die Klägerin dem Beklagten als unterer Kommunalaufsichtsbehörde den Entwurf einer Friedhofsgebührensatzung, woraufhin diese hinsichtlich der Kalkulation und beabsichtigten Festsetzung der Gebühren die Nichteinhaltung des sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG-LSA ergebenden Kostendeckungsgebots bemängelte und die Anpassung der Friedhofsgebühren zu einer einhundert prozentigen Kostendeckung forderte. [...]Aus den Gründen:[...] Die beanstandete Friedhofsgebührensatzung verstößt nicht gegen das vom Beklagten angeführte kommunalabgabenrechtliche Gebot der Kostendeckung als besonderer Ausprägung des Gebots, die stetige Erfüllung der ...67
Sachverhalt: Das OVG Saarlouis musste sich mit einer ungewöhnlichen Erschließungsmaßnahme befassen. Die in Rede stehende Anbaustraße wurde Mitte der 1960er Jahre im sogenannten Vorstufenausbau hergestellt. Zum Schutz des Unterbaus wurde eine dünne Asphaltbinderschicht aufgebracht, die beim Endausbau wieder beseitigt werden sollte. Erst 2011 wurde an der Straße weitergebaut und sie endgültig hergestellt. Im Zuge des Endausbaus wurde festgestellt, dass der seinerzeitig hergestellte Unterbau nicht den Anforderungen der RStO entspricht und insgesamt zu beseitigen wäre, was aber Kosten von rd. 1 Mio. EUR verursacht hätte. Um diese Kosten zu vermeiden, hatte ein Gutachter vorgeschlagen, die vorläufige Asphaltbinderschicht abzufräsen und auf der ...70