Niederschlagswassergebühren - zur Gebührenpflicht von LandesstraßenOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.7.2012 - 9 A 980/11 -.1. Eine Gebührenpflicht des Landes NRW besteht, wenn eine städtische Abwassereinrichtung zur Beseitigung des auf Landesstraßen anfallenden Niederschlagswassers in Anspruch genommen wird.2. Ein Gewässer i.S.d. Landeswassergesetzes NRW und des Wasserhaushaltsgesetzes kann zugleich Bestandteil der städtischen Abwasseranlage sein kann (wie BVerwG v. 28.4.2008 - 7 B 16.08).3. Der Gebührentatbestand der Inanspruchnahme einer städtischen Abwasseranlage ist nicht erfüllt, wenn die Anlage auch zu anderen als städtischen Zwecken gewidmet ist und zu diesen anderen Zwecken genutzt wird (Mischnutzung). Wird ...256
Inhalt von Teil I (ZKF 2012, 248):4. Betriebswirtschaftliche Überlegungen zur mittelbaren Ertragskompetenz4.1 Lehre vom angemessenen InteressensausgleichSoweit sich nach den bisherigen Ausführungen de lege lata weder aus dem Gebührenrecht noch aus dem Einrichtungsrecht zweifelsfrei entnehmen lässt, wie die Beziehungen von Anstalt und Träger im Innenverhältnis hinsichtlich der Zinsausschüttungen konkret abzugrenzen sind, dürften sich aber Anhaltspunkte hinsichtlich einer Konturierung der Kapitalbeziehungen mit Blick auf die mittelbare Ertragskompetenz für Eigenkapitalzinsen entlang der Idee eines angemessenen Interessenausgleichs herleiten lassen. Die Angemessenheit eines solchen Interessenausgleichs dürfte sich insbesondere aus der jeweils gewählten Organisationsform und dem dabei realisierten Verselbstständigungsgrad hinsichtlich eines eigenen und vom ...260
Das neu eingeführte Schutzschirmverfahren strebt erklärtermaßen an, einem noch zahlungsfähigen, aber bereits überschuldeten Schuldner oder einem, dem alsbald die Zahlungsunfähigkeit droht, eine frühzeitige Sanierung in weitgehender Eigenverantwortung und unbedrängt durch Vollstreckungsversuche von Gläubigern zu ermöglichen. In gewichtigeren Fällen soll bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden. Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses durch das Insolvenzgericht ist zwingend vorgeschrieben, wenn (§ 22a InsO) von den folgenden gesetzlichen Merkmalen alle oder mindestens zwei erfüllt sind:Maßgeblich für die Erfüllung dieser Merkmale ist dasjenige Geschäftsjahr, das der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Schutzschirmverfahrens voraus ging.Bezüglich der Mitglieder des vorläufigen ...273
Eine der Möglichkeiten der Gemeinde, ihre vollstreckbaren Forderungen (auch solche privatrechtlicher Natur) an einem Grundstück des Vollstreckungsschuldners zu sichern, ist die Eintragung einer Sicherungshypothek, auch Zwangshypothek genannt, auf einem Grundstück des Vollstreckungsschuldners - oder aber auch auf einem grundstücksgleichen Recht wie etwa Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht (§ 51 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 866 Abs. 1 ZPO); die Verwaltungsvollstreckungsgesetze anderer Bundesländer enthalten inhaltsgleiche Vorschriften.[1]Zur Eintragung der Zwangshypothek bedarf es eines Antrags der Gemeinde oder eines von ihr Bevollmächtigten (§ 867 Abs. 1 ZPO). Allerdings darf dieser Antrag nicht über die titulierte Vollstreckungsforderung hinausgehen, wohl ...274
Innerhalb der Umsatzsteuerpraxis von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) tauchen immer wieder klärungsbedürftige Fragestellungen auf, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen. Im kommunalen Tätigkeitsbereich (z.B. bei den Städten, Gemeinden und Landkreisen) zählen beispielsweise die Forstwirtschaft, die Stadt- und Friedhofsgärtnerei sowie der Weinbau, die Fischzucht, die Teichwirtschaft oder der Betrieb eines gemeindlichen Gutshofs zu diesen besonderen Betriebsstätten.Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe wurden in § 24 UStG Sonderregelungen geschaffen, wodurch in den meisten Fällen weder eine Zahllast noch ein Vorsteuerüberhang entsteht (sog. Durchschnittssatzbesteuerung). Diese speziellen (Nicht-)Besteuerungskriterien sind auch für jPdöR anwendbar, die einen land- oder forstwirtschaftlichen ...274
Mit der November-Steuerschätzung schätzte der Arbeitskreis Steuerschätzungen die Steuereinnahmen für die Jahre 2012 bis 2017 und aktualisierte damit seine Prognose vom Mai 2012. Nach der aktuellen Prognose werden die Steuereinnahmen aufgrund der guten konjunkturellen Entwicklung im laufenden Jahr die Annahmen aus der Mai-Steuerschätzung noch einmal übertreffen. Dieser Trend setzt sich allerdings nicht fort. Für die Jahre 2013 bis 2016 wurden die Prognosen der letzten Steuerschätzung für die Gemeinden durchweg nach unten korrigiert. Auch wenn im Ergebnis das gemeindliche Steueraufkommen in den kommenden Jahren dennoch weiter wächst, kann von einer Entwarnung für die kommunalen Haushalte keine Rede sein. Vor dem Hintergrund ...280
Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie erlaubt es der Kommune, bei der Auswahlentscheidung über die Konzession den kommunalen Einfluss auf den Netzbetrieb stark zu gewichten und damit im Ergebnis ein kommunales Unternehmen zu bevorzugen.Das VG Oldenburg hat mit Beschluss vom 17.7.2012 (1 B 3594/12) dem Antrag der Gemeinde Bunde und mit Beschlüssen vom 18.7.2012 den Anträgen 14 weiterer Städte und Gemeinden im Landkreis Leer auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Beanstandungsverfügungen des Landkreises Leer stattgegeben.Die Kommunen beabsichtigen, die Ende des Jahres 2012 auslaufenden Strom- und Gaskonzessionen (für die Stadt Borkum nur die Gaskonzession) an die von insgesamt 18 ...283
Sachverhalt:Die Bekl. zu 1. ist in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes mit sieben Verbandsräten vertreten. Im Vorfeld einer Verbandsversammlung trafen sich sechs der Verbandsräte zu einer Abstimmung eines Tagesordnungspunktes (TOP). Der siebte Verbandsvertreter - der Oberbürgermeister (OB) - war nicht anwesend.Der ebenfalls anwesende Justiziar der Bekl. berichtete, dass der OB mündlich mitgeteilt habe, dass er dem TOP in der Verbandsversammlung zustimme. Die Abstimmung der sechs anwesenden Verbandsräte ergab jeweils drei Stimmen, die den TOP befürworteten und ablehnten. An der Verbandsversammlung nahmen die sechs Verbandsvertreter teil; der OB wurde durch den Ersten Bürgermeister der Bekl. vertreten. Als Stimmführer stimmte er ...284
Sachverhalt:I. Streitig ist die Festsetzung des GewSt-Messbetrags im Hinblick auf den sog. Sanierungserlass.[2]Die Kl. beantragte für das Streitjahr (2003) mehrfach eine abweichende Festsetzung von Steuern nach § 163 Satz 1 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen. ...Der Bekl. (das FA) war zwar der Auffassung, dass ein Sanierungsgewinn i.S.d. Sanierungserlasses vorliege, setzte den Gewerbesteuermessbetrag des Streitjahres aber dennoch mit Bescheid v. 26.3.2010 auf 107805 EUR fest. Das FA berief sich darauf, dass der Sanierungserlass keine allgemeine Verwaltungsvorschrift für die abweichende Festsetzung des GewSt-Messbetrags nach § 184 Abs. 2 Satz 1 AO sei. Dies entsprach der Auffassung der ...285
Sachverhalt:I. Streitig ist, ob eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte gewerbliche Betätigung vorliegt und damit die Festsetzung eines GewSt-Messbetrages für den Erhebungszeitraum 2008 (Streitjahr) rechtmäßig ist.Der Kl. ist ein 1982 errichteter Wasser- und Bodenverband nach dem WVG. Er versorgt seine Mitglieder mit Trink- und Brauchwasser und führt (insoweit als sog. Hoheitsbetrieb i.S.d § 2 Abs. 2 der GewStDV) die Abwasserbeseitigung durch. Nach der ab 1.1.2009 geltenden Fassung seiner Satzung erfüllt der Kl. seine Aufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht.Der Kl. erzielte im Zeitraum 1997 bis 2002 fast durchgängig Verluste, seit 2003 aber Gewinne. Ein Ausgleich der bis zu ...286
Aus den Gründen:I. Die hier einschlägigen Bestimmungen in der HStS der Bekl. verstoßen entgegen der Ansicht der Klin. nicht gegen höherrangiges Recht.1. Die Klin. ist zu Unrecht der Meinung, die Erhebung einer HSt sei bereits als solche verfassungswidrig, da die Wirkungen der Hundehaltungen nicht auf das Gemeindegebiet begrenzt seien und es sich deshalb nicht um eine "örtliche′ Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG handele.Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom ...287
Aus den Gründen:... Der Kammer liegen keine Anhaltspunkte - wie beispielsweise ein signifikanter Anstieg begründeter Erlassanträge - dafür vor, dass ... die den Steuerpflichtigen auferlegte Belastung unter normalen Umständen nicht mehr tragbar ist. Auch wenn der Zahlbetrag ... absolut betrachtet für den jeweiligen Eigentümer oder im Falle der Umlage auf die Mieter für diese durchaus eine gewichtige Mehrbelastung darstellen mag, erreicht die Steuerhöhe gegenüber dem Wert des jeweiligen Steuergegenstandes - insbesondere vor dem Hintergrund der derzeit noch geltenden Messbeträge - bei Weitem nicht das Ausmaß, bei dem von einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums gesprochen werden könnte. ...288