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Inhaltsverzeichnis ZKF - Zeitschrift für Kommunalfinanzen Ausgabe vom 01.06.2012
10 Dokumente
Zweitwohnungsteuer als Einnahmequelle für die Kommunen - Überblick und aktuelle Problemfelder
1. Einleitung
Ausweislich des Art. 105 Abs. 2a GG steht den Bundesländern die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu, solange und soweit diese bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind. Die Bundesländer haben ihre Kompetenz zur Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern weitgehend auf die Kommunen übertragen. Die Grundlage hierfür sind entsprechende Ermächtigungsregelungen in den Kommunalabgabengesetzen der Länder.[5]
Während Verbrauchsteuern an den Verbrauch von Gütern des ständigen Bedarfs anknüpfen und damit letztlich den Privatkonsum belasten,[6] stellen Aufwandsteuern auf das Halten bzw. den Gebrauch von Gütern, d.h. den Einsatz finanzieller Mittel für die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen oder rechtlichen Zustandes ab.[ ...
S. 121
Differenzbesteuerung nach § 25 UStG bei kommunalen Tourismusbetrieben
Inhalt von Teil I (siehe ZKF 2012, 102):
9. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen
Abweichend von § 15 Abs. 1 UStG ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen (
S. 128
Weisungsrechte des Gemeinderates gegenüber Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen und Einrichtungen
1. Rechtliche Grundlagen
Mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts v. 21.12.2010[1] hat der Landesgesetzgeber NRW durch die Einführung des § 108a GO NRW eine Regelung zur Arbeitnehmerbeteiligung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform geschaffen. Sieht der Gesellschaftsvertrag einen fakultativen Aufsichtsrat vor, besteht die Option, einen Teil der Aufsichtsratssitze mit Arbeitnehmervertretern des Unternehmens bzw. der Einrichtung zu besetzen, die, basierend auf einer von der Betriebsversammlung erstellten Vorschlagsliste, vom Gemeinderat bestellt werden (vgl. § 108 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Gemäß §§ 108a Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz ...
S. 130
Höhe der zulässigen Konzessionsabgabe "Wasser′
1. Leitsätze
Leistet eine GmbH an ihre Gesellschafterin (Gemeinde) Konzessionsabgaben, die preisrechtliche Höchstsätze überschreiten, liegen insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vor. Die Größe der Gemeinden, die für die Bestimmung der zulässigen Konzessionsabgabe "Wasser′ maßgeblich ist, kann anhand der vom Statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebenen Einwohnerzahl bestimmt werden.
2. Zusammenfassung
Dem Revisionsverfahren liegt ein Streit über die steuerlich anzuerkennende Höhe der Konzessionsabgabe "Wasser′ zu Grunde. Die Klägerin, eine GmbH, deren Alleingesellschafterin die Stadt X ist, setzte für ihre Organgesellschaft - entsprechend den in § 2 KAE nach Einwohnern gestaffelten Höchstbeträgen für Konzessionsabgaben - diese als Betriebsausgaben an. Hierbei hat sich die Klägerin an der vom ...
S. 132
Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung des BMF-Schreibens vom 2.1.2012 (Vorsteuerabzug bei gemischt-genutzten Eingangsleistungen)
VI. Anwendung
Die Regelungen (Nr. 1 bis 15) sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer für Eingangsleistungen, die vor dem 31. Dezember 2012 bezogen werden, auf die bisher geltende Verwaltungsauffassung beruft. Dabei ist eine nur partielle, ausschließlich auf den ungekürzten Abzug der Vorsteuer beschränkte Berufung auf die bisherige Verwaltungsauffassung nicht zulässig. Soweit ein Unternehmer von der Übergangsregelung für den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen Gebrauch macht, hat er vielmehr über den gesamten Zeitraum der Nutzung die zutreffende Belastung eines Endverbrauchs über die Wertabgabenbesteuerung herzustellen. Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 15a UStG.
Bei einer ...
S. 133
Ergebnisse der Mai-Steuerschätzung für die Jahre 2012 bis 2016
Mit der Mai-Steuerschätzung schätzte der Arbeitskreis Steuerschätzungen die Steuereinnahmen für die Jahre 2012 bis 2016 und aktualisierte damit seine Prognose vom November 2011. Nach den aktuellen Ergebnissen werden die Steuereinnahmen in den Jahren 2012 bis 2016 um insgesamt +29,4 Mrd. EUR höher ausfallen, als noch im November 2011 angenommen. Auf die Gemeinden entfallen davon Steuermehreinnahmen von +2,8 Mrd. EUR. Vor dem Hintergrund gleichzeitig steigender Ausgaben sind die Kommunen auf diese Steuermehreinnahmen dringend angewiesen.
1. Grundlagen der Steuerschätzung
1.1 Wirtschaftsentwicklung
Der Steuerschätzung wurden die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zugrunde gelegt. Dabei wurden für das Bruttoinlandsprodukt (BIP) folgende von ...
S. 134
Anforderungen an eine verfassungsgemäße Finanzausstattung der Kommunen vor dem Hintergrund stark steigender Soziallasten
Die Richtervorlage wirft die Frage auf, ob die Finanzausgleichsmasse und die Schlüsselzuweisungen des Jahres 2007 angesichts stark gestiegener Sozialausgaben noch den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Finanzausstattung der Kommunen genügten.
... Die zur Überprüfung gestellten Vorschriften sind mit Art. 49 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 bis 3 LV unvereinbar.
Art. 49 LV gewährleistet den Gemeinden[1] das Recht der Selbstverwaltung (Art. 49 Abs. 1 bis 3 LV) und verpflichtet das Land, den Kommunen die zur Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs (FA) zu sichern (Art. 49 Abs. 6 Satz ...
S. 136
Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Wohnungsbauunternehmen mit PV-Anlagen
Sachverhalt:
Streitig ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG. Die Klin. vermietete bebaute Grundstücke an Gewerbetreibende. Auf diesen vermieteten Gebäuden ließ sie zudem Photovoltaikanlagen (PVA) installieren. Der damit produzierte Strom wurde gegen Vergütung in das allgemeine Stromnetz eingespeist.
Im Jahr 2007 führte der Bekl. (FA) eine Außenprüfung bei der Klin. durch. Das FA stellte sich auf den Standpunkt, dass der Betrieb der PVA keine mit der Vermietungstätigkeit unmittelbar zusammenhängende Nebentätigkeit sei. Es liege eine Tätigkeit mit gewerblichem Charakter vor. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG sei deshalb nicht ...
S. 139
Straßenausbaubeiträge - Zur Bindungswirkung eines bestandskräftigen Widerspruchsbescheids
Aus den Gründen:
... Das VG hat den angefochtenen Bescheid, mit dem die Bekl. von den Kl. eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für einen Abschnitt der Erschließungsanlage R-Weg verlangt (Art. 5a Abs. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), zu Recht aufgehoben. ... Der - erneuten - Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen oder Vorausleistungen steht die Bindungswirkung des Widerspruchsbescheids v. 24.6.2002 entgegen, mit dem der frühere Beitragsbescheid v. 6.12.2001 auf den Anfechtungswiderspruch der Kl. wegen Festsetzungsverjährung aufgehoben worden war.
Der Widerspruchsbescheid hat eine doppelte Funktion. Zum einen schließt er das Rechtsbehelfsverfahren ab. Zum anderen ...
S. 142
Niederschlagswassergebühr - Zur Zulässigkeit der Mehraufwandmethode
Aus den Gründen:
... Bei der Kostenverursachung [ist] prinzipiell von der Gleichrangigkeit der Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser auszugehen. Unter Berücksichtigung der jeweils anfallenden Mengen und Belastungen der beiden Abwasserarten ist nach geeigneten Bewertungsgrundsätzen zu gewichten, welche [Kostenanteile] ... dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen sind. Hiernach besteht ein weitreichender Bewertungsspielraum der Gemeinden; insb. bedarf es keiner abwassertechnisch exakten Kostenaufteilung. Es ist aber nicht gerechtfertigt, die Kosten eines Mischwasserkanalisationssystems und von Kläranlagen, denen auch Niederschlagswasser zugeleitet wird, unter Hinweis auf eine vermeintliche Nachrangigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung ausschließlich oder in erster Linie der Schmutzwasserbeseitigung zuzuordnen
S. 144
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