1. Ausnahmen vom SteuergeheimnisAusnahmen vom Steuergeheimnis ermöglicht allein § 30 Abs. 4 AO. Die folgenden Absätze 5 und 6 sowie § 30a AO ("Schutz von Bankkunden′) regeln im Wesentlichen Verfahrensfragen, § 31 AO betrifft die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträgen, Steuerbeträgen sowie Adressdaten, mithin nur einen Ausschnitt der durch das Steuergeheimnis geschützten Informationen. §§ 31a und 31b AO stellen schließlich der Sache nach Spezialfälle des § 30 Abs. 4 Nr. 4 AO zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, Leistungsmissbrauch, Geldwäsche und Terrorismus dar.Innerhalb des § 30 Abs. 4 AO werden fünf Gruppen von Ausnahmen vom Steuergeheimnis unterschieden:§ 30 Abs. 4 Nr. 1 ...1
1. Rechtsgrundlagen im EinkommensteuergesetzNach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG unterliegen Vergütungen an beschränkt Stpfl. für künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen einem Steuerabzug von 15 %, der vom Veranstalter (Vergütungsschuldner) einzubehalten und bei seinem zuständigen Finanzamt anzumelden und zu zahlen ist.Hier werden Vergütungen an ausländische Konzertdirektionen, Theater, Orchester, Musikgruppen, Tanzensembles, Folkloregruppen, Jazzbands, Karnevalsgruppen, Darsteller von Ritterspielen und vieles mehr erfasst. Entscheidend ist, dass etwas vor einem Publikum vorgeführt wird. Ein besonderes Niveau ist, was der Ausdruck "unterhaltend′ signalisiert, nicht erforderlich. Entscheidend ist nur, dass der Vergütungsgläubiger im Ausland ansässig ist. Die Frage, ob der Künstler bzw. d ...4
1. Einordnung und Zielsetzung der Novellierung der DurchführungsverordnungenBei den aktuellen Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht steht die Umsetzung folgender Maßnahmen im Vordergrund:[4]2. Änderungen im Stromsteuerrecht2.1 Erleichterungen für Anlagen zur Stromerzeugung aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse§ 2 Nr. 7 StromStG definiert Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Strom, der "ausschließlich′ aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt. Aus verfahrenstechnischen Gründen ist es bei der Stromerzeugung aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse aber nur möglich, Strom aus diesen Energieträgern zu erzeugen, wenn für die Zünd- oder ...7
Vermeintlich erfolgreiche Sachpfändungen erweisen sich nicht selten als Rohrkrepierer, weil sich nachträglich ein Geschäftspartner des Vollstreckungsschuldners bei der Gemeinde mit der Behauptung meldet, die gepfändete Sache sei ihm von dem Vollstreckungsschuldner zur Sicherheit übereignet worden, eine Frist für die Aufhebung der Pfändung setzt und für den Fall des ergebnislosen Verstreichens der gesetzten Frist die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage nach § 8 VwVG NRW oder inhaltsgleichen Vorschriften in den Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzen anderer Bundesländer androht.[1] Nicht selten weist bereits der Vollstreckungsschuldner selbst den zur Pfändung erschienenen Vollziehungsbeamten der Gemeinde auf die (wirkliche oder angebliche) Sicherungsübereignung hin und versucht diese durch Vorlage von Vertragsurkunden ...12
1. Allgemeines§ 4 Nr. 23 UStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2008 geändert und gilt seit dem Inkrafttreten zum 1.1.2008 nicht mehr für Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Diese in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgeführten Leistungen sowie die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sind nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG steuerbefreit.2. Begünstigte UnternehmerDie Steuerbefreiung gilt für Unternehmer, die Einrichtungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. h oder i MwStSyStRL unterhalten. Begünstigt können danach sowohl Einrichtungen ...13
Aus den Gründen:Streitig ist, ob für Kostenüberdeckungen i.S.v. § 10 Abs. 2 KAG SN Rückstellungen [für ungewisse Verbindlichkeiten] vorgenommen werden dürfen. ...Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Da diese Verpflichtung zu den GoB gehört, gilt sie auch für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).[1] Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach der stRspr. des BFH eine betrieblich veranlasste und in der Vergangenheit wirtschaftlich verursachte, aber dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit gegenüber Dritten, sofern wahrscheinlich ...14
Inhalt von Teil I und II (siehe ZKF 2011, 231, 255):5. Steuerbefreiungen und -ermäßigungen5.1 Vielfalt in der Gestaltung der Steuerbefreiungs- und -ermäßigungskatalogeAufgrund des Aufwandsteuercharakters der Hundesteuer unterliegt ein im Haushalt gehaltener Hund grundsätzlich nur dann dieser Abgabe, wenn dessen Haltung nicht auf Grund einer zwingenden dienstlichen Verpflichtung erfolgt. Diensthunde unterliegen insoweit also grundsätzlich nicht der Hundesteuer.Darüber hinaus sehen die Hundesteuersatzungen aber regelmäßig auch noch eine Reihe weiterer Steuerbefreiungs- und Steuerermäßigungstatbestände vor. Ingesamt lassen sich rund 15 verschiedene Kategorien von Befreiungs- und Ermäßigungstatbeständen identifizieren, die in städtischen Hundesteuersatzungen vorkommen. Der Verbreitungsgrad der einzelnen Kategorien von Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen ...14
Kommunalaufsicht - Gemeindewirtschaftsrecht; Anwendung der Abgabenordnung bei der Gründung kommunaler Gesellschaften, nach deren vorgesehenen Gesellschaftszweck die Anerkennung der Gemeinnützigkeit angestrebt wird.Aus Anlass eines Einzelfalls im Bereich des Gemeindewirtschaftsrechts bin ich auf die mit dem JStG 2009 erfolgte Änderung des § 60 Abs. 1 AO aufmerksam geworden, mit der für die Satzung einer Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. § 51 AO verfolgt, bestimmte Festlegungen vorgeschrieben werden, die im Einzelnen in der als Anlage 1 des Gesetzes beigefügten "Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften′ formuliert sind. Aus der ...16
Aus den Gründen:Die Anweisung des Antragsgegners (AG) in der Verfügung v. 23.5.2011 an die Antragstellerin (AS), für ihren Zuständigkeitsbereich eine Straßenbeitragssatzung wirksam in Kraft zu setzen, welche den Vorgaben des KAG entspricht, die Satzung spätestens bis zum 30.9.2011 in Kraft zu setzen und die Satzung mit Rückwirkung ab dem 1.6.2011 zu erlassen, ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 139 HGO. Hiernach kann die Aufsichtsbehörde die Gemeinde anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen, falls die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt.Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift sind erfüllt. W ...17
Aus den Gründen:Wird ein Beitragsbescheid mit einem Widerspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Anfechtungsantrag unanfechtbar entschieden worden, d.h. der Widerspruchsbescheid bestandskräftig geworden ist (§ 171 Abs. 3 a Satz 1 Halbs. 1 AO). Der den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmende Bescheid muss allerdings nicht nur rechtzeitig ergangen sein, d.h. er muss gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO (spätestens) vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen haben. Darüber hinaus muss der Bescheid wirksam werden und bis zur Fristwahrung auch wirksam bleiben. Wird er (vorher) mit Wirkung ...18
Aus den Gründen:Wie höchstrichterlich geklärt ist, steht die Erhebung von Starkverschmutzungszuschlägen mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz in Einklang. Mit ihnen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Einleiter stark verschmutzter Abwässer die öffentliche Entwässerungseinrichtung in höherem Maße in Anspruch nehmen als die Einleiter normal verschmutzter Abwässer. Dieses höhere Maß der Benutzung lässt ein lediglich an der Abwassermenge ausgerichteter Gebührenmaßstab unberücksichtigt.[1] ...Die Verwaltung der Bekl. [sieht] - im Widerspruch zu § 18 AbwS - in ihrer Verwaltungspraxis von der Erhebung eines Starkverschmutzungszuschlags bei kleineren Bäckereibetrieben ab, ... [wenn] der Aufwand für die Ermittlung der Gebühr voraussichtlich mehr ...19
Aus den Gründen:... Aufklärungsmängel [sind] nicht hinreichend dargelegt. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert nach stRspr. des BVerwG u.a. die substantiierte Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des OVG aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des OVG zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.Die Beschwerde weist selbst darauf hin, dass nach der maßgeblichen Auffassung des OVG hier ...21
Aus den Gründen:Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet.[1] Insoweit hat der Stpfl. (Unternehmer) nach stRspr des EuGH und BFH ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand insg. seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem - geschätzten - unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.[2]Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch ...22