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Inhaltsverzeichnis ZKF - Zeitschrift für Kommunalfinanzen Ausgabe vom 01.10.2011
10 Dokumente
Umsatzsteuerrisiken aus EU-Beihilfen
1. Einleitung
Von zentraler praktischer Bedeutung für den Kommunalbereich ist die Freistellungsentscheidung Nr. 2005/842/EG[1], die es den Kommunen ermöglicht, Ausgleichszahlungen an Unternehmen mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) im Rahmen von Schwellenwerten beihilfekonform auszugestalten. Eine Notifizierung der Beihilfen bei der EU-Kommission ist in diesen Fällen entbehrlich. Damit die Rechtsfolgen der Freistellungsentscheidung eintreten, muss die Kommune einen sog. Betrauungsakt erlassen.
In diesem Betrauungsakt werden die von dem Unternehmen zu erbringenden Leistungen hinreichend konkretisiert, damit Ausgleichszahlungen beihilfekonform gezahlt werden können. Konkret stehen sich die nach der Freistellungsentscheidung konkretisierten Leistungen des DAWI-Unternehmens und die Ausgleichszahlungen der Kommune gegenüber. In dieser Situation sind die ...
S. 217
Der kommunale Anspruch auf eine angemessene Finanzausstattung
1. Einleitung
Die finanzielle Situation der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften in der Bundesrepublik Deutschland ist desaströs.[2] Mit dem hier zu besprechenden Vorlagebeschluss des OVG Rh.-Pf. vom 15.12.2010 - 2 A 10738/09[3] wird nunmehr in Teilen juristisches Neuland betreten, ist doch das Gericht zwar nicht den Weg gegangen, einen nicht unter Abwägungsvorbehalt stehenden Anspruch auf eine finanzielle Mindestausstattung zu akzeptieren;[4] allerdings hat das Gericht den Mut aufgebracht, den zunehmend zum Abwägungstopos verkommenden Anspruch auf angemessene Finanzausstattung[5] materiell anzureichern und konkrete Forderungen an den Finanzausgleichsgesetzgeber damit zu verbinden. Das Gericht hat damit den Versuch unternommen, die Argumentationsfigur der Verteilungssymmetrie, wie ...
S. 220
Interessenwahrnehmung durch Ratsmitglieder in Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften
Ratsmitglieder, die zu Aufsichtsratsmitgliedern in kommunalen Beteiligungsgesellschaften bestimmt werden, unabhängig davon, ob durch Wahl oder im Wege der Entsendung, sehen sich des Öfteren mit der Problematik konfrontiert, dass im Aufsichtsrat Beschlüsse gefasst werden sollen, die einerseits nach der Argumentation der Geschäftsführung/des Vorstandes aus wirtschaftlichen Erwägungen dem Wohl der Gesellschaft dienen, die aber andererseits nicht mit den politischen oder ethischen Wertvorstellungen der Ratsmitglieder konform gehen. Eine "Steigerung′ erfährt dieser Interessenkonflikt dann noch dadurch, dass zu der betreffenden Thematik Ratsbeschlüsse in Form einer Weisung gefasst worden sind. Welcher Interessenwahrnehmung bei diesen Sachlagen der Vorzug einzuräumen ist, soll nachfolgend ebenso erörtert werden wie ...
S. 225
Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG für Betrieb von Schwimmbädern, Verabreichung von Heilbädern sowie für Leistungen aus der Bereitstellung von Kureinrichtungen
Für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern gilt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist.
1. Betrieb von Schwimmbädern
Unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze liegen laut A 12.11 Abs. 1 UStAE insbesondere vor bei
Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG scheidet dagegen aus, wenn die Überlassung des Schwimmbads eine unselbständige Nebenleistung zu einer nicht begünstigten Hauptleistung ist. Bspw. erbringt der Betreiber eines Sportzentrums, d ...
S. 228
Ausgabe von Feinstaubplaketten
... Der Verkauf der Feinstaubplaketten begründet eine wirtschaftliche Betätigung und führt unter den Voraussetzungen des § 4 KStG i.V.m. R 6 KStR zur Annahme eines BgA.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG sind "BgA von jPöR ... alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.′
Ein BgA setzt damit zunächst eine Einrichtung voraus und diese muss sich aus der Gesamtbetätigung wirtschaftlich herausheben.
Die beiden Umsatzgrenzen sind daher nicht alternativ zu sehen, sondern beziehen sich jeweils ...
S. 230
Ergebnisse der Hundesteuer-Umfrage 2010 des Deutschen Städtetages (Teil I) - Regelsteuersätze
1. Vorbemerkungen zur Umfrage
Die Hundesteuer-Umfrage 2010 des Deutschen Städtetages wurde im ersten Halbjahr 2011 unter den unmittelbaren Mitgliedstädten des Deutschen Städtetages durchgeführt. Die Rücklaufquote erreichte einen Wert von 80,0 %. Untersuchungszeitraum ist das Jahr 2010.
In allen Mitgliedstädten, die sich an der Umfrage beteiligt haben, ist im Jahr 2010 eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer erhoben worden. Wesentliche Unterschiede in der Ausgestaltung der Hundesteuersatzungen sind im Niveau und im Ausdifferenzierungsgrad der Steuersätze sowie im Umfang der Steuerbefreiungen und -ermäßigungen zu verzeichnen. Dementsprechend konzentriert sich die vorliegende - in mehreren Teilen erscheinende - Auswertung auf diese satzungsrechtlichen Ausgestaltungsmerkmale. Ergänzend erfolgt eine ...
S. 231
Muster-Dienstanweisung des Deutschen Städtetages für die Neuaufnahme und Umschuldung von Krediten (ohne Anleihen, Förder- und Kassenkredite)
Die nachstehend wiedergegebene (überarbeitete) Muster-Dienstanweisung des Deutschen Städtetages für die Neuaufnahme und Umschuldung von Krediten (ohne Anleihen, Förder- und Kassenkredite) wurde in den Grundzügen bereits im Jahr 2007 durch eine Arbeitsgruppe städtischer Experten beim Deutschen Städtetag erarbeitet. Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen in der Erlasslage einzelner Bundesländer war nunmehr eine Überarbeitung des Musters erforderlich.
Die nachstehende Muster-Dienstanweisung ist ausdrücklich als Arbeitshilfe für jene Kommunen gedacht, die sich aktuell mit verwaltungsinternen Regelungen zum Zins- und Schuldenmanagement befassen. Grundsätzlich gilt, dass das Muster als Arbeitsplattform dienen kann. Es muss an die individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Kommune angepasst werden. Vor allem sind die jeweiligen ...
S. 232
Zur Jenaer Übernachtungsteuer
Der Antragsteller (AS) - Betreiber eines Hotels im Jenaer Stadtgebiet - wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen den Vollzug der "Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Stadt Jena′ (ÜbStS) vom 11.1.2011.
Aus den Gründen:
Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Abgabensatzung der Antragsgegnerin (AG) ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ThürKAG findet. Nach diesen Vorschriften können die Gemeinden - aufgrund einer besonderen Satzung - örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.
Zunächst ...
S. 235
Auch berufsbedingt gehaltene Zweitwohnungen Verheirateter sind zweitwohnungsteuerpflichtig, falls keine vorwiegende Nutzung vorliegt
Aus den Gründen:
... Die ZwSt-Pflicht der Klin. entfällt nicht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZWS. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZWS gelten solche Wohnungen nicht als Zweitwohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in der ... inne haben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der ... befindet.
Nach der Rspr. des BayVGH und der erkennenden Kammer muss § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZWS der Gestalt ausgelegt werden, dass eine Ausnahme von der Zweitwohnungseigenschaft nur dann in Betracht kommen kann, wenn es sich bei der als Nebenwohnung gemeldeten Wohnung ...
S. 238
Zur Hebesatzentscheidung der Gemeinden
... Nach Art. 106 Abs. 6 GG steht das Aufkommen der GrSt den Gemeinden zu. Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verfassung von Berlin ist Berlin ein deutsches Land und zugleich eine Stadt, also eine Gemeinde. Die Gemeinden haben gemäß § 25 Abs. 1 GrStG das Recht die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Wegen der in Art. 106 Abs. 6 GG verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, haben die Gemeinden bei der Festsetzungder Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet. Dementsprechend sind weder ...
S. 239
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