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Inhaltsverzeichnis ZKF - Zeitschrift für Kommunalfinanzen Ausgabe vom 01.01.2011
15 Dokumente
Überblick für kommunale Betriebe über die steuerrechtlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2010/2011
1. Jahressteuergesetz 2010
1.1 Ziel des Gesetzes
Im Verlauf des Jahres 2009 ließ sich in vielen Bereichen des Steuerrechts wegen des Endes der Legislaturperiode der fachlich notwendige Gesetzgebungsbedarf nicht mehr umsetzen. Das JStG 2010 knüpft hieran an und wird ergänzt um weitere zwischenzeitlich erforderlich gewordene steuerliche und außersteuerliche Maßnahmen. Es enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.[1]
Für kommunale Betriebe sind u. a. folgende steuerliche Regelungen hervorzuheben:
1.2 Steuerpflicht von Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO
Die Verzinsung i. S. der §§ 233a ff. AO gleicht die Einnahmeverluste aus, die dadurch ...
S. 1
Aktuelle Rechtsprechung zur Regenwassergebühr
1. Rückwirkende Einführung der Regenwassergebühr
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 8. 7. 2009[4] entschieden, dass eine Gemeinde im Rahmen einer Gebührensatzung zur erstmaligen Einführung der Regenwassergebühr (Niederschlagswassergebühr) auch für die vergangenen Jahre die Regenwassergebühr rückwirkend einführen kann. Nach dem OVG NRW liegt hierin keine unzulässige Rückwirkung einer Gebührensatzung. Es ist in der Rechtsprechung vielmehr anerkannt, dass ein rechtsstaatlicher Vertrauensschutz einer echten Rückwirkung von Gebührensatzungen unter anderem dann nicht entgegensteht, wenn es darum geht, ungültiges (rechtswidriges) Satzungsrecht durch gültiges (rechtmäßiges) Satzungsrecht zu ersetzen. Dieses ist nach dem OVG NRW bei einer rückwirkenden Einführung der Regenwassergebühr für ein bereits abgelaufenes Kalenderjahr ...
S. 8
Erlaubnis der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
Zu bestimmten Zeiten sollen Störungen des Vollstreckungsschuldners durch Maßnahmen des Vollziehungsbeamten tunlichst vermieden werden; dies gilt zur (in den Ländern noch unterschiedlich definierten) Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen. In diesen Zeiträumen soll der Vollziehungsbeamte nur in begründeten Ausnahmefällen tätig werden, um die Nachtruhe bzw. die Sonntags- oder Feiertagsruhe des Vollstreckungsschuldners möglichst wenig zu stören.
Während das hessische Verwaltungsvollstreckungsrecht die Entscheidung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, dem Vollziehungsbeamten vor Ort einräumt, fordern die meisten Bundesländer eine schriftliche Erlaubnis des Innendienstes der Vollstreckungsbehörde.
Im Bundesland Hessen hat der Vollziehungsbeamte zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen von Vollstreckungshandlungen abzusehen, wenn entweder
Ob ...
S. 12
Anforderungen an die Vereinbarung einer Verlustübernahme i. S. d. § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG
Nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG kann ein Organschaftsverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH nur anerkannt werden, wenn eine Verlustübernahme entsprechend den Voraussetzungen des § 302 AktG vereinbart wird. Diese ausdrückliche Vereinbarung ist nach ständiger BFH-Rspr. ungeachtet dessen erforderlich, dass § 302 AktG im GmbH-Konzern nach der Zivilrechtsprechung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gelten soll.[1]
Daher muss der Gewinnabführungsvertrag (GAV) entsprechend R 66 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KStR
Bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen handelt es sich um Unternehmensverträge i. S. d. § 291 Abs. 1 AktG, die aus der Sicht objektiver Dritter auszulegen sind. Nicht allgemein ...
S. 13
Auswirkungen einer Vermögensanlage in einem BgA auf die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG
JPöR begründen mit ihren Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen unter den Voraussetzungen des § 4 KStG einen BgA. Die in einer solchen Einrichtung auch oder ausschließlich betriebene Auftragsforschung ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG steuerbefreit. Keine Auftragsforschung liegt vor, soweit die Tatbestände des zweiten Halbsatzes der Norm erfüllt sind.
Bei der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG handelt es sich um eine rein tätigkeitsbezogene Steuerbefreiung. Dies hat zur Folge, dass nicht der BgA "Auftragsforschung′ insgesamt steuerbefreit ist, sondern nur die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Auftragsforschung. Infolgedessen fällt dieser BgA stets in den Anwendungsbereich des § ...
S. 13
Verbrauchsabrechnungen von Versorgungsunternehmen: Zeitpunkt der Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
Nach dem Ergebnis der Erörterung der Referatsleiter des Bundes und der Länder sind die Grundsätze der BFH-Rspr. im Urteil v. 18. 9. 2008[1] auch auf die Abrechnungen der verschiedenen Versorgungsunternehmen anzuwenden. Danach ist von den Beteiligten die jeweilige Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Rückzahlung erfolgt ist.
Die Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme und Wasser sind mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu betrachten (vgl. Abschn. 177 Abs. 2 Satz 3 UStR). Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen der Kunden führen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ...
S. 15
Grundsteuer B - Steueraufkommen und Hebesätze in 2009
1. Istaufkommen und Durchschnittshebesatz der Grundsteuer B in 2009
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, betrug bei der Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind) das Steueraufkommen im Jahr 2009 rund 10,59 Mrd. EUR und überstieg damit den Vorjahreswert um 0,14 Mrd. EUR.
Der gewogene Durchschnittshebesatz bei der Grundsteuer B stieg dabei im Jahr 2009 gegenüber 2008 nur geringfügig um einen Prozentpunkt auf 401 % an.
2. Hebesätze bei der Grundsteuer B 2009 nach Bundesländern und Gemeindegrößenklassen
Die durchschnittlichen gewogenen Hebesätze bei der Grundsteuer B streuen zwischen den einzelnen Bundesländern relativ stark (siehe ...
S. 16
Zur Angemessenheit von Vorstandsvergütungen bei Anstalten des öffentlichen Rechts
Der Antragsteller (AS) ist eine AÖR, der Beigeladene sein Vorstand, und der Antragsgegner (AG) die zuständige Kommunalaufsichtbehörde. Der AG beanstandete mit kommunalaufsichtsrechtlicher Verfügung die Vorstandsvergütung des AS insoweit, als sie einen Bruttobetrag von 4 370,42 EUR überschreitet (Vertraglich vereinbartes Jahresgehalt: 86 352 EUR). Streitig war v.a., ob diese Vergütung derart übersetzt ist, dass ihre Auszahlung und Vereinbarung den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verletzen.
Aus den Gründen:
Der Rechtauffassung des AG, ein Verstoß des Abschlusses des Vorstandsvertrages gegen das Haushaltsrecht führe gemäß § 138 Abs. 1 BGB zur Sittenwidrigkeit, weil jeder Verstoß gegen das Sparsamkeitsprinzip von ...
S. 17
Zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen bei gemeindegebietsfremden Ortsstraßen
Aus den Gründen:
Im Straßenausbaubeitragsrecht sind an der Aufwandsverteilung diejenigen Grundstücke zu beteiligen, denen die Ausbaumaßnahme einen (aktuellen) Sondervorteil i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verschafft. Für diesen Sondervorteil sind nach der Rspr. des Senats zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, zum andern eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann.
Verläuft eine von der Gemeinde ausgebaute Ortsstraße - wie hier - an der Grenze zum Gebiet einer Nachbargemeinde, sind bei der Aufwandsverteilung auch gemeindegebietsfremde ...
S. 20
Gebührenkalkulation: Zur Kostenaufteilung bei Teileinrichtungen, die der Niederschlagswasser- und der Schmutzwasserbeseitigung dienen
S. 21
Zur Nachforderung von unrichtig berechneten Benutzungsgebühren
Aus den Gründen:
Der Bescheid vom 22. 12. 2009 betr. die Nachforderung für 2005 hinsichtlich der Kanalbenutzungsgebühren ist nach summarischer Überprüfung offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, für den Erlass des angefochtenen Bescheides seien die Grundsätze über die Rücknahme von Verwaltungsakten zu beachten gewesen. Für eine Nachforderung ... von zunächst unrichtig berechneten Benutzungsgebühren sind die Grundsätze über die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten [§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG i. V. m. § 130 Abs. 1 AO] nämlich nicht anwendbar.
Eine Gleichbehandlung von begünstigenden Verwaltungsakten i.e.S., also solchen Bescheiden, die ausdrücklich eine ...
S. 21
Zur Frage der steuerlichen Einordnung von Einkünften eines Sportlers, der für den DFB an Werbeveranstaltungen und PR-Auftritten der Nationalmannschaft teilnimmt
Im Rahmen seiner ESt-Erklärung für das Streitjahr erklärte der Kl. u. a. Einkünfte aus VuV gem. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte hatte der Kl. als Einnahmen u. a. die im Streitjahr vereinnahmten Entgelte des DFB für sog. Promotion-Maßnahmen für 2001 bzw. 2002 berücksichtigt.
Der Bekl. folgte dieser Einkünftequalifizierung des Kl. nicht, sondern berücksichtigte diese Beträge in einem gegenüber dem Kl. für das Streitjahr erlassenen GewSt-Messbescheid als Gewerbeertrag.
Aus den Gründen:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kl. hat keine Rechte verwertet, die er von Dritten erworben hat. Vielmehr hat er die hier in ...
S. 22
Sachliche Unbilligkeit bei der gewerbesteuerlichen Mindestbesteuerung
Der Bekl. setzte den GewSt-Messbetrag 2004 und die GewSt fest. Hierbei ging er von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. 1 862 924 EUR aus und zog hiervon einen Verlustbetrag von 1 517 754 EUR ab; dieser Betrag ergab sich aus dem zum 31. 12. 2003 festgestellten vortragsfähigen Verlust zur GewSt in Höhe des Höchstbetrages von 1 000 000 EUR sowie i. H. v. 60 % des übersteigenden Betrags von 862 924 EUR (
S. 22
Unwirksamkeit des Steuersatzes in einer Zweitwohnungsteuersatzung
Aus den Gründen:
Die ZwStS der Antragsgegnerin (AG) erweist sich bei der bloß summarischen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als wahrscheinlich unwirksam.
Der Senat lässt offen, ob die ZwStS der AG bereits deshalb unwirksam ist, weil - wie das VG meint - die von der AG erhobene ZwSt erdrosselnde Wirkung hat. Nach der Staffelung der Steuersätze in § 4 Abs. 1 ZwStS liegt die ZwSt bei zahlreichen Fallgestaltungen deutlich über 20 % der Jahresrohmiete; sie macht bei einem Mietaufwand von jährlich etwas über 1 800 EUR sogar 31,1 % der Jahresrohmiete aus. Damit bewegt sie sich erkennbar im ...
S. 23
Zum Steuermaßstab bei der Spielautomatensteuer
S. 24
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> 01.01.2011
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