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Inhaltsverzeichnis ZKF - Zeitschrift für Kommunalfinanzen Ausgabe vom 01.12.2010
14 Dokumente
Die Übernachtungsteuer - ein Zwischenruf
1. Ausgangslage
Um die kulturelle Infrastruktur und die Vielfalt der Kulturlandschaft auch bei schwieriger Finanzlage zu erhalten, hat es bereits in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts Überlegungen gegeben, zur Finanzierung des kulturellen Angebots zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Beispielhaft sei auf die Überlegungen zur Einführung eines "Kulturgroschens′ verwiesen, der als Zusatzentgelt auf Eintrittspreise bei nicht der Vergnügungsteuerpflicht unterliegenden Kultureinrichtungen erhoben werden und zur Finanzierung der sog. freien Kulturszene dienen sollte.[2] In Weimar wurde bereits ab dem 1. 1. 2005 eine "Kulturförderabgabe für Übernachtungen′ eingeführt. Dennoch hat es weitere fünf Jahre gedauert, bis in Köln am 23. 3. 2010 eine "Kulturförderabgabe′ auf ...
S. 265
Künstlersozialabgabe - Beitragspflicht auch fürwerbende öffentliche Unternehmen
1. Einleitung
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Sie zahlen wie Arbeitnehmer etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge, während die andere Beitragshälfte - quasi der Arbeitgeberanteil - aus einem Zuschuss des Bundes und aus der Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse aufgebracht wird. Die Abgabe ist Gegenstand der folgenden Ausführungen.
2. Abgabepflichtige Unternehmen
2.1 Vermarkter
Künstlersozialabgabe haben Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform abzuführen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten ("Vermarkter′[1] nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG). Als Beispiele seien insbesondere Verlage, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Theater, Orchester oder Chöre genannt.
2.2 ...
S. 268
Umsatzsteuer bei der Finanzierung der kommunalen Fremdenverkehrsförderung durch Dritte
1. Kurbetriebsgesellschaft mbH als unternehmerische Tätigkeit im Rahmen der Fremdenverkehrsförderung
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)[5] umfasst das Unternehmen "KBG′ die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmens. Die KBG übt im Rahmen der Fremdenverkehrsförderung eine unternehmerische Tätigkeit aus mit der Rechtsfolge, dass sie auch zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG berechtigt ist.[6] Die Leistungen werden grundsätzlich im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i. S. § 14 AO ausgeführt, stellen also eine "wirtschaftliche Tätigkeit′ dar,[7] nämlich eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die ...
S. 274
Wahl der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschussrechnung) erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
Der BFH hat mit Urteil vom 19. 3. 2009[1] entschieden, dass das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz entfällt. Nach dieser Rechtslage haben nicht buchführungspflichtige Stpfl., die auch freiwillig keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, das Recht, zwischen der Gewinnerzielung nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahme-Überschussrechnung zu wählen. Beide Gewinnermittlungsmethoden sind nach der Rechtsprechung des BFH gleichwertig. Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung.[2]
Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als Grundform ...
S. 277
Ertragsteuerliche Behandlung der Leistungen der Gesellschafter bzw. Träger öffentlicher Verkehrsunternehmen an die Unternehmen
I. Steuerliche Auswirkungen von Zuwendungen und Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen im ÖPNV nach der VO (EWG) Nr. 1191/69 i. d. F. der VO (EWG) Nr. 1893/91
Das BMF hat mit Schreiben vom 14. 7. 1994[1] an den VDV, den VKU und den DST zu den steuerlichen Auswirkungen der VO (EWG) Nr. 1191/69 i. d. F. der VO (EWG) Nr. 1893/91 (kurz: EU-VO), soweit diese auch für den ÖPNV gilt, folgendes mitgeteilt:
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass eine Gebietskörperschaft als Anteilseignerin einer Verkehrsgesellschaft den von dieser nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Verlust auch bei Geltung der EU-VO ...
S. 278
Ergebnisse der November-Steuerschätzung für die Jahre 2010 bis 2012
Mit der November-Steuerschätzung schätzte der AK Steuerschätzungen die Steuereinnahmen für die Jahre 2010 bis 2012 und aktualisierte damit seine Prognose vom Mai 2010. Nach den aktuellen Ergebnissen werden die Steuereinnahmen im Schätzzeitraum um insgesamt +61,0 Mrd. EUR höher ausfallen als noch im Mai 2010 angenommen. Für die Kommunen ergeben sich aufgrund der guten konjunkturellen Entwicklung in den Jahren 2010 bis 2012 insgesamt Steuermehreinnahmen von voraussichtlich +14,2 Mrd. EUR. Die Ursache für die im Vergleich zu den Erwartungen vom Mai 2010 positivere Entwicklung liegt vor allem in einem Zuwachs bei den Gewerbesteuereinnahmen, die bereits im laufenden Jahr wieder steigen. D ...
S. 279
Den Zusatznutzen sehen - Möglichkeiten für das Beteiligungscontrolling durch die Einführung der E-Bilanz
1. Einleitung
Mit dem am 20. 12. 2008 verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (SteuBAG)[1] wurde § 5b in das EStG aufgenommen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine ggf. notwendige Überleitungsrechnung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzbehörden zu übermitteln ist. Die Vorschrift hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, welche weit über die Kostenersparnisse hinausgeht, die durch die papierlose Übermittlung der Bilanzdaten und der GuV-Rechnungen zu erreichen sind.[2]
Die Ziele, die der Gesetzgeber mit der Norm verfolgt und die Anforderungen, die sich hieraus für die betroffenen Steuerpflichtigen ergeben, werden nachfolgend erörtert. Z ...
S. 281
Zur Gesamtschuldnerschaft bei Abwassergebühren
Aus den Gründen:
Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 ABS 2003, wonach mehrere Gebührenpflichtige Gesamtschuldner sind, ist auf Grund der Vorgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG LSA i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 AO dahingehend auszulegen, dass sie sich nur auf solche Gebührenpflichtige bezieht, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden. Die einzelnen Benutzer schulden aber gem. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG LSA jeweils nur für die ihnen zurechenbare Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung eine Leistung. Es besteht gerade keine Verbindung der Benutzer untereinander in ...
S. 283
Abwasseranschlussbeitrag bei Grundstücken im Außenbereich
Aus den Gründen:
Auch Grundstücke im Außenbereich können nach Maßgabe der in der Beitragssatzung getroffenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegen, sofern - und soweit - auf ihnen vorhandene Baulichkeiten an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind und damit die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden.[1] Der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil ist in diesen Fällen nicht in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks, sondern in der Inanspruchnahme der Leistungen der Einrichtung selbst zu sehen.
Dem steht nicht entgegen, dass Beiträge im Unterschied zu Gebühren unabhängig von der tatsächlichen Benutzung oder Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Einrichtung erhoben ...
S. 284
Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren durch rückwirkende Satzungsänderung
Aus den Gründen:
Die rückwirkende Inkraftsetzung der Gebührensatzung der Bekl. vom 19. 12. 2005 ... ist insb. mit dem Verfassungsrecht vereinbar. ... Zwar sind nach der ständigen Rspr. des BVerfG belastende Gesetze, die sich echte Rückwirkung beilegen, regelmäßig unvereinbar mit dem Gebot der Rechtstaatlichkeit, zu dessen besonderen Bestandteilen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Insb. Abgabengesetze dürfen grds. nur solche Tatbestände erfassen, die erst nach der Verkündung der Gesetze eintreten oder sich vollenden. Der Gesichtspunkt des rechtstaatlichen Vertrauensschutzes steht jedoch einer echten Rückwirkung u. a. dann nicht entgegen, wenn es darum geht, eine ...
S. 284
Gebührenkalkulation: Zu den Folgen von Verstößen gegen das Vergaberecht und zur Berücksichtigung kalkulatorischer Gewinne
S. 285
Insolvenzverwaltertätigkeit eines Rechtsanwaltes als gewerbliche Tätigkeit
Aus den Gründen:
Die berufsmäßige Tätigkeit von RA im Bereich der Insolvenzverwaltung ist nach ständiger Rspr. des BFH keine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Denn sie ist weder eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit noch ist sie ausdrücklich als sog. Katalogberuf in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeführt oder eine den Katalogberufen ähnliche Tätigkeit.
Die selbständige vermögensverwaltende Tätigkeit des Kl. i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nach der sog. Vervielfältigungstheorie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als eine gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren, mit der ...
S. 286
GmbH-Anteile, die nicht Bestandteil einer Betriebsaufspaltung sind, können notwendiges BV des beherrschenden Gesellschafters der Betriebsaufspaltung sein
Aus den Gründen:
Der Bekl. hat zu Recht den Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der Beteiligungs-GmbH gem. § 4 EStG gewinnerhöhend erfasst, denn diese Beteiligung stellte notwendiges BV beim Kl. dar.
Die streitbefangenen Anteile stellten notwendiges BV dar, weil die Beteiligungs-GmbH Geschäftsführerin der KG war und die KG mit ihrem Geschäftsbetrieb das branchengleiche Gewerbe der Fahrzeugvermietungs-GmbH förderte. Es bestand bis zur Veräußerung der Anteile ein enger betrieblicher Funktionszusammenhang zwischen der Fahrzeugvermietungs-GmbH und der KG, denn die KG verschaffte der Fahrzeugvermietungs-GmbH die zu vermietenden Fahrzeuge. Eine Förderung der gewerblichen Bestätigung der Fahrzeugvermietungs-GmbH liegt im Streitfall in der Anschaffung der ...
S. 286
Steuersatz von 15 % auf die Bruttokasse liegt an Obergrenze des rechtlich höchstens Zulässigen
Nach § 5 der Spielgerätesteuersatzung der Bekl. beträgt der Steuersatz für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 15 % der elektronisch gezählten Bruttokasse. Als solche wird die elektronisch gezählte Kasse zzgl. Röhrenentnahmen und abzgl. Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld verstanden. Das VG hatte die Klage als unbegründet abgewiesen, weil ein Steuersatz von 15 % der Bruttokasse auch ohne nähere Begründung zulässig sei und eine erdrosselnde Wirkung nicht habe.
Der Senat folgt der Klin. nicht in deren Ansicht, dass der Rat bei der Festlegung der Höhe des Steuersatzes fehlerfreie Ermessenserwägungen hätte anstellen und dokumentieren müssen. Die vom Rat vorzunehmende Festlegung, wie hoch der ...
S. 287
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ZKF - Zeitschrift für Kommunalfinanzen
> 01.12.2010
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