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Inhaltsverzeichnis ZKF - Zeitschrift für Kommunalfinanzen Ausgabe vom 01.10.2010
13 Dokumente
Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder freiwillige Bilanzierung bei Regiebetrieben als BgA?
1. Einleitung
Zunächst werden in einem ersten Teil die Merkmale eines Regiebetriebs einschließlich dessen steuerliche Behandlung dargestellt, ehe auf die Buchführungspflichten nach dem HGB, nach den Eigenbetriebsverordnungen der Länder und nach dem Steuerrecht einzugehen ist. Für BgA in Form eines Regiebetriebs, die in der Kameralistik mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht buchführungspflichtig waren, gilt nach dem Wechsel der Kommune von der kameralen zur doppischen Buchführung auch nach § 140 AO Buchführungs- sowie Bilanzierungspflicht. In einem zweiten Teil werden die Auswirkungen der Art der steuerlichen Gewinnermittlung auf die Kapitalertragsteuerbelastung der Gemeinde beschrieben. Es werden Möglichkeiten zur Vermeidung der Kapitalertragsteuer durch eine bewusste Wahl der Art ...
S. 217
Der Hebesatz für die Grundsteuer B - Erhöhung auf einer nach oben offenen Skala?
1. Vorbemerkungen
Nach den für die Kommunen erfreulichen Jahren 2007 und 2008 mit Überschüssen von 7,6 Mrd. EUR bzw. 8,6 Mrd. EUR hat sich deren finanzielle Lage infolge der Banken- und anschließenden allgemeinen Wirtschaftskrise seit dem Jahr 2009 deutlich verschlechtert. Die Kassen sind nicht mehr so voll, weil die Gewerbesteuereinnahmen vieler Gemeinden seit 2009 drastisch eingebrochen sind. Die Rechtsaufsichtsbehörde wird wohl mancher Problemgemeinde das Drehen an der Steuerschraube dringend nahe legen. Allerdings kann sie der Gemeinde keinen bestimmten Hebesatz formell als Aufsichtsmaßnahme anordnen.[2]
Ausgehend von der einschlägigen Rechtsprechung wird nachfolgend erläutert, inwieweit Hebesatzerhöhungen speziell bei der Grundsteuer B gesetzlich ...
S. 221
Zum Insolvenzantrag von zahlungsunfähigen oder überschuldeten GmbH
Ist eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, so ist jeder ihrer Geschäftsführer berechtigt (§ 15 Abs. 1 InsO) und verpflichtet (§ 15a Abs. 1 InsO), Insolvenzantrag über das Vermögen der GmbH zu stellen. Zu stellen ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Versäumt ein GmbH-Geschäftsführer dies, so macht er sich strafbar (§ 15a Abs. 3 InsO), auch im Falle von Fahrlässigkeit (§ 15a Abs. 4 InsO). Überdies hat er einem Gläubiger, der danach Insolvenzantrag gegen die zahlungsunfähige oder überschuldete GmbH gestellt und zur Vermeidung der Abweisung seines Antrags mangels Masse einen Kostenvorschuss ...
S. 227
Zur Pfändung "einer Buchhypothek′
Nach der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Briefhypothek die Regelform der Hypothek; bei ihr wird ein Hypothekenbrief gebildet, der die Umlauffähigkeit der Hypothek (genauer gesagt: der hypothekarisch gesicherten Forderung) erhöht.
Im Gegensatz dazu wird bei einer Buchhypothek kein Hypothekenbrief gebildet; sie wird nur im Grundbuch eingetragen. Der Ausschluss des Hypothekenbriefes ist im Grundbuch zu vermerken (§ 1116 Abs. 2 BGB). Die Buchhypothek entsteht unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Briefhypothek, doch treten als konstitutive Elemente an die Stelle der Bildung und der Übergabe des Hypothekenbriefes die Einigung, dass ein Brief nicht gebildet werden soll, und die Eintragung des Vermerks ...
S. 228
Option zur Umsatzsteuer bei der Vermietung eines Gemeindesaals
1. Sachverhalt
Im Streitfall verpachtet eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Klägerin) ihren Gemeindesaal an eine GmbH, und zwar zur Verwaltung und Bewirtschaftung des Saals, zur Bewirtschaftung von Gemeinderats- und Ausschusssitzungen und zum Betrieb eines Kioskes/Cafes im Zeitschriftenbereich der Stadtbibliothek. Mitverpachtet sind die Betriebseinrichtungsgegenstände wie die Bühne, Bestuhlung, Beleuchtungs- und Beschallungsanlage des Saals, ein Kühlraum, eine Küche sowie diverses gastronomisches Inventar. Die GmbH vermietet den Saal ihrerseits umsatzsteuerpflichtig zur kurzfristigen Nutzung an Unternehmen, Vereine, Verbände, Parteien etc., die den Saal für Tagungen, Ausstellungen, Konzerte, Seminare oder ähnliche Zwecke nutzten. Für die Nutzung der technischen Ausstattung des Saals (Bühnentechnik, Beleuchtung, Beschallung, etc.) ...
S. 228
Gewerbesteuer 2009 - Aufkommen und Hebesätze im Länder- und Größenklassenvergleich
1. Gewerbesteueraufkommen 2009
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, betrug das Gewerbesteueraufkommen in Deutschland im Jahr 2009 rd. 32,4 Mrd. EUR und ist damit gegenüber 2008 um 21,0 % gesunken. Nur einstellige prozentuale Rückgänge gegenüber dem Vorjahr hatten Mecklenburg-Vorpommern (- 3,5 %) und Brandenburg (- 9,8 %) verzeichnet. Alle anderen Bundesländer mussten zweistellige prozentuale Aufkommensrückgänge hinnehmen. Im Saarland wurde mit - 27,4 % der größte Einbruch ermittelt.
Im langfristigen Trend verläuft die Entwicklung des Gewerbesteueraufkommens allerdings nach wie vor positiv (siehe Abb. 1). Zwar ist mit Beginn der Wirtschaftskrise ein Einbruch zu verzeichnen, doch ist die ...
S. 231
Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verwendung von Finanzhilfen nach dem ZuInvG durch den Bundesrechnungshof
In § 6a Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG) ist u. a. ein Prüfungs- und Erhebungsrecht des Bundesrechnungshofes vorgesehen, um die zweckentsprechende Verwendung der Mittel aus dem sog. Konjunkturpaket II zu kontrollieren. Danach kann der Bundesrechnungshof auch bei Landes- und Kommunalbehörden Daten erheben. Hiergegen hatten mehrere Bundesländer Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nunmehr mit Beschluss vom 7. 9. 2010 - 2 BvF 1/09 entschieden, dass die Bestimmungen des § 6a Satz 1 und 4 ZuInvG aufgrund fehlender Bundeskompetenz mit der Verfassung teilweise unvereinbar sind.
Ein grundgesetzlicher Kompetenztitel des Bundes besteht demnach gegenüber den Bundesländern und Kommunen nur für Erhebungsmaßnahmen, d ...
S. 233
Auswirkung kommunalrechtlicher Vorschriften auf die Anerkennung von Stiftungen kommunaler Unternehmen
Die Klin. möchte die Anerkennung der von ihr errichteten selbstständigen Stiftung bürgerlichen Rechts "Stadtwerke Stiftung′ erreichen. Die Bekl. lehnte die Anerkennung ab, weil die Klin. zu 100 % eine Tochter der Stadtwerke GmbH sei und mittelbar damit eine Enkeltochter der Stadt. Als alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke habe die Stadt beherrschenden Einfluss auf die Stiftung, die zudem Gemeindevermögen darstelle, was mit der GO nicht vereinbar sei.
Aus den Gründen:
Die Ablehnung der beantragten Anerkennung der Stiftung ist rechtswidrig und verletzt die Klin. in ihren Rechten. Die Klin. hat gegen die Bekl. aus § 80 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m ...
S. 234
Keine Grundsteuerbefreiung der öffentlichen Hand bei Grundstücksüberlassung zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben an Private
Die Klin., eine GmbH, verpflichtete sich gegenüber der Stadt, "im Entwässerungsgebiet alle anfallenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung wahrzunehmen′. Die Stadt räumte hierfür der Klin. für 30 Jahre das Erbbaurecht an einem ihr gehörenden Grundstück ein, auf dem sich Gebäude und Anlagen zur Abwasserbeseitigung befanden. Das Finanzamt setzte einen gemeinsamen Grundsteuermessbetrag für das belastete Grundstück und das Erbbaurecht im Wege der Nachveranlagung fest.
Mit ihrer Revision rügt die Klin. Verletzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG. Grundstückseigentümer und unmittelbar Nutzender seien identisch, denn der Stadt sei die Abwasserbeseitigung nach wie vor gesetzlich als Pflichtaufgabe zugewiesen. Sie habe ...
S. 235
BgA-Eigenschaft auch bei Umsätzen von unter 30 678 EUR
Streitig ist die Frage, ob die Klin., eine selbständige evangelisch-lutherische Kirchengemeinde, einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) unterhält. Die Klin. installierte auf dem Dach des Gemeindesaales eine Photovoltaikanlage und speiste den von ihr produzierten Strom in das Stromnetz ein. Die Klin. erhält vom Energieversorger eine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG); für das Jahr 2007 hat sie einen Umsatz i. H. v. 923 EUR erklärt. Die mit dem Erwerb der Photovoltaikanlage verbundenen Vorsteuern betragen 7 681,19 EUR. Das beklagte FA ist der Meinung, dass die Klin. keinen BgA betreibt. Die Klin. trägt vor, dass sie mit der Photovoltaikanlage eine gewerbliche ...
S. 237
Leistungsaustausch bei Betriebskostenzuschüssen für den Betrieb von Schwimmbädern
Eine Klin. verpflichtete sich gegenüber der Stadt P, der Gemeinde S und dem Schwimmbadverband O, sanierungsbedürftige Hallen- und Freibäder zu modernisieren und zu betreiben. Für "die Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebes" erhielt die Klin. von der Stadt und den Gemeinden Zuschüsse (Betriebsführungszuschüsse) i. H. v. insgesamt 220 000 EUR. Neben diesen Betriebsführungszuschüssen erhielt die Klin. für die Bereitstellung der Bäder für Schulen und Vereine "konkret benannte" weitere Zuschüsse (Schulzuschüsse). Die Klin. erklärte lediglich die Betriebsführungszuschüsse i. H. v. insgesamt 220 000 EUR zum Nettobetrag mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % als steuerbar.
Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, nicht nur ...
S. 238
Zur Behandlung von nicht (anteilig) rückzahlbaren Bearbeitungsgebühren bei der Vergabe öffentlich geförderter Kredite
Aus den Gründen:
Die Klage ist im Streitpunkt unbegründet.
Nach § 250 HGB sind als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf nach § 250 Abs. 3 HGB der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsposten auf der Aktivseite aufgenommenen werden.
Entsprechend der Auffassung des Bekl. kommt es bei der Entscheidung dabei abschließend auf die wirtschaftliche, nicht die zivilrechtliche Verknüpfung an.
Der Senat sieht im Ergebnis keine so gravierenden Abweichungen, die ein Abgehen von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise für öffentlich ...
S. 239
Rückstellung für Rekultivierung der Kiesgrube ist kein Pachtzins
Aus den Gründen:
Der Gesetzeszweck des § 8 Nr. 7 GewStG erfordert ein wirtschaftliches Verständnis des Begriffs der Miet- und Pachtzinsen. Er umfasst nicht nur die laufenden Barzahlungen des Pächters, sondern kann auch etwa vom Pächter getragene Aufwendungen für die Reparatur, Instandhaltungskosten und die Versicherung des gepachteten WG umfassen. Solche Aufwendungen gehören jedoch nach Rspr. nur dann zu den Pachtzinsen i. S. d. § 8 Nr. 7 EStG, wenn der Pächter sich zu ihnen dem Verpächter gegenüber besonders verpflichtet hat und wenn und soweit diese nicht ohne nach den für den in Frage stehenden Vertragstyp gültigen Vorschriften - also den ...
S. 240
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> 01.10.2010
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