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Inhaltsverzeichnis ZKF - Zeitschrift für Kommunalfinanzen Ausgabe vom 01.08.2010
17 Dokumente
Die Übernachtungsteuer als neue kommunale Einnahmequelle
1. Besteuerungsgegenstand
Zunächst ist festzuhalten, dass die Bezeichnungen Kulturtaxe bzw. Kulturförderabgabe irreführend sind. Im Kern geht es einzig um die Besteuerung des Aufwands für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben. Daher wird im Folgenden auch der Begriff Übernachtungsteuer gebraucht.
Da der Aufwand von Hotelgästen für Übernachtungen Gegenstand der Besteuerung sein soll, ist die Übernachtungsteuer wie die Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer gem. Art. 105 Abs. 2a GG zu qualifizieren. Art. 105 Abs. 2a GG überlässt die Aufwandsteuern der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. Von dieser Kompetenz hat der Bayerische Gesetzgeber mit Art. 3 Abs. 1 BayKAG Gebrauch gemacht. Hiernach dürfen die Gemeinden Aufwandsteuern erheben, solange und soweit ...
S. 169
Aktuelles zum Steuerabzug bei ausländischen Künstlern im öffentlich geförderten Bereich
Inhalt von Teil I (siehe ZKF 2010, 151)
1. Vergütungen an welche Personen lösen den Steuerabzug aus?
2. Welche Art von Tätigkeiten lösen den Steuerabzug aus?
3. Wie berechnet sich der Steuerabzug?
4. Freistellungen nach den DBA bei öffentlicher Förderung
In den meisten der derzeit anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Staaten hat Deutschland unter besonderen Voraussetzungen auf sein Besteuerungsrecht bei öffentlich geförderten Auftritten ausländischer Künstler verzichtet.
Der Vergütungsschuldner (Stadt etc.), der an einen ausländischen Vertragspartner Zahlungen leistet, darf aber nur dann auf die Einbehaltung und Abführung der Abzugssteuer verzichten, wenn eine entsprechende Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) vorliegt.[2]
Hierbei handelt ...
S. 171
Die Prüfung von Zuwendungen durch kommunale Rechnungsprüfungsämter
1. Rechtsgrundlagen zum Zuwendungsrecht
Das Zuwendungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen ist ein besonderer Teilbereich des Haushaltsrechts und als solches in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften, Ausführungsbestimmungen und Erlassen geregelt. Nach der Legaldefinition in § 23 LHO NRW (inhaltsgleich mit § 23 BHO) sind Zuwendungen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Dazu gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen. Keine Zuwendungen sind hingegen Sachleistungen oder Leistungen, die unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründet sind (1.1 VV zu § 23 LHO NRW). Die Grundsatznorm des § 44 LHO ...
S. 175
Neue Entwicklungen bei der Vollstreckung von Pflichten des Vollstreckungsschuldners zu Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
1. Bedeutung des Themas
Für die kommunalen Kassen und Vollstreckungsbehörden tritt zwar die Bedeutung der Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten[1] hinter die der Vollstreckung von Geldforderungen zurück, ist jedoch beileibe nicht belanglos. Auf die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen in der Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungsvollstreckung kann es etwa bei der Festsetzung und der Beitreibung von Vollstreckungskosten ankommen, desgleichen beim Einsatz des gemeindlichen Vollstreckungsbeamten oder Vollziehungsbeamten bei der Erzwingung der Herausgabe von Urkunden, anderen Schriftstücken, Dateien und sonstigen Sachen. Des weiteren sind die Kommunen durch Landesgesetze ermächtigt, zwecks Beitreibung kommunaler Geldforderungen die Vornahme von Handlungen zu erzwingen, beispielsweise bei der Forderungspfändung den Drittschuldner ...
S. 179
Die gesetzliche Neuregelung der kommunalen Querfinanzierung verstößt nicht gegen das europäische Beihilferecht
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die steuerrechtliche Behandlung der Zusammenfassung eines kommunalen Versorgungsunternehmens mit einem Unternehmen der Parkraumbewirtschaftung im Rahmen einer Kapitalgesellschaft. Die Klin. ist eine GmbH, deren Geschäftsgegenstand die Versorgung der Bevölkerung und der gewerblichen Wirtschaft mit Wasser und die Beteiligung an anderen Versorgungsunternehmen ist. In der Folgezeit verfolgte die Stadt u. a. das Ziel, die beiden Parkhäuser der Stadt der Klin. zuzuordnen. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass hinsichtlich der Anmietung der Parkhäuser und der daraus resultierenden Verluste eine nach Abschnitt 5 Abs. 11 a KStR - zulässige Zusammenfassung von ...
S. 181
Gemeindefinanzkommission: Zwischenergebnisse aus der Quantifizierung des sog. Prüfmodells zum Ersatz der Gewerbesteuer
Bei den Beratungen in den Arbeitskreisen der Gemeindefinanzkommission stand bisher das sog. "Prüfmodell der Bundesregierung zum Ersatz der Gewerbesteuer′ im Mittelpunkt. Das Prüfmodell sieht die Abschaffung der Gewerbesteuer (einschließlich der Gewerbesteuerumlagen) vor. Damit entfiele zugleich die Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer. Zudem sollen die Kommunen ihren Gemeindeanteil an der Einkommensteuer verlieren. Im Gegenzug sollen die Wohnsitz-Kommunen ein Zuschlagsrecht auf die Einkommensteuer ihrer Einwohner erhalten. Der Zuschlagssatz könnte weitgehend frei gewählt werden und würde auch für die entsprechenden Abzugs- und Abschlagsteuern gelten (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer). Dabei würde auch der kommunale Zuschlag auf die Einkommensteuer der Einzelunternehmer und der Gesellschafter bzw. Mitunternehmer ...
S. 183
Praxisseminar Kommunales Zins- und Schuldenmanagement
Angesichts zunehmend wachsender Kassenkreditbestände wird ein aktives Zins- und Schuldenmanagement (Debt Management) zur nachhaltigen Reduzierung der Belastungen für die Kommunen immer wichtiger. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die Kommunen oft nicht über die notwendige Infrastruktur und die Ressourcen für den Einsatz der Finanzinstrumente verfügen. So hat eine Analyse des kommunalwissenschaftlichen Institutes in Potsdam (05/2006) gezeigt, dass es für ein aktives Zins- und Schuldenmanagement neben der angemessenen Personalausstattung auch erforderlich ist, die fachliche Qualifikation der Mitarbeiter auszubauen.
Mit den Herausforderungen des kommunalen Finanzmanagements beschäftigt sich seit 2004 auch die Arbeitsgruppe "Finanzmanagement/Treasury′ beim Deutschen Städtetag. Zur Unterstützung der Kommunen bietet die ...
S. 184
Doppoly - Eintägiges Planspiel für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
Mit großem Erfolg bot die KGSt in den letzten beiden Jahren das Planspiel "Betriebswirtschaft zum Anfassen - Steuerung mit dem doppischen Produkthaushalt′ an, das sich an Verwaltungsleitungen und Produktverantwortliche richtete. Nunmehr bietet die KGSt ein solches Planspiel auch für die Kommunalpolitik an.
Die Grundsätze und Strategien für die Ausrichtung einer Kommune werden maßgeblich von den politischen Entscheidungsträgern in den Räten und Kreistagen festgelegt. Zusammen mit anderen Einflüssen bestimmen die politischen Entscheidungen das öffentliche Image und Erscheinungsbild einer Kommune. Sie haben Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt, der durch die gesetzlichen Novellierungen hinsichtlich der Einführung des Ressourcenverbrauchsprinzips, einer darauf aufbauenden doppischen Rechnungsgrundlage ...
S. 186
Bundesweiter Heizspiegel 2010 erschienen
Am 18. 5. 2010 ist der Bundesweite Heizspiegel 2010 erschienen. Bereits zum sechsten Mal haben Kommunen die Möglichkeit, diesen kostenlosen, vom Bundesumweltministerium geförderten Service für Ihre Bürgerberatung zu nutzen. Der Bundesweite Heizspiegel 2010 wird von der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online und dem Deutschen Mieterbund e. V. gemeinsam veröffentlicht. Er kann ab sofort kostenlos von Städten und Gemeinden per Bestellfax angefordert werden. (Vordrucke sind unter www.heizspiegel.de im Bereich Kommunen verfügbar).
Der Bundesweite Heizspiegel 2010 basiert auf bundesweiten Vergleichswerten für das Abrechnungsjahr 2009. Der Heizspiegel umfasst:
Heizspiegel und Heizgutachten bleiben dabei nicht ohne Wirkung: 70 % der Mieter geben das Ergebnis ...
S. 186
Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bei laufendem Flurbereinigungsverfahren
Aus den Gründen:
Entgegen der Auffassung des VG bestehen nicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungen und Anforderungen von Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau der Elbstraße durch Bescheide der Antragsgegnerin (AG) v. 28. 11. 2008. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide war die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG i. V. m. § 169 AO ist die Festsetzung einer kommunalen Abgabe nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist, die einheitlich vier Jahre beträgt, abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 ...
S. 186
Zur Pauschalgebühr für Sperrmüll und zur Mindestgebühr für Restabfälle
Aus den Gründen:
Hat sich der Bekl. dafür entschieden, die mit der Festgebühr abgegoltenen und zumindest teilweise mengenabhängigen Leistungen nach einem personenbezogenen Maßstab zu refinanzieren, so muss er diese Leistungen auch nach einem personenbezogenen Maßstab bereitstellen. Der Bekl. handelt willkürlich, wenn er die Grundstückseigentümer für die mengenabhängigen Leistungen einer Festgebühr entsprechend der Anzahl der Bewohner des Grundstücks veranlagt, ihnen als Leistung jedoch nur die jedem Grundstückseigentümer (unabhängig von der Anzahl der Bewohner des Grundstücks) einheitlich zugebilligte Sperrmüllmenge zur Verfügung stellt.
Die Festlegung einer Regelentsorgungsgebühr auf der Grundlage eines hypothetischen Mindestabfallvolumens verstößt nicht gegen das durch § 3a Abs. 3 Satz ...
S. 187
Zur Erhebung einer Friedhofsunterhaltungsgebühr
Aus den Gründen:
Mit § 8a der Friedhofgebührensatzung hat die Antragsgegnerin (AG) 2003 eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 24 EUR je Grab und Jahr eingeführt, über die alle laufenden Maßnahmen der Pflege und Unterhaltung der Friedhofsareale finanziert werden. In materieller Hinsicht ist eine zusätzliche Friedhofsunterhaltungsgebühr auch für Grabstätten, deren Nutzungszeit bereits läuft, nicht zu beanstanden.
Gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 HessKAG sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 HessKAG). Zu ...
S. 188
Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung des letzten Grundstücks einer vermögensverwaltenden GmbH mit abweichendem Wj
In ihrer GewSt-Erklärung für 2005 machte die Klin. eine erweiterte Kürzung des gewerblichen Gewinns gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für den Teil des Gewerbeertrags geltend, welcher auf das veräußerte Grundstück entfiel.
Aus den Gründen:
Die Klage ist unbegründet.
Das strenge Stichtagsprinzip im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG muss insoweit gelten, als die Kürzung nur für Grundstücke gelten kann, die zu Beginn des Erhebungszeitraums zuzurechnen waren.
Danach ist der Klin. die beantragte Kürzung zu versagen. Das veräußerte Grundstück war ihr am 1. 1. 2005, dem Beginn des Erhebungszeitraums, nicht mehr zuzurechnen.
Solange das Unternehmen ...
S. 188
Hinzurechnung der an die persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA gezahlten Geschäftsführervergütung
In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr rechnete die Klin. keine Tätigkeitsvergütung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG 1999 zu. Abweichend davon rechnete das FA im GewSt-Messbescheid der Klin. die Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit der X-AG dem Gewerbegewinn hinzu. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück
S. 189
Anwendbarkeit des § 35b GewStG 1999 auf Organschaften
Die Klin. beantragte die bestandkräftigen GewSt-Messbescheide für 1999 und 2000 gemäß § 35b GewStG 1999 entsprechend den bei der KSt vorgenommenen Korrekturen herabzusetzen. Dies lehnte das FA ab. Der dagegen gerichteten Klage gab das FG statt.
Aus den Gründen:
Die Revision des FA war unbegründet.
Das Gesetz, das für Organschaftsfälle keine gesonderte Regelung trifft, spricht nur davon, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch die Änderung der Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuerfestsetzungen "berührt′ sein muss. Es fordert jedoch nicht, dass die Gewinnänderung den nämlichen Gewerbebetrieb betrifft, sondern verlangt nur, dass eine Gewinnänderung den Gewerbeertrag beeinflusst hat. Dies ist jedoch auch dann der Fall, w ...
S. 189
Zerlegung des GrSt-Messbetrags im Beitrittsgebiet
Aus den Gründen:
Der Senat hält den in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 GrStG angeordneten Zerlegungsmaßstab nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen für zwingend. Insoweit räumt das Gesetz dem FA kein Ermessen ein, um im Einzelfall einen nicht von den Beteiligten vereinbarten, abweichenden Bewertungsmaßstab zur Anwendung bringen zu können (§ 22 Abs. 1 Satz 3 GrStG). Der Gesetzgeber hat die Aufteilung nach Flächenverhältnissen in Kenntnis, dass diese im Einzelfall zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führen kann, aus verwaltungsökonomischen Gründen zum grundsätzlich anwendbaren Zerlegungsmaßstab bestimmt.[1] Von diesem Maßstab sind nur zwei ...
S. 190
Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 GrStG
Aus den Gründen:
Die Antragstellerin (AS) hat mit den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen einen Erlassanspruch i. H. v. 50 % der für das Jahr 2008 festgesetzten GrSt glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG, wonach die GrSt in dieser Höhe erlassen wird, wenn bei Betrieben der LuF und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um 100 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GrStG ist normaler Rohertrag bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu ...
S. 190
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