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Inhaltsverzeichnis ZKF - Zeitschrift für Kommunalfinanzen Ausgabe vom 01.05.2010
17 Dokumente
Der steuerliche Querverbund bei Körperschaften des öffentlichen Rechts - herkömmliche und besondere Gestaltungen zur Ergebnisverrechnung
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) unterhält. Hat sie mehrere Betriebe gewerblicher Art, gilt sie als Subjekt der Körperschaftsteuer grundsätzlich wegen jedes einzelnen Betriebs. Dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechend möchte eine Kommune nicht für einen gewinnträchtigen BgA Ertragsteuern zahlen, während sie andere defizitäre BgA unterhalten muss. Insofern ist nach anerkannten Möglichkeiten der steuerlichen Ergebnisverrechnung zwischen den einzelnen BgA, aber auch mit Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften zu suchen. Die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009 trugen dabei nur wenig zur Vereinfachung bei.
1. Einleitung
Schon lange sorgt der sog. steuerliche Querverbund für einen Disput ...
S. 97
Minderheitenschutz in Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH aus gesellschaftsrechtlicher Sicht - strikte Abgrenzung zwischen Mitgliedschaft und Gaststatus
1. Ausgangslage
Die politische Landschaft im kommunalen Bereich hat sich seit einigen Jahren nachhaltig verändert. Dies kommt insbesondere bei der Zusammensetzung der Ratsvertretungen zum Ausdruck, da dort nicht mehr nur die "etablierten′ Parteien vertreten sind, sondern neben extremistischen Splittergruppen auch Gruppierungen, die sich aus Mitgliedern von Bürgerbündnissen und Bürgerinitiativen zusammensetzen. Zurückzuführen ist diese Entwicklung speziell in NRW[2] auf eine Herabsetzung der Sperrklausel auf - vereinfacht ausgedrückt - mindestens 1,0 % der Wählerstimmen (§ 33 Abs. 3 KommwahlG NRW) für die Erringung eines Ratsmandats.
Häufig erreichen die vorgenannten "kleineren′ Gruppierungen Fraktionsstatus (vgl. § 56 GO NRW). Dennoch ist nicht gewährleistet, dass ...
S. 104
Satzungsrechtliche Lösungsmöglichkeiten bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung von eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen
1. Ausgangsfall
Zur Verdeutlichung der angesprochenen Problematik soll von folgendem Beispielsfall ausgegangen werden:
Der Sport- und Bäderbereich der Stadt S ist innerhalb einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung gebündelt worden. Die Leiter des jeweiligen Sport- und Bäderabteilungen werden Betriebsleiter der neuen eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Sportbetriebe′. Insgesamt besteht die Betriebsleitung aus sechs Betriebsleitern, wobei der Beigeordnete für Sport, Schule und Jugend als Erster Betriebsleiter bestellt worden ist. Bei einer Abstimmung zum TOP: "Prioritätenliste für Instandsetzungsmaßnahmen auf Sportplätzen′ entsteht eine Pattsituation, da drei Betriebsleiter, darunter der Erste Betriebsleiter, für und drei Betriebsleiter gegen den Entscheidungsvorschlag stimmen.
Wie kann bei dieser Sachlage eine verbindliche Entscheidung erreicht werden?
2. R ...
S. 106
Umsatzsteuerliche Behandlung von Regionen- und Städte-Cards
Tourismusverbände sowie andere Anbieter betreiben in verschiedenen Regionen und Städten ein elektronisches Kartensystem mit dem Ziel, die Bezahlung touristischer Leistungen durch den Einsatz einer Chipkarte zu vereinfachen.
1. Sachverhalt
Der Sachverhalt gestaltet sich regelmäßig wie folgt.
1.1 Vertrag zwischen dem Anbieter und einem Vertragspartner
Der Anbieter schließt einen Vertrag mit einem Vertragspartner ab, der ein Hotel, ein Museum, ein Theater, ein Denkmal, ein Schwimmbad, einen Zoo, eine Seilbahn o.Ä. betreibt. Im Vertrag sind die touristischen Leistungen, die der Tourist über die Chipkarte in Anspruch nehmen kann, festgelegt.
Der Anbieter stellt die Chipkarte her, betreibt das Marketing und wickelt die Zahlungsvorgänge ...
S. 108
Verlustnutzung bei der Umwandlung eines Betriebs gewerblicher Art in eine Anstalt öffentlichen Rechts
Sachverhalt:
Streitgegenstand ist die Fortführung von Verlusten eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) nach dessen Übergang auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Die AöR wurde durch Umwandlung des bestehenden Regiebetriebs "Abfallwirtschaft′ der Stadt A gemäß § 113a Abs. 1 Satz 1 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung der Aufgaben der Stadt A als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Dazu gehören insbesondere der Betrieb einer Abfalldeponie sowie von Bioabfallkompostierungsanlagen und Abfallumschlagsanlagen, die Abfallabfuhr, die Straßenreinigung mit Winterdienst, der Containerdienst, der Verkauf von Kompost und der Betrieb mobiler Bedürfnisanstalten.
Im Zusammenhang mit ...
S. 110
Entwicklung der öffentlichen Schulden 2009
Wie das Statistische Bundesamt in seiner Pressemitteilung vom 11. 3. 2010 bekannt gab, stieg nach ersten vorläufigen Ergebnissen die Verschuldung der öffentlichen Haushalte bis zum Jahresende 2009 um 112,7 Mrd. EUR oder 7,1 %. Dies war der zweitgrößte absolute Schuldenzuwachs gegenüber dem Vorjahr seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland. Insgesamt erreichte die Verschuldung der öffentlichen Haushalte (Kernhaushalte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und ihre jeweiligen Extrahaushalte) in Deutschland zum Jahresende 2009 eine Gesamtbelastung von 1 692,2 Mrd. EUR.
In den öffentlichen Schulden sind zum einen Kreditmarktschulden in Höhe von 1 633,1 Mrd. EUR enthalten, d ...
S. 111
Betreuungsquote für unter Dreijährige in vielen ostdeutschen Kommunen über 50
Laut Statistischem Bundesamt (Pressemitteilung vom 19. 1. 2010) nehmen in ostdeutschen Kommunen nach wie vor deutlich mehr Eltern Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren in Anspruch als im Westen Deutschlands: Am 1. 3. 2009 lag die Betreuungsquote, d. h. der Anteil der unter Dreijährigen in Kindertagesbetreuung an allen Kindern dieser Altersgruppe, in mehr als jeder zweiten kreisfreien Stadt (12 von 22) und in annähernd jedem dritten Landkreis (19 von 64) im Osten Deutschlands bei mindestens 50 %. In Westdeutschland dagegen lag die Betreuungsquote überwiegend zwischen 5 % und 15 % (in 202 der 326 Kreise). In Berlin betrug die Quote ...
S. 112
Anzahl der Schülerinnen und Schüler geht um 1,3 % zurück
11,7 Mio. Schülerinnen und Schüler haben nach vorläufigen Angaben im Schuljahr 2009/10 allgemeinbildende und berufliche Schulen in Deutschland besucht. Wie das Statistische Bundesamt (Pressemitteilung vom 16. 3. 2010) mitteilt, wurden davon 8,9 Mio. Schülerinnen und Schüler in allgemeinbildenden Schulen und 2,8 Mio. Schülerinnen und Schüler in beruflichen Schulen unterrichtet. Damit ging sowohl an allgemeinbildenden als auch an beruflichen Schulen die Anzahl der Schülerinnen und Schüler im Vergleich zum vorhergehenden Schuljahr um 1,3 % zurück.
Der bundesweite Rückgang der Schülerzahlen insgesamt verlief in West- und Ostdeutschland unterschiedlich: Während an allgemeinbildenden Schulen im früheren Bundesgebiet die Zahl der ...
S. 112
Difu-Studie zu PPP-Projekten in Deutschland 2009
Das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu) gibt mit einer im November 2009 veröffentlichten Studie einen Überblick über den Stand und die Perspektive von PPP-Infrastrukturprojekten in Deutschland. Damit liegt nach der ersten auch von Difu durchgeführten Befragung im Jahre 2005 zum zweiten Mal eine breite flächendeckende Erhebung vor, um somit die zeitliche Entwicklung der Verbreitung und der Einschätzung von PPP-Projekten beurteilen zu können. Für die Studie wurden vom November 2008 bis Januar 2009 alle Städte und Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern (plus einer kleinen Stichprobe kleinerer Gemeinden), alle Landkreise sowie alle Landes- und Bundesministerien zur allgemeinen Einschätzung von PPP ...
S. 112
Materialsammlung zur Europäischen Dienstleistungsrichtlinie
Die Kommunale Gemeinschaftsstelle (KGSt) begleitet die Einführung der EU-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR) kontinuierlich. Mit den KGSt-Materialien Nr. 2/2010 "Europäische Dienstleistungsrichtlinie: Kundenorientierte Strukturen und Prozesse durch den Einheitlichen Ansprechpartner′ wird diese Reihe fortgesetzt.
Laut Art. 6 der Richtlinie müssen Dienstleister alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit gebraucht werden, über einen sog. Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln können. Der EA fungiert dabei als Verfahrenspartner für den Dienstleister und stellt diesem Informations- und Koordinationsleistungen zur Verfügung.
In den Materialien wird zunächst dargestellt, welche Konsequenzen für Strukturen und Prozesse mit der Einführung des EA für Kommunen verbunden sind und welche Lösungsoptionen ...
S. 113
Straßenausbaubeitrag - Ausbau zur Verkehrsberuhigung
Aus den Gründen:
Der Antragsteller trägt vor, es fehle wegen der Verschmälerung der Straße an einer beitragsfähigen Verbesserungsmaßnahme. Im Rahmen der so veranlassten Überprüfung des Beitragstatbestands der Verbesserung ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass eine abrechenbare Verkehrsberuhigungsmaßnahme nicht vorliegt. Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung der Vorinstanz, die bauliche Ausgestaltung der Straße werde den Verkehrsteilnehmern im Sinne einer Verbesserung in Verbindung mit dem "Spielstraßen-Verkehrszeichen′ hinreichend deutlich machen, dass die Mischfläche nicht primär der Fortbewegung von Fahrzeugen dient, sondern in ihrem gesamten Bereich für das Begehen durch Fußgänger und für ein vorübergehendes Verweilen von Menschen offen sein soll. D ...
S. 115
Kalkulation der Abwassergebühren
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des VG Gießen vom 27. 8. 2008 - 8 E 1572/07 zugelassen.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Heranziehung des Klägers zu Abwassergebühren für 2006 durch Abgabenbescheid vom 10. 1. 2007. Der Kläger macht geltend, dass es für diese Heranziehung keine gültige Satzungsgrundlage gebe, da die in der Entwässerungssatzung des Beklagten vom 3. 11. 2004 in der ab 1. 1. 2006 geltenden Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 22. 12. 2005 festgelegten Gebührensätze gegen das Kostenüberschreitungsverbot und den Gleichheitsgrundsatz verstießen. In diesem Zusammenhang erhebt der Kläger eine Vielzahl von Einwänden, d ...
S. 116
Auf Gebäude entfallende Erbbauzinszahlungen sind grundsätzlich keine Zeitrenten
Aus den Gründen:
Das FA war der Auffassung, bei dem auf die Bauwerke entfallenden Anteil der Zahlungen handele es sich um Kaufpreisraten. Aus diesen Raten sei ein Zinsanteil herauszurechnen, der gewerbesteuerrechtlich als Entgelt für sog. Dauerschulden (§ 8 Nr. 1 GewStG a. F.) zu beurteilen und dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zur Hälfte hinzuzurechnen sei.
Dem folgte der BFH und hob das anders lautende Urteil des FG auf
S. 118
Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei verbundenen Unternehmen
Aus den Gründen:
Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 führt damit im Ergebnis dazu, dass die Hälfte der Darlehenszinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des zahlenden Unternehmens nicht abzugsfähig ist. Diese Regelung dient, wie die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 GewStG 2002 insgesamt, der Ermittlung des objektiven, von den Beziehungen des Inhabers zum Betrieb losgelösten Gewerbeertrags. Ihr Zweck liegt in einer weitgehenden gewerbesteuerrechtlichen Gleichstellung von Erträgen aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Hinzurechnung der Hälfte der von der Klin. an S gezahlten Darlehenszinsen im Streitfall - zwischen den Beteiligten unstreitig - nach deutschem ...
S. 118
Abgrenzungskriterien zwischen Tanzveranstaltungen und Konzerten
Mit dem BFH-Urteil V R 50/04 vom 18. 8. 2005 wurde für die Umsatzsteuer entschieden, dass Techno- oder House-Veranstaltungen, bei denen durch Verfremden oder mischen bestehender Musikstücke neue Musik entwickelt wird, Konzerte sein können. Dafür würde sich die Umsatzsteuer auf den ermäßigten Steuersatz reduzieren. Im Gegensatz dazu sei das bloße Abspielen von Tonträgern kein Konzert. Mit Berufung auf dieses Urteil hatten seither verschiedene Veranstalter geltend gemacht, sie würden in ihren Diskotheken zumindest teilweise ebensolche Konzerte durchführen, mit der Folge, dass keine Vergnügungsteuer zu entrichten sei. Das vorliegende Urteil entwickelt nunmehr Abgrenzungskriterien zwischen Tanzveranstaltungen und Konzerten. Dabei bestätigt das OVG die ...
S. 118
Gemeinsames Halten einer Erwerbswohnung durch Ehegatten als Nebenwohnung
Der Kläger sowie seine Ehefrau sind mit Hauptwohnsitz im Land X gemeldet. Beide arbeiten in Berlin und wohnen dort unter der Woche in einem allein dem Kläger gehörenden Einfamilienhaus. In Berlin sind beide mit Nebenwohnsitz gemeldet. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte gegen den Kläger Zweitwohnungsteuer fest.
Aus den Gründen:
Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 Bln ZwStG gilt die Zweitwohnungsteuerpflicht u. a. nicht für die Innehabung einer Wohnung, die von einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehepartner lebt, aus beruflichen Gründen gehalten wird, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Landes ...
S. 119
Soldatenunterkunft als Wohnung
Aus den Gründen:
Nach der ständigen Rspr. des BFH zum Bewertungsrecht, der sich auch der erkennende Senat anschließt, ist unter einer Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass sie die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen.
Denn der Haushalt, der in diesen Appartements geführt wird, kann nicht mit einem solchen verglichen werden, wie er üblicherweise in einem Ein- oder Zweifamilienhaus geführt wird. Den Bewohnern der Soldatenunterkunft steht die Gemeinschaftsverpflegung zur Verfügung mit der Folge, dass die Haushaltsführung allgemein in der Weise eingeschränkt ist, dass auch die Hauptmahlzeiten regelmäßig nicht mehr ...
S. 120
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