Leitsatz§ 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.SachverhaltDer Kläger verlangt von der beklagten Sparkasse die Erstattung einer an diese anlässlich der Rückzahlung gekündigter Darlehen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Die Beklagte kündigte den mit ihr bestehenden Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos und beanspruchte einen Gesamtbetrag, der sich aus dem Restkapital, Zinsen und einer näher berechneten Vorfälligkeitsentschädigung zusammensetzte. Daraufhin zahlte der Kläger an die ...