Leitsatz1. Abweichungen einer Widerrufsbelehrung von der Muster-Widerrufsbelehrung können jedenfalls in ihrer Gesamtheit den Vertrauensschutz wegen Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung entfallen lassen.2. Ist die von der Muster-Widerrufsbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung in Bezug auf den Fristbeginn gesetzeskonform, bleibt eine Abweichung von der Musterbelehrung folgenlos.3. Die Nichtaushändigung von zwei Widerrufsbelehrungen begründet keinen Fehler in der Widerrufsbelehrung.4. Wenn zwei Verbraucher einen Darlehensvertrag abschließen, die in häuslicher Gemeinschaft leben und Mitbesitz an der Widerrufsbelehrung erlangen, bedarf es keiner zweifachen Widerrufsbelehrung.1. Die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung ist primär an den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen (hier: §§ 355 Abs. 2, 358 Abs. 5 BGB a.F.) ...
Leitsatz1. Bei Eintritt der Liquidation einer KG tritt an die Stelle des auf Betrieb des Handelsgeschäfts gerichteten Gesellschaftszwecks der auf Abwicklung und Vollbeendigung der Gesellschaft gerichtete Zweck. Aufgabe der Liquidatoren ist es in diesem Stadium, offene Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und in verteilungsfähiges Vermögen umzuwandeln.2. Die Leistung noch ausstehender Beiträge seitens des einzelnen Gesellschafters ist indessen nur noch dann geschuldet, wenn sie zur Liquidation nötig sind. Hierbei trägt zwar der Kommanditist die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Einlage nicht zur Abwicklung benötigt wird. Der Liquidator hat aber die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzustellen. Er kann hingegen nicht ...