Problem Der Kläger war selbständiger Malermeister. Daneben vermietete er in seinem Alleineigentum stehende Wohnungen und führte insoweit steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG aus. In den Jahren 2009 bis 2011 ließ er an seinen vermieteten Immobilien diverse Instandhaltungsarbeiten durchführen. Der Unternehmer ging in Übereinstimmung mit Abschn. 182a Abs. 11 UStR und Abschn. 13b.1 Abs. 11 UStAE davon aus, dass er für die bezogenen Instandhaltungsleistungen aufgrund seiner Tätigkeit als selbständiger Malermeister auch dann als Steuerschuldner gem. § 13b UStG anzusehen sei, wenn er die Handwerkerleistungen für sein Vermietungsunternehmen bezogen habe, weil die Werkleistungen aus seiner Tätigkeit als selbständiger Malermeister mehr ...129
Problem Der Kläger (Einzelunternehmer) ist Organträger der GL?GmbH (Garten- und Landschaftsbau), die im Vertrag vom 15.6.2009 mit der F?GmbH für das Bauvorhaben "X-Gärten" die Durchführung sämtlicher Leistungen des Gewerkes "Garten- und Landschaftsbau" gegen eine Pauschalvergütung zzgl. USt vereinbarte. Im Preis nicht enthalten war die Lieferung der einzusetzenden Pflanzen; diese sollten von der F?GmbH zur Verfügung gestellt werden, die sich für die Beschaffung der Pflanzen an die Firma L wandte. Diese gab am 6.8.2009 zwar ein Angebot zur Lieferung der Pflanzen ab, das aber zu keinem Vertragsabschluss führte. Stattdessen bot die GL?GmbH der ...130
Problem Zwischen den Parteien war streitig, ob der Kläger - und wenn in welcher Höhe - gem. § 14c UStG für die entgeltliche Beratung einzelner Verbraucher haftet.Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit dem steuerbegünstigten Satzungszweck der Verbraucherberatung. Über sein sonstiges Leistungsprofil hinaus beriet er auch einzelne Verbraucher.Mit Schreiben vom 2.12.2010 hatte sich das FA an den Kläger gewandt und auszugsweise Folgendes ausgeführt: "Nicht in den steuerbegünstigten Bereich (als sogenannter Zweckbetrieb - § 65 AO) gehört ... jedoch die entgeltliche Vertretung von Einzelinteressen - einschließlich der individuellen (Rechts-)Beratung - durch Verbraucherzentralen. Diese Tätigkeit ist vielmehr als ein steuerpflichtiger ...132
Problem Die Steuerpflichtige J?KG mietete eine von der J?GbR errichtete Kurklinik nach deren Fertigstellung ab 1.10.1994. Am 1.10.2004 erfolgte der Übergang zur steuerfreien Klinikeigennutzung mit der Folge, dass die Steuerpflichtige für in den Jahren 1995 bis 1999 entstandene nachträgliche HK eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vornehmen musste. Entgegen der Steuerpflichtigen (die entsprechend der einkommensteuerrechtlichen Verwaltungsanweisungen vorging, z.B. Abschn. 44 Abs. 11 Satz 7 EStRiL 1990) bestimmte das FA den Beginn der Berichtigungsfrist nicht auf den Jahresanfang des betreffenden Jahres, sondern - nach Abschluss der jeweiligen nachträglichen Herstellungsmaßnahme - unterjährig auf den Zeitpunkt der erstmaligen ...135
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass einem privaten Arbeitsvermittler kein Anspruch nach § 14c Abs. 1 UStG i.V.m. § 17 UStG aus einer in 2017 vorgenommenen "Berichtigung" von ursprünglich im Jahr 2007 erteilten Rechnungen zusteht, in denen er durch sog. Vermittlungsgutscheine entgoltene Arbeitsvermittlungsleistungen nach dem seinerzeit geltenden deutschen UStG unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet hatte, wenn er sich vor Eintritt der Bestandskraft und der Festsetzungsverjährung nicht auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen hat (FG Berlin-Brandenburg v. 28.1.2019 - 2 V 2264/18). Die vorliegend vom leistenden Unternehmer im Jahr 2007 erteilten Rechnungen, in denen er durch Vermittlungsgutscheine entgoltene ...137
I. EuGH v. 8.11.2018 - C-502/17 - C&D Foods Acquisition ApS 1. Sachverhalt und EntscheidungSachverhalt: Dieses Urteil war wahrscheinlich das komplexeste der vier Entscheidungen des Jahres 2018 zu Anteilsumsätzen. Es ging um die Frage, ob Vorsteuern auf Transaktionskosten i.Z.m. der Veräußerung von Eingriffsbeteiligungen (s. Teil I, Gliederungspunkt II.1. Fall 3.) für die (mittelbare) Anteilseignerin abzugsfähig sind. Hintergrund war folgender: C&D Foods, als Gesellschaft des Arovit-Konzerns, war Muttergesellschaft der Arovit Holding A/S, die sämtliche Anteile an der Arovit Petfood hielt, die wiederum Eigentümerin weiterer Gesellschaften war. C&D Foods erbrachte Eingriffsdienstleistungen an ihre Enkelgesellschaft, die ...139
I. Ausgangssituation - BFH-Urteil durch EuGH überholtMit Urteil vom 24.1.2019 hat der BFH entschieden, dass Tangokurse zwar grundsätzlich von der Umsatzsteuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i oder j MwStSystRL umfasst seien, es jedoch jeweils der Feststellung bedürfe, dass der Kurs nicht der bloßen Freizeitgestaltung der Teilnehmer diene. Hierbei müsse sich aus dem Teilnehmerkreis und der thematischen Zielsetzung des Kurses ergeben, dass jedenfalls einzelne Teilnehmer die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung später beruflich nutzen möchten. Die Entscheidung des BFH fußt auf seiner bisherigen Rechtsprechung zur Abgrenzung von Schul- und Hochschulunterricht i.S.d. der ...144
In Teil 1 des Beitrages (UStB 4/2019, 121) wurden folgende Punkte erörtert:I. EinleitungII. Umsätze ausländischer UnternehmerIII. Maßnahmen zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens und zur Betrugsbekämpfung1. Umsätze sicherungsübereigneter Gegenstände außerhalb des Insolvenzverfahrens2. Umsätze die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen3. BauleistungenIII. Maßnahmen zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens und zur Betrugsbekämpfung[...] 4. Gas und ElektrizitätLeistungsort bestimmt sich nach Wiederverkäufereigenschaft: § 3g UStG regelt den Leistungsort im (grenzüberschreitenden) Handel mit Energieträgern (Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte). § 3g Abs. 1 UStG betrifft die Lieferung an sog. Wiederverkäufer, Abs. 2 die Lieferung an Unternehmer, die keine Wiederverkäufer sind und an Nicht-Unternehmer.Bei der Bestimmung des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsortes ist ...147
1. AusgangslageInsolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO sind Vermögensansprüche gegen den Schuldner, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet sind. Hingegen sind Masseverbindlichkeiten insbesondere die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Sie werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet.Abgrenzung: Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung. Auf die steuerliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit kommt es nicht an. Für die ...153