Problem Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen der J?GmbH. Diese wurde im Dezember 2007 gegründet. Unternehmensgegenstand war der Kauf und Verkauf sowie die Ausbildung von Pferden und die Förderung talentierter Reiter für den Spitzensport. Die J?GmbH war ferner berechtigt, alle Geschäfte durchzuführen, die im Interesse der Gesellschaft lagen. Die J?GmbH hatte in den Streitjahren 2007 bis 2010 Umsätze aus Verkaufserlösen und Preisgeldern erklärt und Vorsteuern aus dem Kauf von Pferden, eines Lkw nebst Anhänger sowie eines Pkw geltend gemacht. Das FA versagte den Abzug der geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Nach seiner Ansicht trete die J?GmbH im ...1
Problem In den Streitjahren 2009 bis 2011 war eine GmbH als Steuerberatungsgesellschaft tätig. Dabei übernahm sie u.a. die Erstellung von Buchführung, Lohnabrechnung, Gewinnermittlung und Steuerklärung. Daneben war die GmbH an insgesamt sechs GmbH & Co. KGs als Kommanditistin beteiligt (zu den einzelnen Beteiligungsquoten s. Rz. 10 des Urteils).Die KGs boten den Kunden überwiegend die Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle an. Bis zur Gründung der KGs wurden diese Leistungen inhaltsgleich von der GmbH erbracht. Die KGs hatten keine eigenen Angestellten und keine eigenen sächlichen Aktiva. Zwar schlossen sie die Verträge mit den Kunden im eigenen Namen ab, die Leistungen wurden aber ...3
Problem Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Segel- und Motorwassersportverein, der einen Yachthafen unterhält. Die Entgelte aus der Überlassung der Bootsliegeplätze an Gäste unterwarf er dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt. Das FG hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt, weil ein Boot in erster Linie ein Beförderungsmittel sei. Daher falle die Vermietung von Bootsliegeplätzen nicht unter die Formulierung "kurzfristige Vermietung von Campingflächen" des auf Art. 135 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL beruhenden § 4 Nr. 12 Satz 2 Alt. 3 UStG, sondern unter die Formulierung "Vermietung von Plätzen ...5
Problem Die Klägerin errichtete in den Streitjahren 2011 bis 2013 Gebäude. Ganz überwiegend veräußerte sie diese anschließend an Dritte. Diese Umsätze unterfielen der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG. Im geringen Umfang behielt sie Gebäudeteile für sich und vermietete sie steuerfrei. Für die Errichtung der Gebäude bezog sie Bauleistungen von im Inland ansässigen Dritten, welche mit der Klägerin übereinstimmend davon ausgingen, dass die Klägerin als Leistungsempfängerin Steuerschuldnerin sei, und ihr Nettorechnungen stellten. In ihren Steuererklärungen für die Streitjahre erklärte die Klägerin dementsprechend Steuer nach § 13b UStG. Diese Erklärungen führten zu Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Juni ...7
Problem Der Kläger ist Landwirt und wendet auf seine Umsätze die Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 1 UStG) an. Mit seinen Milchkühen produzierte er ca. 650.000 Liter Milch, von denen er ca. 10.000 Liter für seine Joghurtproduktion verwendete. Dabei stellte er in 2008 und 2009 (8
Der BFH hat das Urteil des FG Münster vom 14.2.2017 (FG Münster v. 14.2.2017 - 15 K 33/14 U) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen (BFH v. 6.9.2018 - V R 30/17). Das FG habe zu Unrecht eine Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL bejaht. Verneine das FG eine Wettbewerbsverzerrung, die der Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL entgegensteht, da nicht-öffentliche Stellen nach § 80 Abs. 5 Nr. 2 SGB X von der Speicherung des gesamten Datenbestands ausgeschlossen sind, könne dies nur die Steuerfreiheit der Leistungen begründen, die ...10
Anweisung der VerwaltungIm Rahmen des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. 2018 I, S. 2338) wurden im Art. 9 Änderungen im UStG vorgenommen, die zum 1.1.2019 in Kraft treten.Zu den Änderungen, die die Umsetzung des MwSt-Digitalpakets betreffen, nimmt das BMF mit Schreiben vom 14.12.2018 Stellung.Änderung des § 3a Abs. 5 UStG: Die Regelung des § 3a Abs. 5 UStG zur Bestimmung des Orts von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und von auf elektronischem Weg ...11
Anweisung der VerwaltungDer BFH hat mit Urteilen vom 13.6.2018 (BFH v. 13.6.2018 - XI R 20/14, UStB 2018, 313 12
Anweisung der VerwaltungDer BFH hat mit Urt. v. 26.7.2017 - XI R 3/15 - entschieden:S. 14"Der Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation kann sich aus der Zulassung des Heileurythmisten zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V (i.d.F. vor dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16.7.2015) ergeben. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf sämtliche heileurythmische Heilbehandlungsleistungen des Leistungserbringers."Zu diesem Urteil nimmt die Finanzverwaltung mit BMF-Schr. v. 27.11.2018 Stellung.Die Finanzverwaltung wendet das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus an.Ausübung einer ähnlichen ...13
1. AusgangssituationZur Vorsteuerabzugsberechtigung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen hatte der EuGH inzwischen zahlreiche Gelegenheiten, europäisches Mehrwertsteuerrecht auszulegen. Auch wenn insofern noch Rechtsfragen verbleiben - beispielsweise weshalb ein Share- und Asset-Deal für Zwecke des Vorsteuerabzugs unterschiedlich behandelt wird - sollten sich diese Sachverhalte in der Praxis unter Beachtung der Richtlinien der Finanzverwaltung rechtssicher gestalten lassen. Der spiegelbildliche Fall des Verkaufs und der Abtretung von Gesellschaftsanteilen durch eine Holdinggesellschaft im Lichte des europäischen Mehrwertsteuerrechts verbleibt jedoch auch nach dem jüngsten EuGH-Urteil in der Rechtssache "C&D Foods Acquisition" ein Rätsel. Zwar gibt es im nationalen Umsatzsteuerrecht nach der EuGH-Entscheidung in ...15
I. Urteil des FG Köln v. 15.2.2018 - 2 K 1386/17Um die angesprochene rechtliche Thematik in einen Kontext zu stellen, ist es notwendig, zunächst auf die Entscheidung des FG Köln v. 15.2.2018 - 2 K 1386/17 einzugehen. 1. TenorDie entscheidende Passage des Tenors lautet wie folgt:"Unter Aufhebung des Vergütungsbescheides vom 19. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. März 2017 wird die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2012 auf 61.642,21 € festgesetzt.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen."2. TatbestandDen entscheidungsrelevanten Tatbestand hat das ...21