I. EinführungSeit dem 1.1.2020 ordnet § 25f UStG an, bei der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung den Vorsteuerabzug, die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und andere umsatzsteuerliche Rechte zu versagen. Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen sind allerdings erst zum Teil höchstrichterlich geklärt (II.). Abhängig insbesondere davon, wie weit die Beihilfe (§ 27 StGB) zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO) reicht, kann in diesen Fällen zugleich die Haftung des Steuerhinterziehers (§ 71 AO) eingreifen (III.). Der Beitrag untersucht das Verhältnis von Versagung und Haftung (IV.) und berücksichtigt dabei auch praktische Überlegungen (V.). Er schließt mit einer Zusammenfassung (VI.).II. Versagung von Vorsteuerabzug und SteuerbefreiungDie Versagung von Vorsteuerabzug ...453
I. Gültige USt-IdNr. als materielle Voraussetzung der Steuerfreiheit 1. Steuerrechtliche RegelungDie USt-IdNr. ist eine besondere Steuernummer, der Beweis-, Indiz- und Kontrollfunktion zukommt, und die vom Bundeszentralamt für Steuern (nachfolgend: BZSt) erteilt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer zuvor bei einem Finanzamt steuerlich erfasst ist und eine Steuernummer besitzt (§ 27a Abs. 1 Satz 1 UStG). Der Unternehmer hat grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer USt-IdNr. Nach der früheren Rechtsprechung des EuGH und dem folgend des BFH war die USt-IdNr. nur als formale Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung anzusehen und durfte deren Fehlen allein nicht zur Versagung der Steuerfreiheit führen.Nunmehr ...461
Sachverhalt1I. Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Ausbaumaßnahme an einer öffentlichen Gemeindestraße.2Die Klägerin ist eine geschäftsführende Holdinggesellschaft. Zu ihren Tochtergesellschaften zählt die ... GmbH (A-GmbH). Zwischen der Klägerin und der A-GmbH bestand unstreitig eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft.3Die A-GmbH betrieb im Streitjahr 2006 u.a. einen Kalksteinbruch in X ("C"). Die Bezirksregierung Z genehmigte mit Genehmigungsbescheid vom 16.2.2001 i.d.F. des 5. Änderungsbescheides vom 25.4.2005 den Neuaufschluss und Betrieb des Steinbruchs unter der Auflage der Erschließung über die öffentliche Gemeindestrasse "..." ("D"), die sich im Eigentum der Stadt X (Stadt) befindet.4Für den ...465
Sachverhalt1I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin, einer GmbH und Kapitalanlagegesellschaft i.S.d. im Streitjahr (2006) geltenden Investmentgesetzes (InvG), aus Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug zusteht.2Die Klägerin verwaltete im Streitjahr mit Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die von ihr aufgelegten Immobilien-Sondervermögen X, Y und Z. Die Sondervermögen X und Y waren Publikums-Sondervermögen i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 2 InvG, die in Büro- und Gewerbeimmobilien (überwiegend im ... Ausland) investierten; die Immobilien waren teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig vermietet. Das Sondervermögen Z war ein Spezial-Sondervermögen i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 InvG, das in Gewerbeimmobilien (Logistikzentren) investierte, die in der ...471
Sachverhalt1Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 205 MwStSystRL (ABl. EU Nr. L 347/2006, 1; berichtigt im ABl. EU Nr. L 329/2018, 53).2Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der "ALTI" OOD und dem Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" Plovdiv pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Direktor der Direktion "Anfechtung und Steuer-/Sozialversicherungspraxis" Plovdiv bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für Einnahmen, Bulgarien, im Folgenden: Direktor) über die gesamtschuldnerische Haftung von ALTI für die Entrichtung der Mehrwertsteuer zzgl. Verzugszinsen.Rechtlicher RahmenUnionsrecht[3-5 Wortlaut von Art. 193, Art. 205 MwStSystRL]Bulgarisches Recht6Art. 177 ("Haftung der Person im Missbrauchsfall") des ...481
Durch Art. 14 Nr. 12, 16, 17 und 22 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020; BGBl. I 2020, 3096) wurden die §§ 18e, 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG geändert. Die Änderungen treten gem. Art. 50 Abs. 6 des o.g. Gesetzes am 1.7.2021 in Kraft.Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, (BStBl. I 2010, 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben v. 1.4.2021 (BMF, Schr. v. 1.4.2021 - III C 3 - ...486