I. Urteil des FG München vom 9.4.2019 1. SachverhaltDie Klägerin des Verfahrens ist eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) i.S.d. Investmentgesetz (InvG) in der Rechtsform einer GmbH und verwaltet für Anleger drei Immobilien-Sondervermögen, von denen zwei Publikumsfonds verschiedene Immobilien im In- und Ausland teils umsatzsteuerfrei, teils umsatzsteuerpflichtig vermietet haben, während ein Spezialfonds ausschließlich Logistikzentren in Deutschland umsatzsteuerpflichtig vermietete. Für die Verwaltung der Fonds erhielt die KAG eine vierteljährliche Vergütung zwischen 0,5 und 0,75 % des verwalteten Vermögens sowie eine einmalige Vergütung bei Erwerb, Bebauung und Veräußerung der Immobilien und darüber hinaus einen Aufwendungsersatz, z.B. für Kosten der ...89
I. EinleitungDer Vorsteuerabzug abgabenfinanzierter öffentlicher Einrichtungen und Sachen ist für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand von großer Bedeutung. Zugleich wirft der Vorsteuerabzug der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) - insbesondere der Kommunen - in der Praxis regelmäßig grundlegende rechtliche Fragen auf. So verwundert es nicht, dass der Vorsteuerabzug öffentlicher Einrichtungen in regelmäßigen Abständen Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren ist. Im Mittelpunkt dieser Verfahren steht zumeist die Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmen bzw. zur wirtschaftlichen Tätigkeit einer jPdöR. In seiner bisherigen Argumentationslinie ist der BFH stets davon ausgegangen, dass eine Kurgemeinde mit der Betätigung zur Erhebung der Kurtaxe zwar Unternehmer i.S.d ...96
Sachverhalt1Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der MwStSystRL (ABl. EU Nr. L 347/2006, 1) in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22.12.2009 (ABl. EU Nr. L 10/2010, 14) geänderten Fassung.2Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft WEG Tevesstraße (im Folgenden: WEG Tevesstraße), bestehend aus einer GmbH, einer Behörde sowie einer Gemeinde, und dem Finanzamt Villingen-Schwenningen (Deutschland) (im Folgenden: Finanzamt) wegen der Festsetzung des für das Jahr 2012 vorgenommenen Vorsteuerabzugs betreffend die Anschaffungs- und Betriebskosten eines Blockheizkraftwerks.Rechtlicher RahmenUnionsrecht[3-8 Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 9 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, A ...103
Sachverhalt1Mit Klageschrift beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 170 und 171 MwStSystRL (ABl. EU Nr. L 347/2006, 1) in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12.2.2008 (ABl. EU Nr. L 44/2008, 11) geänderten Fassung sowie aus Art. 5 Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.2.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44/2008, 23) verstoßen hat, dass sie sich systematisch geweigert hat, in einem Antrag ...111
Sachverhalt1Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und Art. 15 Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.2.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44/2008, 23) in der durch die Richtlinie 2010/66/EU des Rates vom 14.10.2010 (ABl. EU Nr. L 275/2010, 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2008/9).2Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (Deutschland) und der Y-GmbH über die Erstattung der Mehrwertsteuer, die dieser Gesellschaft verweigert ...122
1Am 31.1.2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: "Vereinigtes Königreich") aus der Europäischen Union ausgetreten. Nach den Regelungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU Nr. L 29 v. 31.1.2020 7, im Folgenden: "Austrittsabkommen") schloss sich ein Übergangszeitraum an, in dem u.a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Dieser Übergangszeitraum wird mit Ablauf des 31.12.2020, UTC+1 (24.00 Uhr Brüsseler Zeit) enden.Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten ...126
Durch Art. 12 des Gesetzes vom 2.11.2015 (BGBl. I 2015, 1834) wurden durch Einfügung des § 2b UStG die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) neu gefasst. In diesem Kontext hat sich auch eine Reihe von Anwendungsfragen im Zusammenhang mit Friedhöfen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ergeben.Für die Anwendung von § 2b UStG gilt Folgendes:Erbringen jPdöR im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens Leistungen gegen Entgelt, liegt ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinn und damit eine unternehmerische Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG vor. Werden Leistungen auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Satzung in öffentlich-rechtlicher Handlungsform erbracht, ist der ...129