I. Änderungen des Anwendungserlasses zur AO im Jahr 2021Im Jahr 2021 erfolgten insgesamt fünf Änderungen des Anwendungserlasses zur AO (AEAO).[2] Erneut kann an dieser Stelle nur auf die Wichtigkeit des AEAO hingewiesen werden, der oftmals etwas im Schatten der Einkommensteuerrichtlinien oder etwa des Anwendungserlasses zum UStG steht. Wenn, was durchaus nicht so selten vorkommt, sich die FinVerw nicht an die gesetzlichen Regelungen des steuerlichen Verwaltungsverfahrens hält, ist es stets von Vorteil, wenn man die FinVerw mit Zitaten aus dem AEAO konfrontieren kann. Schließlich handelt es sich bei diesem um Ausführungen zum Verfahrensrecht, die die FinVerw selbst getroffen hat.1. B ...250
Der Beitrag von Kaminski setzt sich vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung mit dem Begriff der nahestehenden Person insbesondere für Zwecke der Abgeltungsteuer auseinander. Dieser wird in unterschiedlichen (steuer-)rechtlichen Regelungen in unterschiedlicher Weise verwendet. Vor diesem Hintergrund ist eine Abgrenzung geboten, zumal die FinVerw in der Vergangenheit eine Gleichsetzung mit der Definition des Angehörigen gem. § 15 AO vorgenommen hat. Dies zeigt, dass das Vorliegen dieser Eigenschaft keineswegs unstreitig ist.I. AusgangsproblemEtwa bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge kann eine Zielsetzung darin bestehen, Begünstigte - seien es Beschenkte, Vermächtnisnehmer oder Erben - in den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer fallen zu lassen. Hiermit ist ...257
RechtsbehelfsempfehlungAktuelles BFH-Urteil zur Umsatzsteuerbefreiung von Sportvereinen - Folgen für Beratung und StreitführungDer BFH hat kürzlich ein seit längerem erwartetes Urteil zur Umsatzsteuerbefreiung von Sportvereinen veröffentlicht.[1] In der Tagespresse war hierzu zu lesen: "Sportvereinen droht Steuervorteil-Aus".[2] Dies ist in dieser Form zumindest missverständlich. Für die Praxis und anhängige Rechtsbehelfsverfahren ist Folgendes zu beachten260
PraxistippDie Gewinnverteilung an die Anteilseigner einer GmbH erfolgt nach § 29 Abs. 3 GmbHG grundsätzlich im Verhältnis der nominellen Beteiligung am Nennkapital. Davon abweichende sog. inkongruente bzw. disquotale Gewinnausschüttungen sind handelsrechtlich zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt wird.Sieht der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung die Möglichkeit der inkongruenten Gewinnausschüttung nicht vor, kann die Satzung i. d. R. auch nachträglich geändert werden. Ausnahmen können sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ergeben.Um sich alle Optionen für die Zukunft offenzuhalten und zur Vermeidung von Konflikten mit der FinVerw bei der Frage der steuerlichen Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung, s ...261
I. ProblemstellungDie private Altersvorsorge spielt in Anbetracht der oft unzureichenden Versorgung durch die gesetzliche Rente schon seit Jahrzehnten eine besondere Rolle. Für vor dem 1. 1. 2005 abgeschlossene Kapitalversicherungen in Form von Lebens- oder Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht wurde die private Altersvorsorge u. a. durch steuerliche Begünstigungen sowohl im Bereich des Sonderausgabenabzugs in der Beitragsphase als auch durch die weitreichende Steuerbefreiung entsprechender Kapitalerträge bei späterer Auszahlung gefördert. Der BFH hat dazu mit Urteil vom 1. 7. 2021[2] eine weitreichende Entscheidung für die Frage der Besteuerung in der Auszahlungsphase im Zusammenhang mit einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht getroffen. Dabei ging es um die ...267
I. VorbemerkungDisquotale Gewinnabreden, die die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, haben im Steuerrecht bereits ihre Anerkennung gefunden.[1] Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter entfallende Gewinnanteil aber nicht zur Ausschüttung kommt, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist nunmehr auch steuerlich anzuerkennen.[2] Eine solche Einstellung in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt auch beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Mit dieser BFH-Entscheidung erhält nunmehr auch die zeitverschobene Gewinnausschüttung zwischen den Gesellschaftern als inkongruente Gewinnausschüttung ihre Rechtfertigung.[3]II. Der Fall1. SachverhaltDer ...272
BERUFSRECHT/BERUFSSTANDHintergrund für mögliche Umfirmierungserfordernisse, aber auch mögliche Umfirmierungs"chancen", ist Folgender: Berufsausübungsgesellschaften, die am 1. 8. 2022 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sind, erhalten hinsichtlich ihrer Anerkennung grundsätzlich Bestandsschutz, § 157d StBerG n. F.,[1] solange auf der Gesellschafterebene keine Änderungen erfolgen. Dieser Bestandsschutz bezieht sich dem Wortlaut nach allerdings nicht auf das Führen der Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft". Da sich die Merkmale, die bislang zum Führen der Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" berechtigen bzw. verpflichten (§ 53 Satz 1 StBerG a. F.), zum 1. 8. 2022 ändern,[2] kann es sein, dass bestimmte, bislang als Steuerberatungsgesellschaft firmierende Berufsausübungsgesellschaften diese Bezeichnung nicht mehr führen dürfen. Tun sie ...275
Berufsrecht-AktuellVerwendet ein Steuerberater die Bezeichnung "Mediator nach § 7a BORA" auf Briefbögen ohne räumliche Abgrenzung zu seiner Berufungsbezeichnung als Steuerberater, so verstößt dies gegen § 43 Abs. 2 StBerG und ist wettbewerbswidrig nach § 3a UWG. Dies entschied das OLG Frankfurt a. M. mit rechtskräftiger Entscheidung vom 24. 2. 2022. Hintergrund war der Fall eines Steuerberaters, der, nachdem ihm die RAK Frankfurt a. M. bestätigt hatte, dass er die Bezeichnung "Mediator" führen dürfe, einen Briefkopf verwendete, der u. a. die Bezeichnung "Mediator § 7a BORA" enthielt, und der diesen Zusatz an mehreren Stellen im Briefkopf im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner ...277
BERICHT AUS BRÜSSELAuf seiner Mitgliederversammlung wählte der Dachverband den DStV-Vizepräsidenten WP/StB Dipl.-Kfm. Marcus Tuschen erneut in den Vorstand. Die Wahl erfolgte einstimmig. Außer Tuschen wurden auch M. Acct. Ph. D. Carlos Menezes (OCC) aus Portugal und der Slowene Aleksander Stefanac (GZS) in ihrem Amt bestätigt.Der Vorstand der EFAA v. l. n. r.: M. Acct. Ph. D. Carlos Menezes (OCC), StB/WP Dipl.-Kfm. Marcus Tuschen (DStV), EFAA Präsident Salvador Marin, Gerard van Ijzendoorn, Alexander Stefanac (GZS) und Johan De Coster (IAB)Bildnachweis: Bethlehem RinconIn Alicante wurden zudem drei neue Mitgliedsorganisationen in die EFAA aufgenommen. Hierzu zählt der internationale Verband ...279