Benutzungsbedingungen offener WerksbahnenSeit der Neufassung des Eisenbahnregulierungsrechts von 2017 gilt in Bezug auf sogenannte Werksbahnen, die vornehmlich für den eigenen Güterverkehr eines Unternehmens und dessen Anbindung an das "große" Eisenbahnnetz betrieben werden, ein zweigeteiltes Regime: Soweit der Betreiber einer solchen früher oft auch als "Anschlussbahn" bezeichneten Werksbahn einen förmlichen Vorbehalt erklärt, Transporte auf der von ihm betriebenen Eisenbahninfrastruktur selbst durchzuführen oder nur durch ein von ihm beauftragtes Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) durchführen zu lassen, ist diese rechtlich "geschlossen" und ihr Betreiber muss dann gewährleisten, dass die Verkehrsdienste für an sie angeschlossene Eisenbahnen (die sogenannten "Nebenanschließer") "zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen erbracht ...8