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Suche in NotBZ - Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis
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Inhaltsverzeichnis NotBZ - Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis Ausgabe vom 15.07.2007
18 Dokumente
Neues zur Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts?
Seit der "Jahrhundertentscheidung" des BGH vom 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341
S. 229
Mehr Mobilität für die GmbH in Europa Das neue Recht der grenzüberschreitenden Verschmelzungen
Am 24.4.2007 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am nächsten Tag in Kraft getreten. Damit ist jetzt die EG-Verschmelzungsrichtlinie vollständig und lange vor der erst im Dezember 2007 ablaufenden Frist in das deutsche Recht umgesetzt, nachdem bereits Ende 2006 in einem besonderen Gesetz der Bereich der Arbeitnehmerbeteiligung bei transnationalen Fusionen geregelt wurde und mit dem SEStEG auch die flankierenden steuerrechtlichen Bestimmungen geschaffen worden waren. Für den Bereich der grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften stehen in Deutschland nun alle notwendigen rechtlichen Regelungen zur Verfügung. In diesem Beitrag werden die neuen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften unter ...
S. 239
Brauchen wir die "Unternehmergesellschaft" und den Verzicht auf die notarielle Beurkundung des GmbH-Gesellschaftsvertrages?
Im Regierungsentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen ("MoMiG") vom 23.5.2007[1] wurde zwar der Einführung einer völlig neuen Rechtsform[2] eine Absage erteilt. Allerdings soll in § 5a GmbHG-neu als GmbH-Variante die sog. "Unternehmergesellschaft" (nachfolgend auch "UG") - quasi eine "GmbH-light" (oder vielleicht besser "Aldi-GmbH"?) mit weniger als 10 000 ? (aber mindestens 1 ?) Stammkapital geschaffen werden. Der Gesellschaftsvertrag muss unter gewissen Voraussetzungen nicht einmal notariell beurkundet werden.
I. Welche juristischen Voraussetzungen knüpft der Regierungsentwurf an die UG ohne notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag?* Die UG kann ohne Mindestkapital gegründet werden, § 5a Abs. 1 ...
S. 244
Aus der Praxis der Ländernotarkasse
I. Sachverhalt
Der Notar ist zur Durchführung der freiwilligen Grundstücksversteigerung mit der Beurkundung eines zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Grundstücksauktionator zu schließenden Einlieferungsvertrages beauftragt. Welcher Geschäftswert ist hierfür anzunehmen?
II. Stellungnahme
Der Geschäftswert eines Einlieferungsvertrages bestimmt sich nach dem Verkehrswert des betroffenen Grundstücks (§§ 18 Abs. 1; 19 Abs. 2 KostO), welcher dem Höchstgebot des Erstehers entspricht. Zum Zeitpunkt der Beurkundung ist der Zuschlag jedoch noch nicht erteilt, so dass das Auktionslimit zunächst als unbedenklicher Mindestwert anzunehmen ist, es sein denn, es liegen anderen Anhaltspunkte für einen höheren Verkehrswert - etwa aus einem Sachverständigengutachten - vor.
Bei dem Auktionslimit als Geschäftswert des ...
S. 246
Fehlender Vormerkungsschutz bei aufgeschobenem Forderungsrecht
Tatbestand
Der Vater der Bekl. (fortan: Schuldner) wurde am 28.5.2002 verurteilt, an den Kl. 70 215,24 ? nebst Zinsen zu zahlen. Am 4.3.2003 erwirkte der Kl. wegen eines Betrages von 82 640,41 ? die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an einem im Grundbuch von H., Band 17, Blatt 656 eingetragenen Grundstück des Schuldners. Am 3.7.2003 beantragte ein anderer Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Beschlagnahme des Grundstücks erfolgte am 22.7.2003; am 3.11.2003 wurde der Beitritt des Klägers zum Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen.
Mit notarieller "Überlassung in Erfüllung einer Übertragungsverpflichtung" nebst Auflassung vom ...
S. 247
Zur Gläubigerbenachteiligung
Tatbestand
Die Schuldnerin kaufte am 23.4.1997 von der Bekl. den im Grundbuch von M, eingetragenen Grundbesitz zum Preis von 4 169 000 DM. Die Schuldnerin beabsichtigte, auf diesen Flächen 120 Eigentumswohnungen zu errichten, aus deren Erlös auch der zunächst gestundete und seit Vertragsbeurkundung mit 4,5 % jährlich zu verzinsende Restkaufpreis von 1 577 500 DM getilgt werden sollte. Zur Sicherung des Restkaufpreises nebst Zinsen hatte die Schuldnerin nach dem Vertrag vom 23.4.1997 der Bekl. eine Bankbürgschaft zu stellen. Dieser Verpflichtung konnte die Schuldnerin infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht genügen. Sie zahlte jedoch an die Bekl. 522 500 ...
S. 248
Verjährung der im 4. und 5. Buch des BGB geregelten Ansprüche
Tatbestand
Der Bekl., Onkel des Kl., hat aufgrund eines Testaments des Großvaters des Klägers die Testamentsvollstreckung über dessen Erbteil bis zu dessen 25. Geburtstag am 4.8.1998 ausgeübt. Mit der im April 2005 eingegangenen Klage verlangt der Kl. eine geordnete Abrechnung über die vom Bekl. in der Zeit seit dem Tod seiner Mutter, die als Vorerbin eingesetzt war, getätigten Geschäfte sowie Auskunft über den Bestand des ihm zustehenden Nachlasses.
Aus den Gründen
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil in ZEV 2006, 317 veröffentlicht ist, trifft die ratio legis des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB hier nicht ...
S. 250
Beschlussfähigkeit trotz Stimmverbots
Tatbestand
Der Kl., ein praktizierender Rechtsanwalt, war ab 12.3.2002 Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der beklagten Aktiengesellschaft, deren Hauptversammlung ihm am selben Tag ein Jahreshonorar von 10 000 ? zzgl. USt bewilligte. Ebenfalls am 12.3.2002 genehmigte der aus drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat unter Mitwirkung des Klägers einstimmig eine "Honorarvereinbarung" zwischen der Bekl. und einer Anwalts-GbR, deren Mitglied der Kl. damals war. Diese von ihm und dem Vorstand der Bekl. unterzeichnete Vereinbarung vom 25.2./1.3.2002 umfasste die "anwaltliche Beratung in sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in den Bereichen Wirtschaftsrecht und Recht der Aktiengesellschaften" gegen ...
S. 251
Zahlungsverkehr in der Krise der GmbH
Tatbestand
Der Kl. ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG (nachfolgend Schuldnerin). Der Bekl. war ihr Kommanditist und Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH. Anfang 2002 befand sich die
[Seite 253]
Schuldnerin in einer wirtschaftlichen Schieflage. Das Kontokorrentkonto bei ihrer Hausbank wies am 18.1.2002 ein Soll von 31 940 ? auf. Von diesem debitorisch geführten Konto leistete der Bekl. in der Zeit bis zur Stellung des Insolvenzantrages der Schuldnerin am 3.4.2002 Zahlungen an verschiedene Gesellschaftsgläubiger i.H.v. insgesamt 33 362,15 ?. Das Debet auf dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin betrug zuletzt 45 193,42 ? und ...
S. 252
Voraussetzungen der Verwirkung des Herausgabeanspruchs und Verjährbarkeit eines Räumungsanspruchs
Aus den Gründen
1. Der Anspruch des eingetragenen Eigentümers auf Herausgabe des Grundstücks unterliegt gem. § 902 Abs. 1 BGB nicht der Verjährung. Ebenso verhielt es sich gem. § 479 Abs. 1 ZGB während der Dauer der Geltung des Zivilgesetzbuchs in der DDR mit dem § 985 BGB entsprechenden Anspruch aus § 33 Abs. 2 ZGB. Der von den Kl. geltend gemachte Herausgabeanspruch ist daher nicht verjährt. Ebenso wenig ist er verwirkt.
a) Die Verwirkung eines Anspruchs ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung. Sie schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Berechtigten ...
S. 254
Lebensversicherung im güterrechtlichen Ausgleich
Aus den Gründen
I. Zwar hat die Entscheidung des OLG, die bei der A Lebensversicherungs-AG begründeten Anrechte nicht dem Versorgungsausgleich zuzuordnen, für eine spätere güterrechtliche Auseinandersetzung keine Bindungswirkung. Das mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung befasste Gericht ist also - vorbehaltlich des § 242 BGB - nicht gehindert, Anrechte, die im vorausgegangenen Verfahren über den Versorgungsausgleich von diesem ausgenommen worden sind, entgegen dieser Würdigung dem Versorgungsausgleich zuzuordnen und einen güterrechtlichen Ausgleich dieser Anrechte zu verweigern (vgl. § 1587 Abs. 3 BGB). Dennoch besteht die Gefahr, dass eine unzutreffende Zuordnung eines Anrechts bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch im Rahmen der noch ausstehenden güterrechtlichen ...
S. 255
Keine Differenzhaftung im Zuge der Aufnahme
Aus den Gründen
1. Einer Differenzhaftung unterliegt gem. §§ 9, 56 Abs. 2 GmbHG der Gesellschafter einer GmbH bei deren Gründung oder Kapitalerhöhung, wenn der Wert der von ihm versprochenen Sacheinlage den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage nicht erreicht. Im Aktiengesetz fehlt zwar eine entsprechende ausdrückliche Haftungsanordnung; sie wird jedoch im Schrifttum aus § 36a Abs. 2 Satz 3 AktG sowie - für die Kapitalerhöhung - aus dem auf diese Vorschrift verweisenden § 188 Abs. 2 Satz 1 AktG gefolgert (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 183 Rz. 21; Peifer in MünchKomm/AktG, 2. Aufl., § 183 Rz. 72 jew. m ...
S. 256
Übergang des Auszahlungsanspruchs gegen den Treuhänder als Nebenrecht zur Kaufpreisabtretung und bei insolvenzrechtlicher Freigabe des Hauptanspruchs
Aus den Gründen
Nach § 401 Abs. 1 BGB gehen auch die unselbständigen Nebenrechte der abgetretenen Forderung auf den Abtretungsempfänger über. Dabei ist die Aufzählung in § 401 Abs. 1 BGB nicht abschließend. Die analoge Anwendung der Vorschrift auf nicht ausdrücklich genannte Nebenrechte wurde im Gesetzgebungsverfahren als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1971 - IV ZR 71/70, NJW 1972, 437 [439]). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift erfasst sie auch andere unselbständige Sicherungsrechte sowie Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind (BGHZ 46, 14 [15]; 138, 179 [184]). Der BGH hat bereits entschieden, dass der Anspruch des ...
S. 258
Rangbestimmung zwischen drei gleichzeitig eingereichten Anträgen
Aus den Gründen
Die Grundbuchordnung sieht für eine anfängliche Rangbestimmung in § 45 Abs. 3 eine Möglichkeit vor, während die nachträgliche Rangänderung des § 880 BGB im Grundbuch nur mit Antrag und Bewilligung gemäß §§ 13, 19, 29 GBO vollzogen werden kann.
Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 GBO sind erfüllt. Am selben Tag wurden dem Grundbuchamt zum Vollzug ohne besondere Kennzeichnung einer Reihenfolge die Bestellung des Leibgedings, die Bestellung der Grundschuld und die Rangrücktrittserklärung der Bet. zu 1 vorgelegt. Zwar wurde bei der Grundschuldbestellung dieser die "nächst offene Rangstelle" zugewiesen, doch enthält dies keine Rangbestimmung (BayObLG Rpfleger 1976, 302 ...
S. 260
Personenbezogenheit einer landwirtschaftlichen Betriebsprämie
Aus den Gründen
I. Die Parteien streiten im Zusammenhang mit der Abwicklung eines beendeten Landpachtvertrages darum, ob der Bekl. (Pächter) verpflichtet ist, die ihm auf der Grundlage der EG-VO 1782/2003 vom 29.9.2003 zugeteilten Betriebsprämien-Zahlungsansprüche auf den Kl. (Verpächter) bzw. den Nachpächter zu übertragen. Der Bekl. hatte unter Berücksichtigung der Pachtflächen eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der EG-VO 1782/2003 beantragt und einen entsprechenden Bewilligungsbescheid erwirkt. ...
II. 2. a) Eine Rechtspflicht des Pächters zur Übertragung der Betriebsprämienansprüche auf den Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses ist weder gemeinschaftsrechtlich in der VO (EG) 1782/2003 bzw. der AusführungsVO (EG) 795/2004 geregelt noch in ...
S. 260
Beschränkte Übertragbarkeit der "Milchquote"
Tatbestand
Der Kl. macht gegen den Bekl., seinen Bruder, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem gemeinsamen, im Jahr 2001 verstorbenen Vater geltend. Der Bekl. hatte im August 1984 einen Hof von seinem Vater für zehn Jahre gepachtet, auf dem Milchwirtschaft betrieben wurde. Während der Pachtzeit sind ihm auf seinen Antrag weitere Milchquoten nach der MGV zugewiesen worden. Im November 1994 schlossen der Bekl. und der Erblasser einen Hofüberlassungsvertrag, in dem ausdrücklich erwähnt wurde, dass auch die Milchquoten mit übertragen werden sollten. Das LG hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Bei
[Seite 262]
der Berechnung des Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei der Wert des ...
S. 261
Anzeige zu Grunderwerbsteuerzwecken
Aus den Gründen
III. Die Grunderwerbsteuer konnte am 16.12.2003 noch festgesetzt werden, weil keine Verjährung eingetreten war. Die Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 1999 und endete mit Ablauf des Jahres 2003.
Gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung - AO - beträgt die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuerfestsetzung vier Jahre. Gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist im Falle, dass eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige erstattet wird, spätestens mit Ablauf des dritten Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
Die Übertragung ...
S. 263
Bauträgervertrag. Von Manfred Blank, 3. Aufl. 2006, 366 Seiten, 66,- ?, RWS Verlag Köln...
Bauträgervertrag. Von Manfred Blank, 3. Aufl. 2006, 366 Seiten, 66,- ?, RWS Verlag Köln.
Das Bauträgerrecht stellt in den letzten Jahren für Notare ein eigenartiges Phänomen dar. Im gleichen Verhältnis wie die praktische Bedeutung des Bauträgervertrages in den Notariaten zurückgeht, steigen die theoretischen und dogmatischen Auseinandersetzungen um diese Vertragsart. Nach einem Boom, insbesondere in den neuen Bundesländern Mitte der neunziger Jahre, ist die jährliche Anzahl beurkundeter Bauträgerverträge für viele Notare auf Grund der dramatisch zurückgegangenen Baukonjektur an einer Hand abzuzählen. Da andererseits die gerichtliche Aufarbeitung streitig gewordener Bauträgerverträge aus der Boomzeit erst jetzt stattfindet, scheint bei der Lektüre ...
S. 264
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> 15.07.2007
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