Eine Bestandsaufnahme zum Steuerbilanzrecht ist stets "Spiegel aktueller Wirtschaftsrealitäten". Bilanzierung in der Corona-Pandemie, die auch das Bilanzsteuerrecht betreffenden zahlreichen Diskontierungsaspekte bei dauerhafter Niedrigzinsphase (etwa den verfassungsproblematischen 6%-Abzinsungsfaktor bei Pensionsrückstellungen gem. § 6a Abs. 3 Satz 2 EStG) sowie die Abbildung von Digitalisierungsphänomenen (wie Customizing-Maßnahmen, zertifizierten technischen Sicherungseinrichtungen oder den Einsatz von Kryptowährungen) sind Belege für diese Erkenntnis. WP und Steuerexperten streiten vermehrt um die "Auslegungshoheit" im Bilanzrecht, da die für den steuerlichen Betriebsvermögensvergleich maßgebenden handelsrechtlichen GoB insb. vom BFH unter steuerteleologischen Aspekten ausgelegt werden; abweichend davon verlangen Gläubigerschutz und Vorsichtsprinzip im Handelsbilanzrecht mitunter etwas andere Akzentuierungen. Der Streit um ...9
Besondere Schlaglichter sind z.B. die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten, die Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens, die Hinweis- und Warnpflichten bei Erstellung der Handelsbilanz gem. § 102 StaRUG sowie die Änderung des § 55 Abs. 4 InsO bzw. die Einfügung des § 35 Abs. 3 InsO.[1] Der Gesetzgeber hat in drei Gesetzen den Anwendungsbereich des § 15a InsO[2] geändert, um für bestimmte Zeiträume und Fallgruppen die Insolvenzantragspflichten auszusetzen. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Abs. 2 BGB ist bis zum 30.09.2020 ausgesetzt (§ 1 Satz 1 COVInsAG). Dies ...16
Durch Art. 7 Nr. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 3 des Dritten Gesetzes zur Entlastung insb. der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019 (BGBl. I 2019 S. 1746) wurde zum 01.01.2021 in § 18 Abs. 2 UStG Satz 5 geändert und ein neuer Satz 6 angefügt. Die Neuregelung sieht vor, dass für die Besteuerungszeiträume 2021-2026 abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG für die Bestimmung des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums in Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche ...28
Streitig ist, ob bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als verbeamteter Postzusteller. Er ist seit 1977 bei der Deutschen Post beschäftigt; seit Anfang der 1990iger Jahre als Postzusteller in R und dort seit vielen Jahren am Zustellpunkt R tätig. Der gewöhnliche Arbeitstag eines Zustellers am Zustellpunkt R sieht wie folgt aus: Die Kompaktbriefe kommen morgens vorsortiert aus dem Briefzentrum Q und werden so von den Zustellern zum Austragen übernommen. Großbriefe, Kataloge, Zeitschriften und Tageszeitungen kommen unsortiert. Sie werden ebenso wie die unsortierten Kompaktbriefe, die ...29
1. GD Wird ein zur Insolvenzmasse gehörendes und mit einem Absonderungsrecht belastetes Betriebsgrundstück nach Insolvenzeröffnung auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers ohne Zutun des Insolvenzverwalters versteigert und hierdurch - infolge Aufdeckung stiller Reserven - ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ausgelöst, ist die auf den Gewinn entfallende ESt eine "in anderer Weise" durch die Verwaltung bzw. Verwertung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit. Wird ein zur Insolvenzmasse gehörendes und mit einem Absonderungsrecht belastetes Betriebsgrundstück nach Insolvenzeröffnung auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers ohne Zutun des Insolvenzverwalters versteigert und hierdurch - infolge Aufdeckung stiller Reserven - ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ausgelöst, ist die auf den Gewinn entfallende ESt eine "in anderer ...31
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) im Jahr 2017 (Streitjahr) die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann. Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2006 in X einen Betrieb, dessen Gegenstand Fliesen-, Estrich-, Parkett- und sonstige Bodenlegearbeiten, der Einbau von genormten Baufertigteilen, Akustik- und Trockenbau, Entrümpelungsarbeiten sowie Güterbeförderung mit einem Kfz (bis 3,5 t) ist. Für die Umsatzbesteuerung des Klägers örtlich zuständig war zunächst das FA A. Im Jahr 2011 meldete der Kläger das Gewerbe um (Verlegung der Betriebsstätte), sodass der Beklagte und Revisionskläger (FA) örtlich zuständig wurde. Im Gründungsjahr 2006 verzichtete der Kläger gem. § ...34
Die Parteien sind Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, die ein Wohn- und Geschäftshaus hält. Einziger Zweck der Komplementär-GmbH ist die Geschäftsführung der KG. Einer der Kommanditisten ist zugleich Geschäftsführer der Komplementärin. Im Vorfeld des Verkaufs der Immobilie stellte sich heraus, dass der von der Gesellschaft eingesetzte Immobilienverwalter ca. 530.000 Euro veruntreut hatte. Trotzdem wurde der Komplementär-GmbH durch Gesellschafterbeschluss der KG für die betreffenden Zeiträume Entlastung erteilt. Der Kläger ist ebenfalls Kommanditist und hält die Entlastung für treuwidrig, weil die Veruntreuung der Gelder durch mangelhafte Überwachung seitens der Geschäftsführung ermöglicht worden sei. Er begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit ...47
Der im Jahr 1951 geborene W. J. (künftig: Schuldner) war Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, das zugunsten der D. Bank AG (künftig: Bank) mit einer Grundschuld über 225.000 Euro belastet war. Am 29.08.2011 wurde das Grundstück durch einen Sachverständigen begutachtet, welcher einen "überschlägigen Verkehrswert" von 395.000 Euro ermittelte. Mit notariellem Vertrag vom 30.08.2011 verkaufte der Schuldner seinem Sohn, dem im Jahr 1988 geborenen Beklagten, dieses Grundstück für 395.000 Euro. In Höhe von 214.152,50 Euro sollte der Beklagte den Kaufpreis durch Übernahme des durch den Grundbesitz abgesicherten Darlehens erbringen. D ...48
Der frühere Beklagte zu 1 (fortan nur: Beklagter zu 1) wurde im Jahr 2004 in Frankreich zur Zahlung von 250.000 Euro und weiteren 10.000 Euro an die Klägerin verurteilt. Er hatte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit Beschluss vom 01.12.2004 wurde das Urteil für im Inland vollstreckbar erklärt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 blieb erfolglos. Am 05.06.2006 verpfändete der Beklagte zu 1 seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherung eines von der Klägerin bestrittenen Darlehens i.H.v. 43.865,25 Euro an die Beklagte zu 2. Die Verpfändung wurde ...51
Im Jahr 2019 wurden Vorwürfe bekannt, dass das betroffene Unternehmen seit Jahren bei mehreren Hundert Mitarbeitern die privaten Lebensumstände erfasst haben soll. Zum Beispiel sollen Vorgesetzte nach längeren Urlaubs- oder Krankheitszeiten sog. Rückkehrgespräche ("Welcome back Talks") durchgeführt haben. Im Zuge dieser Gespräche sollen u.a. konkrete Urlaubserlebnisse sowie Krankheitsdiagnosen festgehalten worden seien. Zudem hätten sich Vorgesetzte mittels Flurgesprächen weitergehende Kenntnisse über die privaten Lebensverhältnisse der ihnen zugeordneten Mitarbeiter verschafft. Die entsprechenden Aufzeichnungen sollen teilweise für bis zu 50 Führungskräfte des Unternehmens einsehbar gewesen sein. Nach Bekanntwerden der Vorwürfe leitete der HmbBfDI umfangreiche Aufklärungsmaßnahmen ein. Diese Maßnahmen bestätigten ausweislich der ...57