Die gesetzlichen Neuregelungen zur steuerlichen Behandlung von Sanierungserträgen gehen auf das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017[1] zurück. Nachdem deren Inkrafttreten zunächst unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines (beihilferechtlichen) Notifizierungsverfahrens durch die EU-Kommission stand, hat der Gesetzgeber die Regelungen mit dem Gesetz zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018[2] (Jahressteuergesetz 2018) rückwirkend in Kraft gesetzt.[3] Die Neuregelungen sind bei einem ganzen oder teilweisen Schuldenerlass nach dem 08.02.2017 zwingend[4] und vor dem 09.02.2017 auf Antrag ...1249
Das am 01.01.2020 in Kraft getretene Forschungszulagengesetz ist zunächst bis zum 30.06.2020 befristet und verlängert sich nach einer Genehmigung durch die EU-Kommission.[1] Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen durch die Forschungszulage insb. die kleinen und mittelgroßen Unternehmen vermehrt in Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren, ohne dass große Unternehmen von einer Förderung ausgeschlossen werden.[2] Das eigenständige Gesetz soll als steuerliches Nebengesetz zum EStG und zum KStG verstanden werden.[3] Bilanzierungsfragen werden im FZulG nicht angesprochen. Eine im ursprünglichen Gesetzentwurf noch enthaltene Regelung zur ertragsteuerlichen Behandlung der Forschungszulage (§ 11 E-FZulG) wurde in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses mit ...1256
Von besonderer und im allgemeinen Alltag zu spürender Bedeutung ist die Absenkung des Mehrwertsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7% gelten soll (§ 2 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Hiervon ausgenommen ist die Abgabe von Getränken. Die geforderte Absenkung auch für Getränke, wenn diese zusammen mit Speisen, etwa bei der Ausgabe von Menüs, ausgegeben werden, wurde nicht umgesetzt. Dies bedeutet einen erheblichen bürokratischen Aufwand für diese Fälle. Betroffen sind sowohl Restaurants als auch Lebensmittelgeschäfte, in denen Speisen zum sofortigen Verzehr in den ...1260
Quer durch die wichtigsten Steuerarten enthält das Eckpunktepapier ein buntes Potpourri verschiedenster teils temporärer Rechtsänderungen, die im Folgenden dargestellt werden: Als überraschendste Neuerung wurde in den Medien die vorübergehende Senkung des USt-Satzes, die ursprünglich die FDP vorgeschlagen hatte, wahrgenommen. Sie war wohl auch der Grund für die Union, von einer Kaufprämie für Pkw abzusehen. Vorgesehen ist, dass sich der Regelsteuersatz für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% reduziert; der ermäßigte Steuersatz soll sich im gleichen Zeitraum von 7% auf 5% reduzieren. Allein diese Maßnahme kostet 20 Mrd. Euro und ...1261
1. § 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. 2. Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insb. nach der Aktenlage beurteilt werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage; die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen ...1264
1. GD Die Finanzgerichte sind an eine ausdrückliche Billigkeitsentscheidung des FA, dass eine Gesellschaft nicht als Organgesellschaft zu behandeln ist, gebunden. Die Finanzgerichte sind an eine ausdrückliche Billigkeitsentscheidung des FA, dass eine Gesellschaft nicht als Organgesellschaft zu behandeln ist, gebunden. 2. GD Um die Unternehmenseigenschaft einer Holdinggesellschaft zu begründen, müssen ihre steuerbaren Ausgangsleistungen an ihre Tochtergesellschaften grds. keine besondere "Eingriffsqualität" aufweisen. Es reicht außerdem aus, wenn solche Leistungen in Zukunft beabsichtigt sind. Um die Unternehmenseigenschaft einer Holdinggesellschaft zu begründen, müssen ihre steuerbaren Ausgangsleistungen an ihre Tochtergesellschaften grds. keine besondere "Eingriffsqualität" aufweisen. Es reicht außerdem aus, wenn solche Leistungen in Zukunft ...1267
1. GD Die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist eine Post-Universaldienstleistung nach Art. 3 Abs. 4 der RL 97/67/EG (Post-Richtlinie), die als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der USt befreit ist. Die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist eine Post-Universaldienstleistung nach Art. 3 Abs. 4 der RL 97/67/EG (Post-Richtlinie), die als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der USt befreit ist. 2. GD Auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL kann sich der Stpfl. unmittelbar berufen. Auf Art. 1 ...1272
Die Digitalisierung verlangt nach einer Anpassung der kartellrechtlichen Regeln. Dies ist ein weltweites Thema. So beschäftigen sich zahlreiche Wettbewerbsbehörden mit einer Modernisierung. Z.B. verfolgt die EU-Kommission eine Digitalstrategie[1] und es gibt mehrere Expertenberichte wie etwa den britischen Furman[2] - und den US-amerikanischen Stigler[3] -Report und auch die australische Wettbewerbsbehörde hat ein entsprechendes Reformpapier veröffentlicht.[4] Im Zentrum der Reformbemühungen steht meist die Missbrauchskontrolle. Marktstarke Plattformen stehen nämlich im Verdacht, erhebliche Wettbewerbsprobleme zu verursachen, die sich mit dem bisherigen kartellrechtlichen Instrumentarium nicht hinreichend in den Griff bekommen lassen. Sie profitieren von Netzwerkeffekten, was zu einer Monopolisierung (tipping, Winner-takes-it-all-Märkte) führen ...1274
Anlass des Beschlusses ist ein am 30.03.2016 beschlossener verschmelzungsrechtlicher Squeeze out. Die Abfindung wurde in Höhe des Dreimonatsdurchschnittskurses der Aktie i.H.v. 7,11 Euro festgelegt. Der niedrigere Ertragswert wurde unter Anwendung einer MRP nach pers. Steuern in Höhe von 5,5% mit 6,43 Euro je Aktie ermittelt. Das LG München I hat (nur) die MRP nach pers. Steuern von 5,5% auf 5,0% abgesenkt und die Abfindung auf Basis des unter dieser Annahme ermittelten Ertragswerts auf 7,78 Euro je Aktie erhöht. Das OLG München weist die Absenkung der MRP nach pers. Steuern ...1280
Die Antragstellerin, eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft in Gründung, begehrt ihre Eintragung in das Handelsregister mit der Firma "K. gUG (haftungsbeschränkt)". Das Amtsgericht Mannheim - Registergericht - hatte die Handelsregisteranmeldung mit Schreiben vom 07.06.2018 beanstandet, da der gewählte Rechtsform- und Haftungszusatz "gUG (haftungsbeschränkt)" unzulässig sei. Das Beschwerdegericht (OLG Karlsruhe vom 26.04.2019 - 11 W 59/18 (Wx), ZIP 2019 S. 1327) hatte die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin war erfolgreich. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zwischenverfügung des Amtsgerichts. RZ 1...6 1. ... 2. Entgegen der Ansicht ...1281
a) GD Bei der Vermutung, dass der andere Teil im Fall einer Zahlungsvereinbarung oder einer sonstigen Zahlungserleichterung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zurzeit der angefochtenen Handlung nicht kannte, handelt es sich um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung. Bei der Vermutung, dass der andere Teil im Fall einer Zahlungsvereinbarung oder einer sonstigen Zahlungserleichterung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zurzeit der angefochtenen Handlung nicht kannte, handelt es sich um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung. b) GD Zur Widerlegung der Vermutung kann sich der Insolvenzverwalter auf alle Umstände berufen, die über die Gewährung der Zahlungserleichterung und die darauf gerichtete Bitte des Schuldners hinausgehen. Zur Widerlegung der Vermutung ...1284
Die weitere Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Gläubigerin) ist Inhaberin mehrerer im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin festgestellter Forderungen. Sie hat Einsicht in die Insolvenzakten und die Forderungstabelle beantragt. Das Amtsgericht München - Rechtspfleger - hat den Antrag abgelehnt. Das LG München I hatte dem Begehren auf die Beschwerde der Gläubigerin durch Beschluss des Einzelrichters stattgegeben. Die Rechtsbeschwerde war erfolgereich. RZ 1...2 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft und auch sonst zulässig (vgl. die in vorliegender Sache ergangene einstweilige Anordnung, BGH vom 29.1 ...1287
Vor Einführung des neuen § 129 BetrVG erforderte die Beschlussfassung des Betriebsrats nach h.M. das persönliche Zusammenkommen der Betriebsratsmitglieder bzw. der Ersatzmitglieder.[1] Dies folgt aus § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach Betriebsratsbeschlüsse "mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder" gefasst werden. Betriebsratsbeschlüsse, die etwa im (elektronischen) Umlaufverfahren, durch "Abtelefonieren" der Betriebsratsmitglieder oder per Video- oder Telefonkonferenz gefasst werden, waren nach herrschender Auffassung bis dato unzulässig[2] und führten wegen eines Verstoßes gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze - § 33 BetrVG als nicht dispositive Norm dürfte einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz statuieren - zu deren Unwirksamkeit.[3] Präsenzsitzungen des Betriebsrats ...1289
Der Kläger verlangt von der Beklagten Abgeltung des Urlaubs aus den Jahren 2013 bis 2015. Mit einem Altersteilzeitarbeitsvertrag vereinbarten die Parteien, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.12.2009 befristet bis zum 30.11.2015 im Blockmodell fortzuführen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase - trotz vereinbarter Reduktion der bisherigen Arbeitszeit - seine Arbeitsleistung im ursprünglich arbeitsvertraglich festgelegten Umfang, aber bei reduziertem Lohn erbringt. In der anschließenden Freistellungsphase ist der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt und erhält weiterhin die verringerte Vergütung. Der Kläger arbeitete bis zum 30.11.2012 im bisherigen zeitlichen Umfang. Ab dem 01.12.2012 ...1295
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über Annahmeverzugslohn. Die beklagte Arbeitgeberin war eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft in Form einer GbR mit zwei Gesellschaftern. Nach dem Gesellschaftsvertrag war ein Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Die GbR kündigte der Klägerin mit einem Schreiben, das nur von dem alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter unterzeichnet war; eine Vollmachtsurkunde wurde nicht vorgelegt. Die Arbeitnehmerin wies die Kündigung wegen des fehlenden Nachweises der Bevollmächtigung zurück. Zu Beweiszwecken ließ sie der GbR das Zurückweisungsschreiben durch ihren Sohn überbringen. Die GbR vertrat den Standpunkt, § 174 BGB sei auf die organschaftliche Vertretung nicht (analog) anwendbar. Jedenfalls ...1296