Die momentan zu beobachtenden Kontaktverbote und Bewegungseinschränkungen führen auch im Arbeitsalltag von Arbeitnehmern zu vielfältigen Besonderheiten. Viele Arbeitnehmer arbeiten wegen der Corona-Krise im Homeoffice bzw. an einem anderen Tätigkeitsort als ursprünglich vorgesehen. So können z.B. in zahlreichen Fällen - Beschäftigte (insb. Expatriates) aufgrund von Einreisebeschränkungen die ursprünglich vorgesehene Tätigkeit im Ausland nicht oder nicht wieder aufnehmen und arbeiten daher im Wohnsitz-/Heimatstaat, - Multi-State Workers nicht mehr in den jeweiligen Einsatzstaaten tätig werden, - Grenzgänger statt im eigentlichen Tätigkeitsstaat nur im Wohnsitzstaat arbeiten oder - Entsendungen nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt beginnen oder enden. Da eine Vielzahl von ...1083
Das COVID-19-Virus dominiert in diesen Tagen die gesamte Weltwirtschaft. Besonders hart getroffen sind die Tourismuswirtschaft und die Veranstaltungsbranche. So verliert etwa die Lufthansa nach eigenen Angaben stündlich bis zu 1 Mio. Euro,[1] einzelne Fluglinien mussten bereits Insolvenz anmelden. Der wirtschaftliche Schaden, den das Virus einmal hinterlassen wird, ist derzeit noch nicht absehbar, dürfte jedoch erheblich sein. Nach- bzw. Aufholeffekte dürften sich im Reise- und Veranstaltungsbereich vielfach nicht ergeben, da der Termin oder der Urlaub, für den der Flug oder die Unterkunft gebucht wurde, in anderer Weise (z.B. per Videokonferenz) stattgefunden hat oder ersatzlos entfällt. Die Liquiditätsquellen dieser ...1086
Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden in den vergangenen Wochen die Stimmen lauter, die sich dafür ausgesprochen haben, den Beginn der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu verschieben. Die sog. "DAC 6-Richtlinie" (Richtlinie [EU] 2018/822 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen vom 25.05.2018 [ABlEU L 139/1] vom 05.06.2018 - Directive on Administrative Cooperation "DAC 6"), die am 25.06.2018 in Kraft trat, verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, Regelungen zu schaffen, nach denen bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten mitzuteilen und die ...1092
1. Eine GbR ist für die ESt insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind. 2. Entsteht einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen GbR Aufwand für den Erwerb seiner Gesellschafterstellung, sind diese Anschaffungskosten in einer separaten Ergänzungsrechnung zur Überschussrechnung der Gesellschaft zu erfassen und auf die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zu verteilen. Die steuerrechtliche Bewertung der in einer solchen Ergänzungsrechnung ausgewiesenen Rechnungsposten ist grds. nicht von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz abhängig. 3. Übernimmt der Erwerber mit einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden PersGes. auch das negative Kapitalkonto des ...1095
1. GD Die Inhaberschaft von Anteilen an einer GmbH reicht (im Gegensatz zur Inhaberschaft von Vermögenswerten dieser GmbH) für sich genommen nicht hin, um eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit der Veräußerin fortführen zu können. Die Inhaberschaft von Anteilen an einer GmbH reicht (im Gegensatz zur Inhaberschaft von Vermögenswerten dieser GmbH) für sich genommen nicht hin, um eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit der Veräußerin fortführen zu können. 2. GD Anders kann es sein, wenn die bisherige Organträgerin die Anteile an der GmbH an die neue Organträgerin überträgt. Anders kann es sein, wenn die bisherige Organträgerin die Anteile an der GmbH an die neue ...1099
Die Klägerin, die Q-GmbH, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Q-GmbH & Co KG, die ihrerseits Gesamtrechtsnachfolgerin einer Q-GmbH war. Die Q-GmbH hatte in 2009 gem. § 89 Abs. 2 AO einen Antrag auf verbindliche Auskunft zur USt-Freiheit nach § 4 Nr. 11 UStG von Leistungen bei der Vermittlung von Versicherungsschutz für besondere Risiken aufgrund von Straftaten Dritter (wie etwa bei Entführungen oder bei Piraterie) unter Vorlage eines Vertragsentwurfs gestellt. Nach dem Vertragsentwurf sollten - SV Versicherungen vermittelt, Versicherungen vermittelt, - SV eine Lizenz zur Bereitstellung eines Versicherungsprodukts gewährt und eine Lizenz zur Bereitstellung eines Versicherungsprodukts gewährt und - SV weitere Leistungen ...1103
Eingezwängt zwischen der Gastwirtshaftung und der Gemeinschaft nach Bruchteilen, findet sich in den §§ 705 ff. BGB der schlicht "Gesellschaft" genannte Vertragstyp. Seine Regelungen sind seit den Anfängen des BGB kaum verändert worden. Diese vordergründige Beständigkeit erweist sich indes bei näherem Hinsehen als ein Trugbild: Geschriebenes und geltendes Recht stimmen schon seit Längerem nicht mehr überein. Spätestens seit der BGH in einem Akt der Rechtsfortbildung die Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt hat,[1] sind die hergebrachte Legalordnung und das gelebte ius quo utimur so weit auseinandergedriftet, dass die §§ 705 ff. BGB dem Rechtsanwender keine zuverlässige Orientierung mehr ...1107
1. GD Die Firma "TAX-Care GmbH" ("TAX-Care" bedeutet ins Deutsche übersetzt soviel wie "Steuer-Hilfe", "Steuer-Vorsorge", "Steuer-Pflege", "Steuer-Sorgfalt", "Steuer-Versorgung") ist bei verständiger Würdigung geeignet, aus der objektivierten Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der beteiligten Verkehrskreise den Eindruck hervorzurufen, zu ihrem Geschäftsbetrieb gehöre - wie gerade nicht der Fall und überdies rechtlich unzulässig - (auch) die steuerrechtliche Vorsorge, Betreuung, Beratung oder Hilfe in Steuerangelegenheiten, was sich nicht mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit vereinbart. Die Firma "TAX-Care GmbH" ("TAX-Care" bedeutet ins Deutsche übersetzt soviel wie "Steuer-Hilfe", "Steuer-Vorsorge", "Steuer-Pflege", "Steuer-Sorgfalt", "Steuer-Versorgung") ist bei verständiger Würdigung geeignet, aus der objektivierten Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der beteiligten ...1119
Die COVID-19-Pandemie - eine wahrlich epochale Ausnahmesituation - hat Auswirkungen auf nahezu alle Lebensbereiche. Neben dem Gesundheitswesen sind insb. das wirtschaftliche Zusammenleben sowie das Arbeitsleben in Gänze betroffen. Die Leistungspflicht von Arbeitnehmern und ihre korrespondierenden Vergütungsansprüche stehen hierbei im Mittelpunkt. Erkrankt ein Arbeitnehmer am Coronavirus SARS-CoV-2, ist die Rechtslage eindeutig - wie bei jeder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit steht ihm ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 EFZG zu. Im Zuge der Pandemie ist jedoch von weitaus größerer Relevanz, dass die zuständigen Behörden häufig eine Quarantäne nach §§ 28, 29 IfSG oder ein berufliches Tätigkeitsverbot nach ...1121
Die Parteien streiten über die Abgeltung eines Zeitguthabens nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Die Klägerin wurde von der Beklagten, einer Steuerberater- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. deren Rechtsvorgängerin als Sekretärin für 38,5 Stunden pro Woche zu einem monatlichen Gehalt i.H.v. 3.250 Euro beschäftigt. Die Beklagte führte ein Arbeitszeitkonto, welchem die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten und ggf. Überstunden entnehmen konnten. Sollten Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden, musste dies vom Arbeitnehmer über das Zeiterfassungssystem beantragt und von der Beklagten genehmigt werden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 27.09.2016 außerordentlich und fristlos. Das Kündigungsschutzverfahren wurde durch ...1125
Im Betrieb des Arbeitgebers wurde die Anrufung der Einigungsstelle erforderlich. Das ArbG setzte die Einigungsstelle auf Antrag des Betriebsrats ein. Der Vorsitzende der Einigungsstelle rechnete seine Tätigkeit im Umfang von 32 Stunden, nämlich für die Durchführung der drei Sitzungen, deren Vorbereitung und den Entwurf einer Betriebsvereinbarung und dessen Überarbeitung, auf Basis eines Stundenhonorars von 250 Euro zzgl. Umsatzsteuer ab. Für die Betriebsratsseite war u.a. ein Sekretär der IG B Beisitzer, der mithin hauptberuflich einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgeht. Eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Höhe seines Beisitzerhonorars bestand nicht. Auch der Beisitzer stellte dem Arbeitgeber auf Basis eines ...1126