Die Abberufung des Aufsichtsratsvorsitzenden einer mitbestimmten AGFriedl/van Beuningen, NZG 2021 S. 51-54. Die Autoren widmen sich der Frage, welche Mehrheitserfordernisse im Aufsichtsrat einer mitbestimmten Aktiengesellschaft für die Abberufung des AR-Vorsitzenden aus wichtigem Grund gelten. Ausgehend von der Spiegelbildtheorie, welche dieselbe (2/3-)Mehrheit für eine Abberufung wie für die Wahl (nach § 27 MitbestG) voraussetzt, verneinen die Verfasser deren Anwendung für eine Abberufung aus wichtigem Grund. Insb. begründeten diese Normen des MitbestG kein Erfordernis einer über die einfache Mehrheit hinausgehenden Abberufungsmehrheit. Vielmehr müsse dem Aufsichtsrat die Möglichkeit offenstehen, auch ohne eine gerichtliche Abberufung nach § 103 Abs. 3 AktG den AR-Vorsitzenden aus ...
Univ.-Prof. (em.) Dr. Dr. Manuel R. Theisen Es ist nicht überliefert, wer das Taschengeld für Kinder "erfunden" hat. Uber all die Jahrhunderte der Gewährung kleiner Geldbeträge aber war (und ist) das pädagogische Hauptmotiv, dass Kinder schon in frühen Jahren lernen sollen, auch finanzielle Eigenverantwortung übernehmen zu können. In meiner Familie wurde schnell klar, wer eher eine Bank war und welche Kinder zum Defizit-Spending neigten. - Meine Leser ahnen, wozu ich überleiten möchte.Vor zehn Jahren habe ich hier mit W. Shakespeare gefordert: "Ein Budget für den Aufsichtsrat!" (Der Aufsichtsrat 1/2011, S. 1). Mit der Forderung nach finanzieller ...
I. Die HerausforderungElon Musk wird u.a. für sein visionäres, in die Zukunft gerichtetes Handeln bewundert: VW betrachtet ihn sogar teilweise als Vorbild. Dies spiegelt sich auch in der Bewertung von Tesla am Kapitalmarkt mit über 500 Mrd. US-Dollar wider. Damit ist die Bewertung um ein Vielfaches höher als bei allen etablierten Konkurrenten, obwohl diese heute einen viel höheren Umsatz haben und höhere Gewinne erzielen. Dieses Phänomen bei der Bewertung gilt ebenso für das neue Mitglied im DAX, Delivery Hero. Das Unternehmen wird bei einem Umsatz von ca. 1 Mrd. Euro und Verlusten von ca. 450 Mio. Euro im 1. H ...
I. AusgangslageDer Aufsichtsrat muss eigenverantwortlich das Bestehen von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft prüfen, sofern hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Vorstandsmitglieder ihre Vorstandspflichten verletzt haben könnten. Zum Prüfungsumfang gehört neben der Feststellung des zum Schadensersatz verpflichtenden Tatbestandes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch eine Analyse des Prozessrisikos und der Beitreibbarkeit einer etwaigen Forderung.Gelangt der Aufsichtsrat auf Grundlage dieser Prüfung zu der Einschätzung, dass der Gesellschaft voraussichtlich Ansprüche zustehen und eine Anspruchsverfolgung voraussichtlich aussichtsreich ist, muss er die Ansprüche grundsätzlich auch geltend machen. Nur ausnahmsweise, wenn gewichtige Gesellschaftsinteressen einer Geltendmachung entgegenstehen, darf der Aufsichtsrat von einer Verfolgung absehen. Der Anspruchsprüfung und gerade ...
I. Aktionär und Management im DialogDie Information der Aktionäre börsennotierter Unternehmen findet schon lange nicht mehr während, sondern kontinuierlich vor (und nach) der Hauptversammlung statt. Umfassende Publizitäts- und Berichtspflichten, Roadshows und andere Aktionärsinformationen ermöglichen der großen Mehrheit der Investoren die Stimmabgabe vor dem HV-Tag.So konnte der Gesetzgeber zügig zu Beginn der Corona-Krise virtuelle Hauptversammlungen gestatten, bei denen die Fragen zwei Tage vorab einzureichen waren. Im Laufe der Hauptversammlungssaison zeigte sich, dass die Qualität der Antworten der Unternehmen stieg, weil sie mehr Zeit zur Vorbereitung hatten als bisher im Modus der Präsenz-HV.Um diesen entscheidenden positiven Effekt nicht einzubüßen, sollte ...
Marie-Christine Ostermann Als Sie das erste Mal an einer Aufsichtsratssitzung teilnahmen, wie war das für Sie als Unternehmerin aus dem Mittelstand und was dachten Sie danach? Im Jahr 2010 war ich mit 32 Jahren eine der jüngsten Aufsichtsrätinnen in Deutschland. Insofern war meine erste Aufsichtsratssitzung im Anschluss an die damalige Hauptversammlung für mich schon aus diesem Grund sehr besonders und spannend, aber natürlich auch aufgrund der Themen und der anderen kompetenten und erfahrenen Persönlichkeiten in der Aufsichtsratssitzung. Ich habe auch die persönliche Atmosphäre eines Familienunternehmens wahrgenommen, die ich als Familienunternehmerin aus dem eigenen Betrieb sehr gut kenne. Danach dachte ich, d ...
Das Interne Kontrollsysteme gewinnt aufgrund der jüngsten gesetzlichen Entwicklungen im Zuge des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (nachfolgend "FISG") an Bedeutung. Ziel des FISG ist u.a. die Verbesserung der internen Kontrollen in den Unternehmen und der Schutzmechanismen gegen Manipulationen in den Bilanzen. Alle börsennotierten Aktiengesellschaften sollen gemäß § 91 Abs. 3 AktG-E verpflichtet werden, u.a. ein wirksames internes Kontrollsystem einzurichten (RegE [2020]: Gesetzesentwurf zum FISG, S.45).Unter einem internen Kontrollsystem (nachfolgend IKS) sind die vom Management im Unternehmen eingeführten Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen zu verstehen, die auf die organisatorische Umsetzung der Entscheidungen des Managements gerichtet ...
SachverhaltDer Kläger ist Insolvenzverwalter (IV) über das Vermögen der beklagten Aktiengesellschaft. Er hat die Feststellung des Jahresabschlusses angefochten. Die Mitglieder des Vorstands und des AR - außer Dr. R. - befanden sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft. Auf einer nachfolgenden Hauptversammlung wurde beschlossen, sämtliche AR-Mitglieder abzuberufen und durch andere Personen zu ersetzen. In der Klageschrift bezüglich der Bilanznichtigkeitsklage sind als Vertreter der Beklagten die Vorstands- und die AR-Mitglieder angegeben. Die AR-Mitglieder waren in der Sitzung nicht zugegen. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Nichtigkeit des Beschlusses über den Jahresabschluss könne nicht mehr geltend gemacht werden, weil ...
SachverhaltDer Beklagte (B) war Mitglied des Vorstands der Klägerin, einer im Bereich des Wohnungsbaus tätigen Genossenschaft (K). Er gewährte der T GmbH (T) ein Darlehen über 135.000 . Der Geschäftsführer der T war mit dem B persönlich bekannt. Sicherheiten für den Darlehensrückzahlungsanspruch wurden nicht gestellt, die Zustimmung des Aufsichtsrats wurde nicht eingeholt, ein Beleg über die Auszahlung des Darlehens an die T wurde nicht erstellt. Nachdem über das Vermögen der T das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag mit einer Ausgleichsklausel. Danach sollten gegen eine Abfindung i.H.v. 30.000 sämtliche wechselseitigen Ansprüche abgegolten sein. D ...
Good Governance und verantwortungsvolle Organisationsführung bei öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Unternehmen sind für Staat und Gesellschaft von besonderer Bedeutung. Als Unterstützungsangebot für Kommunen, Bundesländer und Bund hat eine Expertenkommission unter dem wissenschaftlichen Vorsitz von Professor Dr. Ulf Papenfuß von der Zeppelin Universität (ZU) in Friedrichshafen nun nach einem umfassenden Konsultationsverfahren eine neue Fassung des Musterkodex veröffentlicht. Er soll Ländern, Städten und Gemeinden als Grundlage dienen, einen für sich passenden Public Corporate Governance-Kodex zu etablieren beziehungsweise zu evaluieren.Solche "Spielregeln guter Unternehmensführung" oder ein solcher "Knigge für gute Unternehmensführung" sind nach Ansicht der Autorinnen und Autoren aktueller denn je. So rücke ...