Das Aktiengesetz definiert als Kernaufgabe des Aufsichtsrats die Überwachung der Geschäftsführung des Unternehmens. Genauer formuliert der neue Deutsche Corporate Governance Kodex in seinem Grundsatz 2, dass der Vorstand die strategische Ausrichtung des Unternehmens entwickeln, sie mit dem Aufsichtsrat abstimmen und für die Umsetzung sorgen soll. Diese Abstimmung zwischen den beiden Führungsgremien verkörpert in herausragender Weise die Beratungsfunktion, die der Aufsichtsrat, neben seinen Aufsichtspflichten, in unserem Two-T ier-Governance-Modell hat. Vor diesem Hintergrund sind Aufgaben und Rollen hinsichtlich der Strategiefindung und -umsetzung präzise festgehalten. Trotzdem äußern sich auch viele Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit der Wirksamkeit ihrer Arbeit immer wieder unzufrieden, wenn es ...153
Im Mittelpunkt der Aufsichtsratsdebatte stehen die Funktionen und Aufgaben des Aufsichtsrats und deren effiziente Erbringung. Bei der diesjährigen Befragung geht es im Schwerpunkt um Antworten zum Bereich "Strategie im Aufsichtsrat und aktivistische Investoren". Unabhängig von der Aktualität handelt es sich um eine Fragestellung, die wiederholt mit hoher Priorität von unseren Panel-Teilnehmern als Schwerpunkt genannt wurde. Ein Grund für uns, diesen Komplex aufzugreifen und unser Expertenteam dazu zu befragen (zum Panel-Aufbau s. Der Aufsichtsrat 2007, S. 66). Mithilfe strukturierter Interviews wurden die Fragen telefonisch bei 70 Panel-Teilnehmern erhoben (durchschnittliche Dauer gute 31 Minuten); die Zusammensetzung des Panels variierte im Vergleich ...154
Nach intensiver Konsultation und Diskussion hat die Regierungskommission am 22.05.2019 die neue und nahezu finale Kodexfassung vom 09.05.2019 veröffentlicht. Im Zentrum der Reform standen - neben einer funktionalen Neugliederung - die weitere Verschlankung des Kodex sowie die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats und die Vorstandsvergütung. Letztere nimmt mit 30 Einzelempfehlungen (Abschnitt G) umfänglich den Schwerpunkt im neuen DCGK ein. Dies zeigt ihre Bedeutung für eine gute Unternehmens-Governance, wenngleich andere Governance-Elemente nicht zu vernachlässigen sind. Diese sollen hier im Fokus stehen, u.a. weil die Einzelheiten zur Vorstandsvergütung noch von der finalen Fassung des ARUG II abhängen. Dessen ...158
Nach der aktienrechtlichen Kompetenzordnung zählt die Aufklärung von Non-Compliance-Sachverhalten zu den Leitungsaufgaben des Vorstands (§ 76 Abs. 1 AktG). Bestehen konkrete Anhaltspunkte für Rechts- oder Regelverstöße in einem Unternehmen, obliegt dem Geschäftsleiter bekanntermaßen eine Pflichtentrias: Aufklären, Abstellen, Ahnden. Das "Ob" der Aufklärung ist nicht disponibel. Hinsichtlich des "Wie" der Untersuchung besteht demgegenüber ein Ermessensspielraum. Die Pflicht des Geschäftsleiters, etwaigen Verdachtsmomenten nachzugehen, bedeutet indes nicht, dass stets automatisch interne Untersuchungen einzuleiten wären. Vielmehr ist der Vorstand nur dann, wenn sich der Verdacht im Rahmen der in einem ersten Schritt durchzuführenden Plausibilitätsprüfung als relevant erweist, in einem zweiten Schritt zur Einleitung ...161
Angesichts zahlreicher Skandale großer DAX-Konzerne ist der Ruf nach Verbesserung der CMS so laut wie nie zuvor. Was können solche Systeme aus Ihrer Sicht eigentlich bewirken? Ein effektives CMS wird für Unternehmen immer wichtiger. Es fördert und sichert den langfristigen und nachhaltigen unternehmerischen Erfolg. In vielen Ländern haben sich die Gesetze geändert; sie enthalten strengere Regelungen und schärfere Kontrollen. Durch das Internet sind Informationen weltweit in Echtzeit verfügbar. Compliance-Verstöße können daher für jedes Unternehmen folgenschwere und zum Teil sogar existenzbedrohende Auswirkungen haben. In diesem komplexer und herausfordernder werdenden Arbeitsumfeld gibt ein CMS Orientierung und Sicherheit. Es unterstützt dabei, sich anständig ...164
Unter anderem ein realer werdendes Haftungsrisiko und die Einführung der Business Judgement Rule tragen dazu bei, dass Aufsichtsratsmitglieder ihre Tätigkeit für die Gesellschaft immer sorgfältiger dokumentieren. Hierzu können sie selbst Unterlagen anfertigen, etwa Notizen, Vermerke und Merklisten. Ein Aufsichtsratsmitglied kann aber auch verlangen, dass ihm die vom Aufsichtsrat anzufertigenden Sitzungsniederschriften (§ 107 Abs. 2 Satz 1 AktG) ausgehändigt werden (§ 107 Abs. 2 Satz 4 AktG). Und natürlich können einem Aufsichtsratsmitglied vonseiten der Gesellschaft ebenso weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Doch wie hat ein Aufsichtsratsmitglied mit seinen Geschäftsunterlagen zu verfahren? Muss es sie aufbewahren? Und falls ja, auf welche ...165
Der Beklagte (B) ist Geschäftsführer einer GmbH (M). Diese betrieb eine Mühle und kaufte von zahlreichen Landwirten, so auch dem Kläger (K), Getreide. Sie lagerte das Getreide zunächst ein und verkaufte es dann - gemahlen - zu den vom Kläger bzw. den anderen Landwirten bestimmten Zeitpunkten und den jeweiligen Tagespreisen. Umgekehrt kauften die Landwirte von der M Saatgut und Dünger. Verabredet war, dass die Verkaufserlöse auf ein Konto der M flossen und jeweils im Februar des Folgejahres nach Verrechnung mit den Preisen für Saatgut etc. an die Landwirte ausgezahlt wurden. Zu einer Auszahlung an den K kam es nicht. D ...166
Hopt, WM 2019, S. 1771-1779. Vor dem Hintergrund der Reformierung des DCGK beschäftigt sich der Autor mit den Auswirkungen der neuen Kodex-Empfehlungen auf Banken und Nichtbanken. Ein Vergleich zwischen Bankaufsichtsrecht und DCGK zeigt Abweichungen und Verschärfungen des Bankaufsichtsrechts in Corporate Governance gegenüber dem DCGK auf. Die weitaus höheren Anforderungen des Bankaufsichtsrechts an die Corporate Governance der Banken stehen dem DCGK deshalb regelmäßig nicht entgegen. Der Autor diskutiert abschließend, ob die höheren Anforderungen der Corporate Governance von Banken im europäischen und deutschen Bankaufsichtsrecht allmählich in die Corporate Governance von Nichtbanken hineindiffundieren werden. Weyland, NZG 2019, S. 1041-1045. Der Autor ...168