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Notwendigkeit einer Frist zur Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates in Art. 77 IV GG (*)
Zeitschrift für Rechtspolitik vom 30.01.2006, S. 15 / Themen der Zeit
I. Einführung Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens kann der Bundesrat gem. Art. 77 III 1 GG nach einem abgeschlossen Vermittlungsverfahren bei nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzen innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Ein mit absoluter Mehrheit des Bundesrates erhobener Einspruch kann gem. Art. 77 IV 1 GG mit der absoluten Mehrheit der Stimmen im Bundestag (so genannte "Kanzlermehrheit") zurückgewiesen werden. Im Falle der Zurückweisung wirkt der Einspruch nur als relatives, aufschiebendes Veto. Gelingt die Zurückweisung nicht, dann besteht das Veto als absolutes Veto fort und das Gesetz ist gescheitert (1). Während diese Vorgehensweise grundsätzlich unstrittig ist, besteht hingegen keine Klarheit darüber, zu welchem ...Metainformationen
Beitrag: | Notwendigkeit einer Frist zur Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates in Art. 77 IV GG (*) |
Quelle: | Zeitschrift für Rechtspolitik Online-Archiv |
Ressort: | Themen der Zeit |
Datum: | 30.01.2006 |
Wörter: | 3250 |
Preis: | 9,10 € |
Schlagwörter: | Bundesrepublik Deutschland |
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