1. Rückwirkende Einführung der Regenwassergebühr Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 8. 7. 2009[4] entschieden, dass eine Gemeinde im Rahmen einer Gebührensatzung zur erstmaligen Einführung der Regenwassergebühr (Niederschlagswassergebühr) auch für die vergangenen Jahre die Regenwassergebühr rückwirkend einführen kann. Nach dem OVG NRW liegt hierin keine unzulässige Rückwirkung einer Gebührensatzung. Es ist in der Rechtsprechung vielmehr anerkannt, dass ein rechtsstaatlicher Vertrauensschutz einer echten Rückwirkung von Gebührensatzungen unter anderem dann nicht entgegensteht, wenn es darum geht, ungültiges (rechtswidriges) Satzungsrecht durch gültiges (rechtmäßiges) Satzungsrecht zu ersetzen. Dieses ist nach dem OVG NRW bei einer rückwirkenden Einführung der Regenwassergebühr für ein bereits abgelaufenes Kalenderjahr ...