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Keine Aufrechnungsmöglichkeit des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundschuldzessionar mit einer ihm gegen den Grundschuldzedenten zustehenden Forderung - auch dann nicht, wenn die Abtretung der Grundschuld unentgeltlich oder rechtsgrundlos war

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I. Sachverhalt und RechtsproblemSachverhaltAuf dem Grundstück, das der Kläger am 11.10.2013 durch Zuschlagsbeschluss im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erwarb, lastete eine Sicherungshypothek i.H.v. 5 105,16 €, die nach zwischenzeitlicher Befriedigung der Hypothekengläubigerin durch die vormalige Eigentümerin eingetragen geblieben und durch den Zuschlag nicht erloschen war. Noch vor Erteilung des Zuschlags hatte die Voreigentümerin diese durch die Befriedigung entstandene Eigentümergrundschuld an den Beklagten zur Sicherung einer vom Beklagten gegen sie gerichteten Vergütungsforderung i.H.v. seinerzeit 6 795,77 € abgetreten. Der Beklagte wurde am 14.5.2014 als neuer Grundschuldgläubiger in das Grundbuch eingetragen. Am 2.12.2013 trat ...

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Keine Aufrechnungsmöglichkeit des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundschuldzessionar mit einer ihm gegen den Grundschuldzedenten zustehenden Forderung - auch dann nicht, wenn die Abtretung der Grundschuld unentgeltlich oder rechtsgrundlos war erschienen in NotBZ - Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis am 05.09.2018, Länge 3345 Wörter


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Beitrag: Keine Aufrechnungsmöglichkeit des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundschuldzessionar mit einer ihm gegen den Grundschuldzedenten zustehenden Forderung - auch dann nicht, wenn die Abtretung der Grundschuld unentgeltlich oder rechtsgrundlos war
Quelle: NotBZ - Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis Online-Archiv
Datum: 05.09.2018
Wörter: 3345
Preis: 1,38 €
Schlagwörter: Kredit , Rechtsgebiet , Anlage , Konkurs
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