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Entbehrlichkeit der Ladung eines Notars als Zeugen bei fehlender Schweigepflichtsentbindungserklärung

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Aus den GründenII. [...] 1. [...] 5.2 Die Klägerin hat den Notar F. als Zeugen benannt. Diesem steht gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich des Beweisthemas zu; daneben ist er gem. § 18 Abs. 1 BNotO berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Grundsätzlich wird ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 386 ZPO dadurch ausgeübt, dass sich der Zeuge auf dieses beruft. Dies ist hier nicht der Fall. Allerdings wäre es eine reine Förmelei gewesen, den Notar zum Termin zu laden, nachdem die Klägerin ausdrücklich mitgeteilt hatte, für den von ihr als Zeugen benannten Notar keine Schweigepflichtsentbindungserklärungen beschaffen ...

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Entbehrlichkeit der Ladung eines Notars als Zeugen bei fehlender Schweigepflichtsentbindungserklärung erschienen in NotBZ - Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis am 05.06.2018, Länge 236 Wörter


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Beitrag: Entbehrlichkeit der Ladung eines Notars als Zeugen bei fehlender Schweigepflichtsentbindungserklärung
Quelle: NotBZ - Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis Online-Archiv
Datum: 05.06.2018
Wörter: 236
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Schlagwörter: Unternehmensform , Beruf-Notar , Rechtsgebiet
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