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Wirksamkeit eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich und Abgrenzung zum Zugewinnausgleich

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I. Sachverhalt Die Ehefrau begehrt zu ihren Gunsten die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der 1947 geborene Ehemann und die 1959 geborene Ehefrau schlossen am 26.5.1994 ihre Ehe, aus der keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind. Kurz vor der Eheschließung hatten die Ehegatten am 18.5.1994 einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten und den Versorgungsausgleich für den Fall der Ehescheidung ausschlossen. Ferner verzichteten die Ehegatten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts. Beide Eheleute brachten jeweils ein minderjähriges Kind aus einer früheren Ehe in die Verbindung mit, und zwar der (verwitwete) Antragsteller einen ...

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Wirksamkeit eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich und Abgrenzung zum Zugewinnausgleich erschienen in NotBZ - Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis am 15.08.2015, Länge 4145 Wörter


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Metainformationen

Beitrag: Wirksamkeit eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich und Abgrenzung zum Zugewinnausgleich
Quelle: NotBZ - Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis Online-Archiv
Datum: 15.08.2015
Wörter: 4145
Preis: 1,38 €
Schlagwörter: Bundesrepublik Deutschland
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