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Herausgabe von Handakten des Notars
NotBZ - Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis
Aus den Gründen: (...) Das weitere Vorbringen des Antragstellers, seinem Verfahrensbevollmächtigten sei die Handakte der Notarin nicht zugeleitet worden, ist auch völlig unerheblich, weil die Handakten insoweit der Geheimhaltungspflicht nach § 18 BNotO unterliegen. Deshalb ist durch eine entsprechende richterliche Verfügung (...) ausdrücklich angeordnet worden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Akten zur Einsichtnahme zugeleitet werden, jedoch ohne die entsprechenden Handakten der Notarin. Die hier vertretene Ansicht entspricht auch insoweit der absolut einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur. Unter Nebenakten sind gem. § 22 DONot diejenigen zu verstehen, die nicht die zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücke ...