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Keine Auslandsbeurkundung durch deutschen Notar

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Tatbestand Der Kläger ist ein in Berlin bestellter Anwaltsnotar. Mit Schreiben vom 16.9.2011 kündigte er gegenüber der Beklagten seine Absicht an, Mitte Oktober 2011 in Rotterdam eine Beurkundung nach deutschem Recht und in deutscher Sprache vorzunehmen. Er beantragte "rein vorsorglich", ihm für diese sowie alle weiteren in Zukunft von ihm beabsichtigten Beurkundungen in sämtlichen Ländern der Europäischen Union außerhalb Deutschlands in seiner Eigenschaft als deutscher Notar die Genehmigung förmlich zu erteilen. Beigefügt war ein Schreiben des niederländischen Ministeriums für Sicherheit und Justiz vom 27.7.2011. Dem Kläger wurde darin mitgeteilt, es gebe in den Niederlanden keine gesetzlichen Hindernisse ...

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Keine Auslandsbeurkundung durch deutschen Notar erschienen in NotBZ - Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis am 15.09.2012, Länge 2804 Wörter


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Beitrag: Keine Auslandsbeurkundung durch deutschen Notar
Quelle: NotBZ - Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis Online-Archiv
Datum: 15.09.2012
Wörter: 2804
Preis: 3,69 €
Schlagwörter: Bundesrepublik Deutschland
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