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Rechtskraftzeugnis gem. § 46 FamFG
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Aus den Gründen Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die angefochtene Zwischenverfügung ist nicht gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GBO gerechtfertigt. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht. Es ist in der erforderlichen Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen, dass der Genehmigungsbeschluss des AG Wedding vom 7.12.2010 rechtskräftig und damit gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 FamFG wirksam ist; weiterer Maßnahmen des Nachlassgerichts oder des Beteiligten bedarf es nicht. Die Rechtskraft ist dem Grundbuchamt durch ein Zeugnis gem. § 46 FamFG nachzuweisen (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rz. 6 ...