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Auslegung eines Grundbucheintrags

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Aus den Gründen Eintragungsvermerk und zulässig in Bezug Genommenes bilden eine Einheit (Palandt/Bassenge, BGB, 61.Aufl., § 874 Rdnr. 1). Sie sind als Grundbuchinhalt der Auslegung fähig. Dabei ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus dem Eintragungsvermerk und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Darauf, was derjenige gewollt hat, auf dessen Bewilligung sich die Eintragung gründet, kommt es nicht an (BGHZ 92, 351, 3 ...

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Auslegung eines Grundbucheintrags erschienen in NotBZ - Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis am 15.07.2002, Länge 569 Wörter


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Metainformationen

Beitrag: Auslegung eines Grundbucheintrags
Quelle: NotBZ - Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis Online-Archiv
Datum: 15.07.2002
Wörter: 569
Preis: 3,69 €

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