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Aus der Praxis der Ländernotarkasse
NotBZ - Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis
I. Sachverhalt Eine Eigentümergrundschuld von 1 Mio. DM ist wegen 20 000 DM gepfändet. Der Pfändungsgläubiger beantragt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung. Der Notar will sie von der Zahlung der Kosten der Bestellung der Grundschuld abhängig machen. II. Anmerkung Der Pfändungsgläubiger schuldet zwar nicht die Kosten der Beurkundung der Grundschuldbestellung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung, sein Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung beruht jedoch auf der Rechtsnachfolge nach dem Schuldner (§ 51 Abs. 1 BeurkG), so daß das Zurückbehaltungsrecht (§ 10 KostO) auch gegen ihn wirkt. Allerdings ist die Rechtsnachfolge auf den gepfändeten Betrag von 20 000 DM beschränkt. Das Zurückbehaltungsrecht trifft folglich nur die ...Metainformationen
Beitrag: | Aus der Praxis der Ländernotarkasse |
Quelle: | NotBZ - Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis Online-Archiv |
Datum: | 15.11.2000 |
Wörter: | 246 |
Preis: | 0,46 € |
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