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Die Sanktionslosigkeit von Manipulationen belastender Vermerke in amtlichen Ausweisen
MDR - Monatsschrift für Deutsches Recht vom 01.01.1996, S. 19 / Aufsätze
Während amtliche Ausweise als inländische Legitimationspapiere selbstverständlich dem deutschen Urkundenstrafrecht unterliegen, wird dies bei ausländischen Legitimationspapieren teilweise bestritten.[1] Nach der z. Zt. herrschenden Meinung, welche maßgeblich von Oehler[2] beeinflußt wird, sind allgemein Urkunden mit Auslandsbezug nur dann unter §§ 267, 271 ff. StGB zu subsumieren, wenn durch deren Unwahrheit oder Unterdrücken das deutsche Vertrauen, deutsche Güter oder Interessen gefährdet oder verletzt werden. Da z. B. ein ausländischer Reisepaß durch seinen Gebrauch stets ein deutsches Schutzgut (§ 3 AuslG) berührt, unterliegt er dem deutschen Urkundenstrafrecht und ist wegen seiner erhöhten Beweiswirkung öffentliche Urkunde i. S.d. §§ 271 ff StGB.[ ...Metainformationen
Beitrag: | Die Sanktionslosigkeit von Manipulationen belastender Vermerke in amtlichen Ausweisen |
Quelle: | MDR - Monatsschrift für Deutsches Recht Online-Archiv |
Ressort: | Aufsätze |
Datum: | 01.01.1996 |
Wörter: | 1702 |
Preis: | 4,61 € |
Schlagwörter: | Bundesrepublik Deutschland |
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