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Kein Schadensersatz gemäß § 326 BGB durch Angebot einer Zug-um-Zug-Leistung
MDR - Monatsschrift für Deutsches Recht vom 01.01.1995, S. 28 / Rechtsprechung Vertragsrecht und AGB
Aus den Gründen: Im Rahmen des § 326 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz nicht in der Weise geltend machen, daß er Zug um Zug gegen Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflicht die ihm geschuldete Gegenleistung verlangt (Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 326 Rn. 72 ff). Hat der Gläubiger, wie hier, dem Schuldner zur Bewirkung der Leistung fruchtlos eine Frist mit der Erklärung gesetzt, er lehne nach Fristablauf die Annahme der Leistung ab, so erlischt gem. § 326 I BGB der Anspruch auf Erfüllung und dann auch der dem Schuldner seinerseits zustehende Erfüllungsanspruch. Damit verwandelt sich das vertragliche Austauschverhältnis in ein einseitiges ...Metainformationen
Beitrag: | Kein Schadensersatz gemäß § 326 BGB durch Angebot einer Zug-um-Zug-Leistung |
Quelle: | MDR - Monatsschrift für Deutsches Recht Online-Archiv |
Ressort: | Rechtsprechung Vertragsrecht und AGB |
Datum: | 01.01.1995 |
Wörter: | 216 |
Preis: | 3,69 € |
Schlagwörter: | Schuldrecht , Vertragsrecht , Verkehrsunfall , Haftung |
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