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Kein Schadensersatz gemäß § 326 BGB durch Angebot einer Zug-um-Zug-Leistung

MDR - Monatsschrift für Deutsches Recht vom 01.01.1995, S. 28 / Rechtsprechung Vertragsrecht und AGB

Aus den Gründen: Im Rahmen des § 326 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz nicht in der Weise geltend machen, daß er Zug um Zug gegen Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflicht die ihm geschuldete Gegenleistung verlangt (Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 326 Rn. 72 ff). Hat der Gläubiger, wie hier, dem Schuldner zur Bewirkung der Leistung fruchtlos eine Frist mit der Erklärung gesetzt, er lehne nach Fristablauf die Annahme der Leistung ab, so erlischt gem. § 326 I BGB der Anspruch auf Erfüllung und dann auch der dem Schuldner seinerseits zustehende Erfüllungsanspruch. Damit verwandelt sich das vertragliche Austauschverhältnis in ein einseitiges ...

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Kein Schadensersatz gemäß § 326 BGB durch Angebot einer Zug-um-Zug-Leistung erschienen in MDR - Monatsschrift für Deutsches Recht am 01.01.1995, Länge 216 Wörter


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Preis (brutto): 3,69 €

Metainformationen

Beitrag: Kein Schadensersatz gemäß § 326 BGB durch Angebot einer Zug-um-Zug-Leistung
Quelle: MDR - Monatsschrift für Deutsches Recht Online-Archiv
Ressort: Rechtsprechung Vertragsrecht und AGB
Datum: 01.01.1995
Wörter: 216
Preis: 3,69 €
Schlagwörter: Schuldrecht , Vertragsrecht , Verkehrsunfall , Haftung
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