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Die Vereinbarung einer Indexmiete im Wohnraummietrecht
MDR - Monatsschrift für Deutsches Recht vom 01.01.1995, S. 6 / Aufsätze
Durch das 4. Mietrechtsänderungsgesetz[1] wurde für die Mietvertragsparteien die Möglichkeit wieder eingeführt, eine Wertsicherungsklausel bereits im Mietvertrag zu vereinbaren. Gemäß § 10 a MHRG kann schriftlich vereinbart werden, daß die weitere Entwicklung des Mietzinses durch den Preis von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll (Mietanpassungsvereinbarung).[2] Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie gemäß § 3 Währungsgesetz von der Deutschen Bundesbank bzw. den zuständigen Landeszentralbanken genehmigt wurde[3] Damit besteht jetzt neben der Staffelmiete eine zweite Möglichkeit, bereits bei Mietvertragsabschluß eine Regelung über zukünftige Mieterhöhungen zu treffen. Da es bekanntlich viel einfacher ist, bei Abschluß des Mietvertrages solche Vereinbarungen ...Metainformationen
Beitrag: | Die Vereinbarung einer Indexmiete im Wohnraummietrecht |
Quelle: | MDR - Monatsschrift für Deutsches Recht Online-Archiv |
Ressort: | Aufsätze |
Datum: | 01.01.1995 |
Wörter: | 1800 |
Preis: | 4,61 € |
Schlagwörter: | Bundesrepublik Deutschland |
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