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Neue Regeln zur Prüfung von Krankenhausabrechnungen Bis 2000 Euro muss Schlichtungsausschuss angerufen werden

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Nach dem neuen § 17c Abs. 4b Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) müssen Krankenhäuser bei Streitwerten bis 2000 Euro einen Schlichtungsausschuss (auf Landesebene) anrufen, bevor sie ihre nach Durchführung eines MDK-Prüfverfahrens streitig gebliebene Vergütungsforderung vor dem Sozialgericht beitreiben können. Der Schlichtungsausschuss war bisher nur für Streitigkeiten nach einer durchgeführten Stichprobenprüfung nach § 17c KHG zuständig. Während bei Streitigkeiten, die eine Forderung über 2000 Euro betreffen, die Anrufung des Schlichtungsausschusses nicht zwingend ist, besteht hierzu eine Verpflichtung bei Streitigkeiten mit einem Wert von bis zu 2000 Euro. Erst danach kann vor dem Sozialgericht geklagt werden. Eine sich an das Schlichtungsverfahren anschließende Klage ...

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Neue Regeln zur Prüfung von Krankenhausabrechnungen Bis 2000 Euro muss Schlichtungsausschuss angerufen werden erschienen in KU Gesundheitsmanagement am 07.01.2014, Länge 466 Wörter


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Metainformationen

Beitrag: Neue Regeln zur Prüfung von Krankenhausabrechnungen Bis 2000 Euro muss Schlichtungsausschuss angerufen werden
Quelle: KU Gesundheitsmanagement Online-Archiv
Datum: 07.01.2014
Wörter: 466
Preis: 5,99 €
Schlagwörter: Soziale Sicherung , Medizin , Rechtsgebiet , BPG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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