Kundenfreundlichkeit kann die Sachmängelhaftung verlängern, denn nach der Rechtsprechung des BGH (siehe Urteil vom 5.10.2005, Az. VIII ZR 16/05) kann die Durchführung von nicht nur unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten zum Neubeginn der Verjährungsfrist führen, wenn der Kunde die Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände als stillschweigendes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Unternehmers verstehen kann (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dabei sind vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten zu berücksichtigen. Da dies für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen wäre, besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Bei einer Nachbesserung kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist könnte sich die Dauer der ...
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Sachmängelhaftung Riskante Gefälligkeit erschienen in Kfz-Betrieb am 04.07.2014, Länge 419 Wörter
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