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Keine Amtshaftung der KZV und Zahnärztekammer bei Nichtheranziehung eines Zahnarztes zum Notfalldienst

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Das Problem: Der Kl. ist Zahnarzt und macht gegen die bekl. Kassenzahnärztliche Vereinigung sowie Zahnärztekammer Schadensersatzansprüche wegen der Nichtheranziehung zum zahnärztlichen Notdienst in den Jahren 2014-2017 geltend. Vor 2014 und nach der Wiederzulassung im Jahr 2017 wurde der Kl. zum Notdienst herangezogen. Im Jahr 1983 ließ sich der Kl. als Zahnarzt nieder; der Entzug der vertragszahnärztlichen Zulassung wurde am 27.6.2001 rechtskräftig. Sodann wurde der Kl. nicht mehr zum zahnärztlichen Notfalldienst herangezogen. Am 28.9.2016 erhielt der Kl. erneut eine vertragszahnärztliche Zulassung und teilte die Wiederaufnahme seiner Praxistätigkeit gegenüber den Bekl. unter dem 3.4.2017 mit. Seit ...

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Keine Amtshaftung der KZV und Zahnärztekammer bei Nichtheranziehung eines Zahnarztes zum Notfalldienst erschienen in GesR - Gesundheitsrecht am 20.12.2020, Länge 689 Wörter


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Metainformationen

Beitrag: Keine Amtshaftung der KZV und Zahnärztekammer bei Nichtheranziehung eines Zahnarztes zum Notfalldienst
Quelle: GesR - Gesundheitsrecht Online-Archiv
Datum: 20.12.2020
Wörter: 689
Preis: 1,38 €
Schlagwörter: Arbeitsrecht , Freiberufler , Rechtsgebiet , Zahnärzte
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