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Entscheidungsorientiertes Risikomanagement nach DIIR RS Nr. 2
Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat muss sich intensiv mit dem Risikomanagement seines Unternehmens befassen und sich von der Wirksamkeit des Systems überzeugen. Da der Aufsichtsrat basierend auf §111 AktG den Vorstand überwachen muss, ist das Risikomanagement- und Überwachungssystem Teil seiner Überwachungsaufgabe. Basierend auf § 107 Abs. 3 AktG sollte der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Risikomanagementsystems befasst. Wird ein solcher Prüfungsausschuss nicht eingerichtet, geht der Überwachungsauftrag auf den gesamten Aufsichtsrat über. Hieraus resultieren die folgenden Aufgaben: 1. Zunächst muss der Aufsichtsrat prüfen, ob der Vorstand das nach § 91 Abs.2 AktG geforderte Risikomanagementsystem eingerichtet hat. 2. A ...Metainformationen
Beitrag: | Entscheidungsorientiertes Risikomanagement nach DIIR RS Nr. 2 |
Quelle: | Der Aufsichtsrat Online-Archiv |
Datum: | 15.04.2020 |
Wörter: | 1863 |
Preis: | 6,43 € |
Schlagwörter: | Vorstand und Aufsichtsrat , Unternehmensführung , Bilanz , Risk Management |
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