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Entscheidungsorientiertes Risikomanagement nach DIIR RS Nr. 2

Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat muss sich intensiv mit dem Risikomanagement seines Unternehmens befassen und sich von der Wirksamkeit des Systems überzeugen. Da der Aufsichtsrat basierend auf §111 AktG den Vorstand überwachen muss, ist das Risikomanagement- und Überwachungssystem Teil seiner Überwachungsaufgabe. Basierend auf § 107 Abs. 3 AktG sollte der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Risikomanagementsystems befasst. Wird ein solcher Prüfungsausschuss nicht eingerichtet, geht der Überwachungsauftrag auf den gesamten Aufsichtsrat über. Hieraus resultieren die folgenden Aufgaben: 1. Zunächst muss der Aufsichtsrat prüfen, ob der Vorstand das nach § 91 Abs.2 AktG geforderte Risikomanagementsystem eingerichtet hat. 2. A ...

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Entscheidungsorientiertes Risikomanagement nach DIIR RS Nr. 2 erschienen in Der Aufsichtsrat am 15.04.2020, Länge 1863 Wörter


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Metainformationen

Beitrag: Entscheidungsorientiertes Risikomanagement nach DIIR RS Nr. 2
Quelle: Der Aufsichtsrat Online-Archiv
Datum: 15.04.2020
Wörter: 1863
Preis: 6,43 €
Schlagwörter: Vorstand und Aufsichtsrat , Unternehmensführung , Bilanz , Risk Management
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