Betriebs-Berater vom 06.07.2020, S. 1574 / Steuerrecht
BB-KommentarDas Übersehen von Betriebsvorrichtungen ist nicht zwingend kürzungsschädlichProblem Die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG setzt u. a. voraus, dass das eigenen Grundbesitz verwaltende Unternehmen keine Gegenstände mitvermietet, die Betriebsvorrichtungen i. S. v. § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG sind. In der Praxis wird in den betreffenden Fällen darauf geachtet, dass wirtschaftlicher Eigentümer etwaiger Betriebsvorrichtungen nicht der Vermieter, sondern der Mieter bzw. Pächter oder ein Dritter ist bzw. wird, wobei spätestens seit dem Beschluss des BFH vom 25.9.2018 - GrS 2/16 (BStBl. II 2019, 262, StB 2019, 123 Ls) allgemein anerkannt ...
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BB-Kommentar erschienen in Betriebs-Berater am 06.07.2020, Länge 894 Wörter
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